Nordrhein-Westfalen

Satzung über das Finanzwesen des Westdeutschen Rundfunks Köln (Finanzordnung – FinO-WDR –)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 02.05.2019 Fassung Gültig ab 16.11.2021

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 02.05.2019 Fassung Gültig ab 16.11.2021 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 2. Mai 2019   Auf Grund des § 33 Absatz 5 in Verbindung mit § 16 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des WDR-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 265) hat der Rundfunkrat am 2. Mai 2019 folgende Satzung erlassen:   Inhaltsübersicht   Abschnitt 1 Einleitung § 1       Grundsatz   Abschnitt 2 Haushaltsplan § 2       Bedeutung des Haushaltsplans § 3       Wirkung des Haushaltsplans § 4       Haushaltsjahr und Geltungsdauer des Haushaltsplans § 5       Gliederung des Haushaltsplans § 6       Inhalt des Haushaltsplans, Vollständigkeitsgebot, Verrechnungsverbot § 7       Erläuterungen des Haushaltsplans § 8       Anlagen des Haushaltsplans § 9       Vorbericht § 10     Stellenplan § 11     Programmproduktionsplan und Programmbeschaffungsplan § 12     Investitionsplan § 13     Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans § 14     Nachtragshaushaltsplan   Abschnitt 3 Grundsätze für die Veranschlagung § 15     Allgemeine Grundsätze § 16     Baumaßnahmen, Beschaffungen, Entwicklungsvorhaben (Investitionen) § 17     Verfügungsmittel, Verstärkungsmittel § 18     Kalkulatorische Erträge und Aufwendungen § 19     Kredite   Abschnitt 4 Deckungsgrundsätze § 20     Grundsatz der Gesamtdeckung § 21     Zweckbindung von Erträgen § 22     Deckungsfähigkeit § 23     Übertragbarkeit § 24     Sperrvermerke, Wegfall- und Umwandlungsvermerke   Abschnitt 5 Rücklagen § 25     Allgemeine Ausgleichsrücklage und Sonderrücklagen § 26     Anlegung von Rücklagen   Abschnitt 6 Ausgleich des Haushaltsplans § 27     Ausgleich des Betriebshaushaltsplans § 28     Ausgleich des Finanzplans   Abschnitt 7 Vollzug des Haushaltsplans § 29     Bewirtschaftung der Haushaltsmittel § 30     Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Ausgaben § 31     Verpflichtungsermächtigungen § 32     Überplanmäßiger Stellenbedarf § 33     Sachliche und zeitliche Bindung § 34     Deckungsfähigkeit, Verstärkungsmittel § 35     Übertragbarkeit § 36     Baumaßnahmen, Beschaffungen, Entwicklungsvorhaben (Investitionen) § 37     Vorleistungen § 38     Änderungen von Verträgen, Veränderung von Ansprüchen § 39     Veräußerung von Vermögensgegenständen   Abschnitt 8 Jahresabschluss und Geschäftsbericht § 40     Gliederung und Inhalt des Jahresabschlusses, Vorlagefrist § 41     Gliederung und Inhalt der Haushaltsrechnung § 42     Gliederung und Inhalt der Vermögensrechnung § 43     Bewertungs- und Ausweisvorschriften § 44     Inhalt des Geschäftsberichts § 45     Zahlungsverkehr, Buchführung   Abschnitt 9 Mittelfristiger Finanzplan § 46     Bedeutung und Inhalt des Mittelfristigen Finanzplans, Vorlagefrist   Abschnitt 10 Aufgabenplan § 47     Bedeutung und Inhalt des Aufgabenplans, Vorlagefrist   Abschnitt 11 Kostenrechnung § 48     Bedeutung und Inhalt der Kostenrechnung, Vorlagefrist   Abschnitt 12 Schlussbestimmungen § 49     Abweichungen § 50     Inkrafttreten   Abschnitt 1 Einleitung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Grundsatz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Satzung (Finanzordnung) regelt auf der Grundlage des WDR-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 265), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 134) geändert worden ist, die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, den Jahresabschluss, den Geschäftsbericht, den Aufgabenplan, den Mittelfristigen Finanzplan und die Kostenrechnung des Westdeutschen Rundfunks Köln (WDR).   Abschnitt 2 Haushaltsplan Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Bedeutung des Haushaltsplans Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des WDR im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. In ihm sind alle zu erwartenden Erträge und sonstigen Deckungsmittel und die voraussichtlichen Aufwendungen und Investitionsausgaben und alle voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen einzustellen. Der Haushaltsplan ist gemäß § 34 Absatz 1 des WDR-Gesetzes Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des WDR in dem Haushaltsjahr.   (2) An die Ansätze des Haushaltsplans ist die Intendantin oder der Intendant nach Maßgabe dieser Finanzordnung gebunden. Hiervon bleibt die Regelung des § 36 des WDR-Gesetzes unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Wirkung des Haushaltsplans Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.   (2) Der Haushaltsplan ermächtigt den WDR, Ausgaben zu leisten und finanzielle Verpflichtungen einzugehen.   (3) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Haushaltsjahr und Geltungsdauer des Haushaltsplans Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan kann auch für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Gliederung des Haushaltsplans Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Haushaltsplan besteht aus dem Betriebshaushaltsplan (Ertrags- und Aufwandsplan) und dem Finanzplan.   (2) Im Betriebshaushaltsplan sind mindestens gesondert auszuweisen: 1. Erträge, 2. als Aufwendungen a) Personalaufwendungen, b) Sachaufwendungen, c) Abschreibungen, Steuern und sonstige Aufwendungen und 3. Ergebnis Betriebshaushalt. Die Erträge und Aufwendungen sind jeweils nach ihrer sachlichen Zusammengehörigkeit in Einzelplänen zusammenzufassen.   (3) Der Finanzplan ist nach dem jeweils für die Rundfunkanstalten festgelegten Schema zu gliedern. Es sind mindestens gesondert auszuweisen: 1. als Mittelaufbringung a) Überschuss der Erträge über die Aufwendungen im Betriebshaushaltsplan, b) Abschreibungen auf das Sachanlagevermögen, c) Darlehensrückflüsse, d) Zuführungen zur Rückstellung für die Alters– und Hinterbliebenenversorgung, e) Abnahme des Programmvermögens, f) Rückflüsse von Investitionsmitteln (Abgang von Sachanlagen), g) Entnahmen aus Sonderrücklagen, h) Entnahmen aus Deckungsstock, 2. als Mittelverwendung, a) Überschuss der Aufwendungen über die Erträge im Betriebshaushaltsplan, b) Investitionen in das Sachanlagevermögen, c) Darlehensgewährungen, d) Auflösungen der Rückstellung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung, e) Zunahme des Programmvermögens, f) Zuführungen zu Sonderrücklagen, g) Zuführungen zum Deckungsstock und 3. Ergebnis Finanzrechnung. Die einzelnen Positionen sind in dem Einzelplan der Mittelaufbringung und in dem Einzelplan der Mittelverwendung zusammenzufassen.   (4) Die Einzelpläne können in Kapitel eingeteilt werden, die im Betriebshaushaltsplan nach Kostenstellen, Ertrags- und Aufwandsarten oder nach der Programmentstehung gegliedert werden. Für jeden Einzelplan und für jedes Kapitel sind die Gesamtbeträge auszuweisen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Inhalt des Haushaltsplans, Vollständigkeitsgebot, Verrechnungsverbot Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Haushaltsplan ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er hat ein der voraussichtlichen betrieblichen, programmlichen und wirtschaftlichen Entwicklung des WDR im Haushaltsjahr entsprechendes Bild zu vermitteln.   (2) Im Haushaltsplan ist zu jedem Soll-Ansatz der entsprechende Soll-Ansatz des vorhergehenden Haushaltsjahres sowie der Ist-Betrag des vorletzten Haushaltsjahres anzugeben. Sind die Beträge nicht vergleichbar, so ist dies anzugeben und zu erläutern. Wird der Vorjahresbetrag aus Vergleichsgründen angepasst, so ist dies ebenfalls anzugeben und zu erläutern.   (3) Der Betriebshaushaltsplan hat alle Erträge und Aufwendungen zu enthalten. Aufwendungen und Erträge dürfen nicht miteinander verrechnet werden.   (4) Der Finanzplan hat alle Posten der Mittelaufbringung und der Mittelverwendung zu enthalten. Posten der Mittelverwendung dürfen nicht mit Posten der Mittelaufbringung verrechnet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Erläuterungen des Haushaltsplans Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Im Haushaltsplan sind alle Veranschlagungs- und Bewertungsmethoden so zu erläutern, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des § 6 Absatz 1 vermittelt wird.   (2) Änderungen der Veranschlagungs- und Bewertungsmethoden sind anzugeben und zu erläutern, ihr Einfluss auf die voraussichtliche Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Haushaltsjahr ist gesondert darzustellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Anlagen des Haushaltsplans Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dem Haushaltsplan sind als Anlagen beizufügen: 1. der Vorbericht, 2. der Stellenplan, 3. der Programmproduktionsplan und der Programmbeschaffungsplan sowie 4. der Investitionsplan einschließlich einer Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich zu leistenden Ausgaben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Vorbericht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Vorbericht hat einen Überblick über den Stand und die Entwicklung der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres, insbesondere im Vergleich zum vorangehenden Haushaltsjahr, zu vermitteln. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Stellenplan Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zur Ermittlung der Personalaufwendung im Haushaltsjahr ist ein Stellenplan aufzustellen.   (2) Der Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der festangestellten und nicht nur vorübergehend beschäftigten Personen auszuweisen.   (3) Im Stellenplan ist ferner für jede Vergütungsgruppe die Gesamtzahl der Stellen für das Vorjahr anzugeben. Abweichungen vom Stellenplan des Vorjahres sind zu erläutern. Jede Planstelle kann mit mehreren teilzeitbeschäftigten Personen entsprechend dem zeitlichen Umfang ihrer Beschäftigung besetzt werden, wobei insgesamt der zeitliche Umfang einer Vollzeitbeschäftigung nicht überschritten werden darf.   (4) Schließt der WDR im Rahmen einer Federführung Arbeitsverträge mit Personen ab, die für eine nicht in den WDR integrierte Gemeinschaftseinrichtung tätig sind, dann können die hierfür erforderlichen Stellen außerhalb des WDR-Haushaltsplans geführt werden.   (5) Einzelheiten der Stellenplanung sind im Stellenplan ausgewiesen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Programmproduktionsplan und Programmbeschaffungsplan Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zur Ermittlung der unmittelbaren Sachaufwendungen für die Hörfunk- und Fernsehprogramme im Haushaltsjahr sind ein Programmproduktionsplan für die Eigenproduktionen und ein Programmbeschaffungsplan aufzustellen.   (2) In diesen Plänen ist, ausgehend vom Sendebedarf im Haushaltsjahr, unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entnahmen und Zugänge vom beziehungsweise zum Programmvorratsvermögen der für das Haushaltsjahr entstehende Programmbedarf zu ermitteln. Dieser Bedarf kann durch Eigenproduktionen oder Programmbeschaffungen von Dritten gedeckt werden.   (3) Der Anteil der Eigenproduktion ist nach den vorhandenen Kapazitäten einvernehmlich zwischen den zuständigen Stellen der Programmdirektionen und der Direktion Produktion und Technik festzulegen. Die hiernach im Haushaltsjahr herzustellenden Eigenproduktionen sind in einem Eigenproduktionsplan darzustellen.   (4) Der Anteil des Programmbedarfs für das Haushaltsjahr, der durch Beschaffung von Dritten erfüllt werden muss, ist in einem Programmbeschaffungsplan darzustellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Investitionsplan Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Investitionsplan hat für die einzelnen Investitionen in das Sachanlagevermögen die voraussichtlichen Gesamtausgaben, das Ausgabe-Soll des Haushaltsjahres und die benötigten Verpflichtungsermächtigungen auszuweisen. In einer Gesamtübersicht sind die jeweiligen Ansätze zusammenzufassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Mittelbewirtschafterinnen und -bewirtschafter des WDR nach § 29 Absatz 1 haben der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor begründete Voranschläge für die in ihrem Bereich im kommenden Haushaltsjahr zu erwartenden Erträge und Aufwendungen vorzulegen. Den Zeitpunkt der Vorlage und die Form der Voranschläge bestimmt die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor.   (2) Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor prüft die Voranschläge und kann sie, soweit erforderlich, ändern. Den betroffenen Mittelbewirtschafterinnen und -bewirtschaftern ist hiervon Kenntnis zu geben. Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor bereitet für die Intendantin oder den Intendanten den Entwurf des Haushaltsplans vor.   (3) Die Intendantin oder der Intendant leitet dem Verwaltungsrat den Entwurf des Haushaltsplans möglichst bis zum 1. Oktober in dem Jahr vor Beginn des Haushaltsjahres zu. Gleichzeitig gibt sie oder er ihn dem Rundfunkrat zur Kenntnis.   (4) Auf Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans sind die Abschnitte 2 bis 6 entsprechend anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Nachtragshaushaltsplan Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Haushaltsplan kann nur durch einen Nachtragshaushaltsplan geändert werden. Der Nachtragshaushaltsplan ist spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres festzustellen.   (2) Der Nachtragshaushaltsplan muss alle erheblichen Änderungen der Erträge und Aufwendungen im Betriebshaushaltsplan sowie der Positionen der Mittelaufbringung und der Mittelverwendung im Finanzplan enthalten.   (3) Auf einen Nachtragshaushaltsplan sind die Abschnitte 2 bis 6 entsprechend anzuwenden.   