Nordrhein-Westfalen

Verordnung über den Vollzug der Freiheitsentziehung im Polizeigewahrsam des Landes Nordrhein-Westfalen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 2ab09909-bf01-4ae6-a81c-b563f9dbffb6. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2021 S. 344 Ausfertigungsdatum 19.03.2021 Fassung Gültig ab 08.11.2024

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reterinnen oder Vertreter unverzüglich zu benachrichtigen. Dem Wunsch der in Gewahrsam genommenen Personen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll entsprochen werden. Im Fall einer schweren Erkrankung kann von der Benachrichtigung abgesehen werden, wenn dies dem ausdrücklich erklärten Willen der in Gewahrsam genommenen Personen entspricht.   (3) Der Tod von in Gewahrsam genommenen Personen ist durch eine Ärztin oder einen Arzt feststellen zu lassen, die oder der nicht an der gegebenenfalls im Vorfeld erfolgten Gewahrsamsfähigkeitsuntersuchung beteiligt war.   Abschnitt 6 Entlassung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Entlassung, Übergabe an eine andere Dienststelle oder Behörde Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Müssen in Gewahrsam genommene Personen zur Nachtzeit entlassen werden, so kann ihnen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, gestattet werden, bis zum Morgen in Gewahrsam zu bleiben. Der zugrundeliegende Wunsch ist von den in Gewahrsam genommenen Personen schriftlich zu bestätigen.   (2) Die Übergabe an eine andere Dienststelle oder Behörde erfolgt auf schriftliche Anweisung der sachbearbeitenden Dienststelle, in Eilfällen kann die Anweisung telefonisch erfolgen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Rückgabe sichergestellter Gegenstände Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Entlassenen sind sichergestellte Gegenstände und in amtliche Verwahrung genommene Gegenstände zurückzugeben, soweit sie nicht weiterhin sichergestellt oder in amtlicher Verwahrung bleiben.   Abschnitt 7 Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Diese Verordnung tritt am 01. Mai 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. April 2031 außer Kraft.       Der Minister des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.