Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Regelung der europäischen Verwaltungszusammenarbeit (Europäische Verwaltungszusammenarbeitsverordnung - EuVwZV)

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Quellenkennung: 7ac73cf9-fd68-4581-8ed9-2553f798229a. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 12.01.2010 Fassung Gültig ab 29.12.2009

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 12.01.2010 Fassung Gültig ab 29.12.2009 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 12. Januar 2010 (Artikel 2 der Verordnung zur Anpassung dienstleistungsrelevanter Verfahren und zur Regelung der europäischen Verwaltungszusammenarbeit in Nordrhein-Westfalen vom 12. Januar 2010 (GV. NRW. S. 24)) Auf Grund des § 1 des Gesetzes zur Regelung der Zuständigkeit in Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung der europäischen Verwaltungszusammenarbeit vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 861) wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Verfahren im Rahmen des Vorwarnmechanismus Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Eine Unterrichtung im Sinne von Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG ist unverzüglich über die fachlich unmittelbar übergeordnete Behörde an den Koordinator im Rahmen des Vorwarnmechanismus (Vorwarnkoordinator) zu leiten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Einrichtung einer zentralen Stelle Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Bei Hilfeleistungen und Hilfeersuchen (§ 8a Absatz 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils gültigen Fassung) hat sich die zuständige Behörde einer zentralen Stelle zu bedienen. Dies gilt nicht, wenn sie an das zu diesem Zweck eingerichtete Binnenmarktinformationssystem angeschlossen ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Zuständigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Aufgabe des Vorwarnkoordinators (§ 1), der zentralen Stelle (§ 2) sowie der Verbindungsstelle (§ 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung der Zuständigkeit in Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung der europäischen Verwaltungszusammenarbeit) nimmt das für Wirtschaft zuständige Ministerium wahr. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Inkrafttreten, Berichtspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 29. Dezember 2009 in Kraft. Das für Wirtschaft zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung erstmalig bis zum 31. Dezember 2012 und danach alle fünf Jahre über die Auswirkungen dieser Verordnung.   Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.