Nordrhein-Westfalen

Verordnung zum Landesfischereigesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 36ddd0f9-6938-4ac5-b7f2-1055c2101e7c. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2010 S. 172 Ausfertigungsdatum 09.03.2010 Fassung Gültig ab 03.07.2026

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swidrig im Sinne des § 55 Absatz 1 Nummer 7 des Landesfischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 und § 1a Fische, Neunaugen, Krebse oder Muscheln der dort benannten Arten dem Wasser entnimmt, 2. entgegen § 2 Fische der dort benannten Arten während der befristeten Schonzeit dem Wasser entnimmt, 3. entgegen § 3 untermaßige Fische oder Krebse der dort benannten Arten dem Wasser entnimmt, 4. lebend gefangene, einem Fangverbot nach den §§ 1 bis 3 unterliegende Arten a) entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht, nicht mit der gebotenen Sorgfalt oder nicht unverzüglich in das Fanggewässer zurücksetzt oder b) entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 diese, wenn mit ihrem Eingehen gerechnet werden muss und am Fanggewässer eine andere Beseitigung nicht vorgeschrieben ist, nicht unverzüglich tötet oder vergräbt oder, sofern am Fanggewässer eine andere Beseitigung vorgeschrieben ist, nicht für ihre Beseitigung nach diesen anderweitigen Vorschriften Sorge trägt, 5. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 3 tot angelandete, einem Fangverbot nach den §§ 1 bis 3 unterliegende Arten verwertet, 6. entgegen § 5 Absatz 1 die in den §§ 1 bis 3 genannten Arten als Köderfische oder Fischköder feilbietet oder abgibt, 7. entgegen § 6 Köderfische verwendet, 8. entgegen § 8 Satz 1 kleinere lichte Lattenweiten als 20 mm verwendet, 9. entgegen § 8 Satz 1 kleinere Maschenweiten als 25 mm verwendet, 10. entgegen § 8 Satz 1 im hinteren Sackteil bei Aalhamen oder Ankerkuilen ohne Ausnahmegenehmigung kleinere Maschenweiten als 25 mm verwendet, 11. bei der Ausübung der Schokkerfischerei entgegen § 9 das Schlussnetz der Ankerkuile in unzulässiger Stellung im Wasser hält, 12. den Fischfang mit Elektrizität a) entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 ohne Genehmigung der unteren Fischereibehörde oder b) ohne im Besitz eines Bedienungsscheines nach § 11 zu sein (§ 10 Absatz 2 Satz 2) oder c) abweichend von der erteilten Genehmigung ausübt, 13. entgegen § 12 zum Fischfang mit Elektrizität andere als die zugelassenen Geräte, Anlagen oder Stromarten verwendet oder die Geräte oder Anlagen nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Abstände überprüfen lässt, 14. entgegen § 14 Absatz 1 nichteinheimische Fische, Neunaugen, Krebse oder Muscheln oder deren Laich aussetzt, entgegen § 14 Absatz 2 Arten mit ganzjähriger Schonzeit, die aus Gebieten außerhalb von Nordrhein-Westfalen stammen, ohne Genehmigung der oberen Fischereibehörde aussetzt oder entgegen § 14 Absatz 3 künstlich genetisch veränderte oder erkennbar kranke oder mit Parasiten befallene Fische aussetzt, 15. entgegen § 18 domestiziertes Wassergeflügel ohne Zustimmung des Fischereiberechtigten in Gewässer einlässt, 16. entgegen § 19 Absatz 1 den Fang von Aalen zu Erwerbszwecken ohne Registrierung vornimmt, 17. entgegen § 19 Absatz 2 Fischereifahrzeuge für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken nicht anzeigt, 18. entgegen § 20 Absatz 1 und 2 keine schriftlichen Aufzeichnungen über den Aalfang anfertigt und übermittelt, 19. entgegen § 20 Absatz 3 und 4 Aus- und Eingangsbücher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt, 20. entgegen § 20 Absatz 5 die nach § 19 Absatz 1 erteilte Registriernummer nicht auf allen Handels- und Transportbelegen ausweist, 21. entgegen § 21 den Fang von Aalen als Hegeverpflichteter nicht ausreichend oder nicht fristgerecht dokumentiert, 22. entgegen § 22 Absatz 1 für die Fischereierlaubnisscheine nicht die Vordrucke der dafür vorgesehenen Muster verwendet (siehe Anlage 5), entgegen § 22 Absatz 2 über die ausgestellten Erlaubnisverträge keine Listen oder Listen, die nicht dem dafür vorgesehenen Muster entsprechen, führt (siehe Anlage 6) oder entgegen § 22 Absatz 3 bei Erlaubnisscheinen mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als vier Wochen nicht mindestens den Nachweis der nummerierten Erlaubnisscheindurchschriften führt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Befugnisse des Landesamts für Verbraucherschutz und Ernährung und des Landesamts für Natur, Umwelt und Klima Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1039 Zuletzt geändert durch Artikel 29 der Verordnung vom 18. November 2025, in Kraft getreten am 9. Dezember 2025. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Dienstangehörigen und die mit Berechtigungsnachweis versehenen Beauftragten des Landesamts und des Landesamts für Natur, Umwelt und Klima im Rahmen wissenschaftlicher und fischereiwirtschaftlicher Untersuchungen sowie vom Landesamt betreuten Fischereifachprogrammen des Landes von den folgenden Bestimmungen ausgenommen: §§ 1, 2, 3, 4, 8, 9, und 14. Vor Durchführung der Untersuchungen ist der jeweilige Fischereiberechtigte zu informieren, soweit unaufschiebbare Maßnahmen dies in Einzelfällen erfordern, auch nachträglich. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert sowie Anlage 7 angefügt durch Verordnung vom 15. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 986), in Kraft getreten am 31. Dezember 2017. (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die ordnungsbehördliche Verordnung zum Landesfischereigesetz vom 6. Juni 1993 (GV. NRW. S. 348) außer Kraft.   1) Unter der Gattung Cobitis sp. ist die in Nordrhein-Westfalen vorkommende Art Cobitis taenia mit Hybriden aus den Arten C. taenia und C. elongatoides zusammengefasst. 2) Die in Nordrhein-Westfalen vorkommenden Arten Cottus gobio, C. perifretum und C. rhenanus, die schwer zu unterscheiden sind, sind hier unter der Gattung Cottus sp. zusammengefasst. Der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.