Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im Forstdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst 2.1 - VAP FD 2.1)

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Quellenkennung: 57765d7d-1bc7-462f-93d3-4019f91d28dc. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 05.09.1996 Fassung Gültig ab 08.08.2024

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rbeitung einer Prüfungsaufgabe wird der Umschlag mit der betreffenden Aufgabe in Anwesenheit der Anwärterinnen und Anwärter von der aufsichtsführenden Person geöffnet. (3) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit hat die Anwärterin oder der Anwärter die Arbeit der Aufsichtsperson abzugeben. Beizufügen sind alle Entwürfe und Arbeitsbogen. (4) Die Aufsichtsperson vermerkt auf jeder Arbeit handschriftlich oder elektronisch den Zeitpunkt der Abgabe und die Kennzahl der Anwärterin oder des Anwärters. Es ist eine Sitzordnung mit Angabe der Kennzahlen und eine Niederschrift anzufertigen. Die abgegebenen Arbeiten, die Sitzordnung und die Niederschrift hat die Aufsichtsperson in einem Umschlag zu verschließen und diesen der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person zuzustellen. Werden die Prüfungsarbeiten digital angefertigt, so hat die Aufsichtsperson die eingereichten Prüfungsarbeiten, die Sitzordnung und die Niederschrift dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person kennwortgeschützt zuzustellen. Die Liste der Kennzahlen ist bis zum Abschluss der Bewertung der schriftlichen Arbeiten bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einer von ihr oder ihm bestimmten Person unter Verschluss zu halten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Bewertungder schriftlichen Prüfungsarbeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 13 Absatz 1 und 2 neu gefasst durch Verordnung vom 23. Juli 2024 (GV. NRW. S. 450), in Kraft getreten am 8. August 2024. (1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind vor der Prüfung im Wald und der mündlichen Prüfung nacheinander von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, von denen eine Person durch Fachprüferinnen oder Fachprüfer ersetzt werden kann (§ 8 Absatz 1), mit einer der in § 16 Absatz 1 genannten Noten und Punktzahlen zu bewerten. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt für die einzelnen Prüfungsarbeiten die Erst- und die Zweitprüferinnen oder -prüfer sowie den Termin der Vorlage der Bewertungen. (2) Weichen die Bewertungen voneinander ab, so entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses; schließt sie oder er sich keiner der Bewertungen an, so entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist ausgeschlossen. Die von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses getroffene, übereinstimmende Bewertung, die Entscheidung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und die Bewertung durch Entscheidung des Prüfungsausschusses dürfen nicht mehr geändert werden. Erst nach Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität (§ 12 Absatz 4) aufzuheben. (3) Liefert eine Anwärterin oder ein Anwärter eine Arbeit ohne ausreichenden Grund nicht ab, so wird sie mit ,,ungenügend" und der Punktzahl 0 bewertet. (4) Wenn zwei oder drei der schriftlichen Arbeiten mit ,,mangelhaft" oder ,,ungenügend" bewertet worden sind, ist die Anwärterin oder der Anwärter von der weiteren Prüfung ausgeschlossen; sie oder er hat dann die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Ihr oder ihm ist das Ergebnis durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Durchführung und Bewertungder Prüfung im Wald Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 14 Überschrift und Absatz 1 geändert, Absatz 2 und 3 neu gefasst sowie Absatz 4 und 5 geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2024 (GV. NRW. S. 450), in Kraft getreten am 8. August 2024. (1) Bei der Prüfung im Wald soll die Anwärterin oder der Anwärter anhand von Aufgaben, die in der Praxis von Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Forstdienstes wahrzunehmen sind, ihre oder seine fachlichen Kenntnisse, ihr oder sein Urteils- und Entscheidungsvermögen sowie ihr oder sein Verständnis für Zusammenhänge nachweisen. Dabei soll sie oder er auch Beurteilungsvermögen und Sicherheit in der Ausdrucksfähigkeit beweisen. (2) Die Prüfung im Wald wird in einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Forstamt abgehalten und kann auch in einem geeigneten privaten oder kommunalen Forstbetrieb in Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden. Die Aufgaben werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgewählt. (3) Der Anwärterin oder dem Anwärter werden bis zu acht Aufgaben aus den in § 10 Nummer 1 bis 3 genannten Prüfungsgebieten mündlich oder schriftlich gestellt, die innerhalb der von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Zeit von jeweils mindestens zehn Minuten zu lösen sind. (4) Die Prüfungsaufgaben werden von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, an deren Stelle Fachprüferinnen oder Fachprüfer (§ 8 Absatz 1) treten können, gestellt. Die Prüfungsaufgaben werden von diesen mit einer der in § 16 Absatz 1 genannten Noten und Punktzahlen bewertet. (5) Wurde das Gesamtergebnis der Prüfung im Wald nicht mit mindestens ,,ausreichend" bewertet, ist die Anwärterin oder der Anwärter von der weiteren Prüfung ausgeschlossen; sie oder er hat dann die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Ihr oder ihm ist das Ergebnis durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Durchführung und Bewertungder mündlichen Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 15 Absatz 1 geändert und Absatz 2 bis 4 durch Absatz 2 bis 5 ersetzt durch neu gefasst durch Verordnung vom 23. Juli 2024 (GV. NRW. S. 450), in Kraft getreten am 8. August 2024. (1) In der mündlichen Prüfung soll die Anwärterin oder der Anwärter zeigen, dass sie oder er über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt und in der Lage ist, das auf ihrem oder seinem Fachwissen beruhende Urteil sachgerecht und sicher im Ausdruck zu begründen und zu vertreten. (2) Die mündliche Prüfung umfasst die in § 10 genannten Prüfungsgebiete. Die Prüfung im Wald und die mündliche Prüfung finden nach der schriftlichen Prüfung statt und werden an zwei aufeinander folgenden Tagen durchgeführt. Die Reihenfolge kann zweckmäßig gewählt werden. (3) Die Prüfungszeit in den Prüfungsgebieten eins bis vier beträgt 10 Minuten je Prüfling. Im Prüfungsgebiet fünf beträgt die Prüfungszeit 15 Minuten je Prüfling. Die Anwärterinnen und Anwärter können einzeln oder in Gruppen bis zu drei Prüflingen mündlich geprüft werden. (4) Die Prüfungsaufgaben werden von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, an deren Stelle Fachprüferinnen oder Fachprüfer (§ 8 Absatz 1) treten können, gestellt. Die Prüfungsaufgaben werden von diesen mit einer der in § 16 Absatz 1 genannten Noten und Punktzahlen bewertet. Weichen die Bewertungen voneinander ab, so entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses; schließt sie oder er sich keiner der Bewertungen an, so entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist ausgeschlossen. (5) Wurde das Gesamtergebnis der mündlichen Prüfung nicht mit mindestens ,,ausreichend" bewertet, hat die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Ihr oder ihm ist das Ergebnis durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Noten, Gesamtergebnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 16 Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 und 3 geändert sowie Absatz 4 neu gefasst durch Verordnung vom 23. Juli 2024 (GV. NRW. S. 450), in Kraft getreten am 8. August 2024. (1) Die einzelnen Prüfungsleistungen dürfen nur wie folgt und unter Verwendung von vollen Punktzahlen bewertet werden: 1. eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung: 15 und 14 Punkte, Note „sehr gut“, 2. eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung: 13 bis 11 Punkte, Note „gut“, 3. eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung: 10 bis 8 Punkte, Note „befriedigend“, 4. eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht: 7 bis 5 Punkte, Note „ausreichend“, 5. eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten: 4 bis 2 Punkte, Note „mangelhaft“, 6. eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten: 1 und 0 Punkte, Note „ungenügend“. (2) Bei der Ermittlung von Durchschnittsnoten und von Punktwerten aus den Punktzahlen ist der arithmetische Mittelwert auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Bei der Ermittlung der Abschlussnote ist das Ergebnis bis 0,50 der schlechteren und ab 0,51 der besseren Punktzahl zuzuordnen. (3) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis (Abschlussnote) fest und gibt es der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt. (4) Bei der Feststellung der Abschlussnote werden die Leistungen in der schriftlichen Prüfung, die Leistungen in der Prüfung im Wald und in der mündlichen Prüfung mit je 30 Prozent berücksichtigt. Die Ausbildungsnote nach § 6 Absatz 3 wird mit 10 Prozent berücksichtigt. (5) Ist das Gesamtergebnis der Prüfung ,,ausreichend" oder besser, so ist die Prüfung bestanden. Der errechnete Punktwert ist im Prüfungszeugnis hinter der jeweiligen Gesamtnote in einer Klammer zu vermerken. