Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten

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Quellenkennung: 9081a188-c411-4203-959d-b566865ea905. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 03.06.2008 Fassung Gültig ab 01.07.2008

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 03.06.2008 Fassung Gültig ab 01.07.2008 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NRW. 2005 Vom 3. Juni 2008   Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG NRW) vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 588), - insoweit nach Anhörung des Innenausschusses sowie des Ausschusses für Kommunalpolitik und Verwaltungsstrukturreform des Landtags NRW - sowie aufgrund des § 16 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) in der im BGBl. III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970), wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zuständig für den Vollzug der staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften sind die Ordnungsbehörden der kreisfreien Städte, die örtlichen Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte und im Übrigen die Kreisordnungsbehörden , soweit in § 1 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Bezirksregierungen sind zuständig für 1. die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 2 Staatsangehörigkeitsgesetz, 2. die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit, 3. die Genehmigung des Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit, 4. die Prüfung der Erklärung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung nach § 5 Staatsangehörigkeitsgesetz. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten vom 5. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 612) außer Kraft. Das Innenministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2012 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Stellvertreter des Ministerpräsidenten Der Innenminister

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.