Abschnitt 3 Grundsätze für die Veranschlagung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Allgemeine Grundsätze Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Erträge und Aufwendungen sowie die Positionen der Mittelaufbringung und Mittelverwendung sind in der im Haushaltsjahr zu erwartenden Höhe zu veranschlagen.   (2) Die Erträge und Aufwendungen sowie die Positionen der Mittelaufbringung und der Mittelverwendung sind in voller Höhe getrennt voneinander zu veranschlagen (Bruttoveranschlagung). Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden, sie sind zu erläutern.   (3) Die Erträge und Aufwendungen sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen zu veranschlagen.   (4) Abweichend von dem Regelfall der Nichtveranschlagung des Verbrauchs von Rückstellungen kann in Ausnahmefällen der Verbrauch von Rückstellungen im Betriebshaushaltsplan als Ertrag veranschlagt werden, wenn diese aus Gründen der Haushaltsklarheit geboten erscheint.   (5) Die Aufwendungen, die Positionen der Mittelverwendung und die Verpflichtungsermächtigungen sind nach Einzelzwecken getrennt, die Erträge und die Positionen der Mittelaufbringung nach ihrem Entstehungsgrund zu veranschlagen.   (6) Im Investitionsplan nach § 12 sind die einzelnen Vorhaben getrennt zu veranschlagen. Für nicht vorhersehbare oder geringfügige Beschaffungen können Sammelansätze vorgesehen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Baumaßnahmen, Beschaffungen, Entwicklungsvorhaben (Investitionen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen, Beschaffungen und Entwicklungsvorhaben (Investitionen) von erheblicher finanzieller Bedeutung dürfen erst dann veranschlagt werden, wenn Konzepte und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die geschätzten Gesamtkosten der Maßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtung, die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan sowie die Folgekosten (Unterhaltungs- und Personalkosten) ersichtlich sind.   (2) Ausnahmen von Absatz 1 sind nur zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen rechtzeitig fertig zu stellen, und wenn aus einer späteren Veranschlagung dem WDR ein Nachteil erwachsen würde. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist zu begründen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Verfügungsmittel, Verstärkungsmittel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Im Betriebshaushaltsplan können in angemessener Höhe 1. Verfügungsmittel der Intendantin oder des Intendanten und 2. Verstärkungsmittel veranschlagt werden. Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden, die Mittel sind nicht übertragbar. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Kalkulatorische Erträge und Aufwendungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zu den im Betriebshaushaltsplan zu veranschlagenden Erträgen und Aufwendungen nach § 15 gehören auch die Erträge und Aufwendungen, die bei der Aufstellung des Haushaltsplans nur aufgrund von Schätzungen kalkuliert werden können.   (2) Soweit kalkulatorische Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 die veranschlagten Soll-Ansätze überschreiten, gelten sie nicht als über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des § 40 Absatz 1 bis 3 des WDR-Gesetzes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Kredite Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für die Aufnahme von Krediten gilt § 33 Absatz 3 des WDR-Gesetzes.   (2) Aufgenommene Kredite sind im Finanzplan in Höhe der Rückzahlungsverpflichtung zu veranschlagen.   Abschnitt 4 Deckungsgrundsätze Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Grundsatz der Gesamtdeckung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Soweit im WDR-Gesetz und in dieser Finanzordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen 1. die gesamten Erträge des Betriebshaushaltsplans zur Deckung der gesamten Aufwendungen des Betriebshaushaltsplans und 2. die gesamte Mittelaufbringung des Finanzplans zur Deckung der gesamten Mittelverwendung des Finanzplans. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Zweckbindung von Erträgen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Erträge im Betriebshaushaltsplan sowie Positionen der Mittelaufbringung im Finanzplan dürfen auf die Verwendung für bestimmte Zwecke nur dann beschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder wenn sich die Beschränkung zwingend aus der Herkunft der Erträge oder der Positionen der Mittelverwendung ergibt. Die Zweckbindung ist durch Haushaltsvermerk vorzusehen. Wenn im Betriebshaushaltsplan nichts anderes bestimmt wird, können zweckgebundene Mehrerträge für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden.   (2) Im Betriebshaushaltsplan kann bestimmt werden, dass Mehrerträge bei Vergütungen für bestimmte Leistungen zur Deckung von Mehraufwendungen zur Erbringung dieser Leistungen verwendet werden können.   (3) Mehraufwendungen nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten nicht als über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des § 40 Absatz 1 bis 3 des WDR-Gesetzes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Deckungsfähigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Im Betriebshaushaltsplan können Ansätze innerhalb eines Kapitels für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie sachlich eng zusammenhängen.   (2) Im Finanzplan können Ansätze für Investitionen für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden, soweit hierdurch die Summe der veranschlagten voraussichtlichen Gesamtausgaben nach § 12 nicht überschritten wird. Über Sollübertragungen im Investitionsplan ist der Verwaltungsrat spätestens mit der Vorlage des betreffenden Jahresabschlusses gemäß § 41 Absatz 6 des WDR-Gesetzes zu informieren. Gleichzeitig ist diese Information dem Rundfunkrat zur Kenntnis zu geben.   (3) Ansätze, die in verschiedenen Kapiteln veranschlagt sind, dürfen nicht für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden. Das Gleiche gilt für Ansätze, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks (Verfügungsmittel) veranschlagt sind.   (4) Abweichend von Absatz 1 und 3 können auch Ansätze zwischen den Einzelplänen der Programmdirektionen für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden, sofern sie sachlich eng zusammen hängen. Über die Sollübertragungen in und zwischen den Einzelplänen der Programmdirektionen ist der Verwaltungsrat spätestens mit der Vorlage des betreffenden Jahresabschlusses gemäß § 41 Absatz 6 des WDR-Gesetzes zu informieren. Gleichzeitig ist diese Information dem Rundfunkrat zur Kenntnis zu geben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Übertragbarkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Im Betriebshaushaltsplan können Haushaltsmittel für übertragbar erklärt werden, wenn die Übertragbarkeit eine sparsame Bewirtschaftung der Mittel fördert. Die übertragenen Mittel bleiben bis zum Ende des folgenden Jahres verfügbar.   (2) Im Finanzplan sind nicht verausgabte Haushaltsmittel für Investitionen übertragbar. Soweit sie übertragen worden sind, bleiben sie bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Sperrvermerke, Wegfall- und Umwandlungsvermerke Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Haushaltsansätze, zu deren Lasten aus besonderen Gründen zunächst noch keine Aufwendungen geleistet oder noch keine Verpflichtungen eingegangen werden sollen, sind im Haushaltsplan in der erforderlichen Höhe als gesperrt zu bezeichnen. Die Aufhebung des Sperrvermerks bedarf der im Haushaltsplan vorgesehenen Zustimmung.   (2) Im Stellenplan nach § 10 sind Planstellen als künftig wegfallend (kw) zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden.   (3) Im Stellenplan sind Planstellen als künftig umzuwandelnd (ku) zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Planstellen einer niedrigeren Vergütungsgruppe umgewandelt werden können.   Abschnitt 5 Rücklagen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Allgemeine Ausgleichsrücklage und Sonderrücklagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Rücklagen sind gemäß § 37 Absatz 2 des WDR-Gesetzes zu bilden.   (2) Die Allgemeine Ausgleichsrücklage soll unabhängig vom Zeitpunkt einer Veränderung der Rundfunkgebühr einer mehrjährigen, möglichst gleichmäßigen Verwendung der Einnahmen dienen, um den Haushaltsausgleich weitgehend sicherzustellen.   (3) Sonderrücklagen sind zur finanziellen Vorsorge insbesondere für größere technische Investitionen und Baumaßnahmen zu bilden, deren Realisierung über den Zeitraum des Mittelfristigen Finanzplans hinausgeht. Sie sind aufzulösen, wenn und soweit ihr Verwendungszweck entfällt.   (4) Die Zuführungen und Entnahmen sind im Finanzplan zu veranschlagen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Anlegung von Rücklagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Rücklagemittel müssen für ihren Zweck rechtzeitig verfügbar sein. Bis dahin sind sie sicher und ertragsbringend anzulegen.   Abschnitt 6 Ausgleich des Haushaltsplans Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Ausgleich des Betriebs

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.