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Beurkundung des Prüfungsherganges,Einsicht in die Prüfungsakten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 2, 3, 3a, 3c und 17 zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2024 (GV. NRW. S. 450), in Kraft getreten am 8. August 2024. (1) Über die Prüfung ist für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Niederschrift zu fertigen und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben. Sie ist mit den Einzelbewertungen und den Berechnungen und Feststellungen der Gesamtergebnisse zu einer Prüfungsakte zu vereinigen und mindestens fünf Jahre beim Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen aufzubewahren. Eine Zweitausfertigung ist zu den Personalakten zu nehmen. (2) Die Anwärterin oder der Anwärter hat das Recht, auf schriftlichen oder elektronischen Antrag ihre oder seine vollständigen Prüfungsakten persönlich einzusehen, solange das Prüfungsergebnis angefochten werden kann. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Prüfungszeugnis,Ergebnis und Laufbahnprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung bestanden, so ist ihr oder ihm ein Prüfungszeugnis auszuhändigen. Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses erhält die Einstellungsbehörde für die Personalakten. (2) Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung nicht bestanden, so werden ihr oder ihm die Gründe hierfür eröffnet. Das Nichtbestehen wird ihr oder ihm durch schriftlichen Bescheid erteilt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Wiederholung der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Über eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes sowie über die Art und Dauer der weiteren Ausbildung entscheidet nach Anhörung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Einstellungsbehörde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Rücktritt, Abbruch Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7, § 10, § 11 Absatz 1 und 2, § 20 Absatz 2 und 3, § 21 sowie Überschrift des Vierten Teils geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2024 (GV. NRW. S. 450), in Kraft getreten am 8. August 2024. (1) Falls eine Anwärterin oder ein Anwärter ohne Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktritt oder sie abbricht, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. (2) Wenn eine Anwärterin oder ein Anwärter ohne ausreichende Entschuldigung zu einer schriftlichen Arbeit, zur Prüfung im Wald oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheint oder diese abbricht, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. (3) Genehmigt die oder der Vorsitzende den Rücktritt oder den Abbruch, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. In diesem Fall ist § 19 nicht anzuwenden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung wegen Krankheit nicht ablegen kann oder abbrechen muss. Die oder der Vorsitzende kann verlangen, dass ein amtsärztliches Zeugnis vorgelegt wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Täuschung, Verstoß gegen die Ordnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7, § 10, § 11 Absatz 1 und 2, § 20 Absatz 2 und 3, § 21 sowie Überschrift des Vierten Teils geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2024 (GV. NRW. S. 450), in Kraft getreten am 8. August 2024. Über die Folgen einer Täuschung oder eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er bewertet die vorliegende Arbeit in der Regel mit ,,ungenügend" und der Punktzahl ,,0", in besonderen Fällen kann er nach dem Grad der Verfehlung die Wiederholung dieser Prüfungsleistung anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Maßnahmen nach Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn nach dem letzten Prüfungstage mehr als drei Jahre vergangen sind. Vierter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 27 Abs. 1 Satz 2 (neu § 26) gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. §§ 22 bis 25 aufgehoben, § 26 umbenannt in § 22 und zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. August 2014 (GV. NRW. S. 476), in Kraft getreten am 20. September 2014. GV. NW. ausgegeben am 16. Oktober 1996. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.   Die Ministerin für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. (Dritter Teil des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498)) Die auf dem Zweiten Teil beruhenden Änderungen der Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.