Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des agrarwirtschaftlichen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 732e8a4d-158f-49a8-9f6f-76c9eb2e1fd5. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2024 S. 535 Ausfertigungsdatum 21.08.2024 Fassung Gültig ab 09.12.2025

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III rechtzeitig einzureichen sind. Ist ersatzweise eine neue Aufgabe zu stellen, wird diese aus zwei entsprechend neu vorzuschlagenden Aufgaben ausgewählt. Eine bereits einmal gestellte Aufgabe darf dabei nicht erneut vorgeschlagen werden. (3) Die Referendarinnen und Referendare haben schriftlich zu versichern, dass sie die Hausarbeit selbstständig verfasst, keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt und die Stellen, die anderen Werken dem Wortlaut oder Sinn nach entnommen worden sind, unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht haben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Beurteilung der Hausarbeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Hausarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses mit einer der in § 14 Absatz 1 festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt für die einzelnen Hausarbeiten die Erst- und Zweitgutachter und den Termin für die Vorlage der Bewertungen. (2) Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet der Prüfungsausschuss im Rahmen der Vorbeurteilungen. Dabei können Gutachter zur Beratung zugezogen werden. (3) Vor der Bewertung der Hausarbeit kann die Leitung der Ausbildungsstelle des Ausbildungsabschnitts III oder ein von dieser benannter Dienstangehöriger der Ausbildungsstelle aufgefordert werden, eine fachliche Stellungnahme ohne Benotung abzugeben, die dem Erst- und Zweitgutachter zusammen mit der Hausarbeit zugeleitet wird. (4) Liefert eine Referendarin oder ein Referendar die Hausarbeit ohne triftigen Grund nicht fristgerecht ab, so wird diese mit null Punkten bewertet. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet, ob ein triftiger Grund vorliegt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Aufsichtsarbeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind aus den Bereichen 1. Allgemeines Verwaltungsrecht sowie Agrar- und Umweltrecht und 2. Agrarpolitik, Umweltfragen, Verbraucherfragen, Beratung, berufliche Weiterbildung. Sie sind an zwei möglichst aufeinander folgenden Tagen unter Aufsicht einer oder eines von dem Vorsitz des Prüfungsausschusses bestimmten Beschäftigten des öffentlichen Dienstes anzufertigen. Für jede Aufsichtsarbeit stehen 5 Stunden zur Verfügung. Es werden je Bereich zwei Aufgaben zur Wahl gestellt. (2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten wählt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses aus Vorschlägen der Ausbildungsbehörde aus. Es bestimmt die zugelassenen Hilfsmittel sowie Termin und Ort für die Aufsichtsarbeiten. Die Aufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren, die jeweils am Anfertigungstag in Gegenwart der Referendarin oder des Referendars zu öffnen sind. (3) Die Aufsicht vermerkt auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe und die Kennzahl der Referendarinnen und Referendare. Sie fertigt eine Sitzordnung mit Angabe der Kennzahlen und eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit und den Zeitpunkt der Abgabe. Die abgegebenen Arbeiten, die Sitzordnung und die Niederschrift hat die Aufsicht in einem Umschlag zu verschließen und diesen dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder einer von ihm beauftragten Person zuzustellen. Die Liste der Kennzahlen ist bis zum Abschluss der Bewertung der schriftlichen Arbeiten bei dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder einer von ihm bestimmten Person des öffentlichen Dienstes unter Verschluss zu halten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Beurteilung der Aufsichtsarbeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Aufsichtsarbeiten sind von einem Erstprüfenden und von einem Zweitprüfenden in der von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmten Reihenfolge und Frist zu beurteilen und mit einer der in § 14 Absatz 1 festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten. Bei abweichender Beurteilung entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Schließt es sich keiner der Bewertungen an, entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. Die getroffene übereinstimmende Bewertung der Erst- und Zweitprüfenden und die Entscheidung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses und die Bewertung durch Entscheidung des Prüfungsausschusses dürfen nicht mehr geändert werden. Erst nach Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität (§ 18 Absatz 3) aufzuheben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Mündliche Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zur mündlichen Prüfung wird von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses schriftlich oder elektronisch eingeladen. (2) Der Ausbildungsschwerpunkt „Verwalten“ wird in einem 30 Minuten dauernden Gespräch zum Prüfungsgebiet „Allgemeines Verwaltungsrecht und Agrar- und Umweltrecht“ geprüft. Der Ausbildungsschwerpunkt „Leiten und Steuern“ wird in einem 30 Minuten dauernden Gespräch geprüft. Der Ausbildungsschwerpunkt „Beraten“ wird als 10 Minuten dauernder Kurzvortrag über eine Beratungsaufgabe mit anschließendem 30 Minuten dauerndem Kolloquium geprüft. Es werden 90 Minuten Vorbereitungszeit gewährt. Die Prüfungszeit kann verlängert werden, wenn es zur Beurteilung der Leistungen notwendig ist. Die Verlängerung soll 10 Minuten nicht überschreiten. (3) Das vorsitzende Mitglied leitet die mündliche Prüfung. Es hat darauf hinzuwirken, dass zu Prüfenden in geeigneter Weise befragt werden, und ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen. (4) Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten sind vom Prüfungsausschuss mit je einer der in § 14 Absatz 1 festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Ergebnis der Großen Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Prüfungsausschuss stellt die Gesamtleistung der Großen Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung fest, indem die in der Beurteilung der Ausbildung nach § 11 erreichten Punkte dreifach, die in der Hausarbeit erreichten Punkte zweifach, die in den Klausuren erreichten Punkte einfach und die in den mündlichen Prüfungen erreichten Punkte jeweils einfach gewichtet und auf Grund der erreichten Durchschnittspunkte eine Note nach § 14 Absatz 1 festgesetzt wird. Bei diesen Gesamtpunktzahlen wird nur die erste Stelle nach dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. (2) Der Prüfungsausschuss kann bei der Entscheidung über das Ergebnis der Großen Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote um bis zu einem Punkt abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des zu Prüfenden besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat. (3) Die Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Hausarbeit und beide Aufsichtsarbeiten oder jede der Prüfungen nach § 20 Absatz 2 mit weniger als 5 Punkten oder die Staatsprüfung insgesamt nicht mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde. (4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses teilt den Referendarinnen und Referendaren das Ergebnis der Prüfung mit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Beurkundung des Prüfungsherganges, Einsicht in die Prüfungsakten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Über die Prüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie enthält: 1. die Gegenstände der Prüfungen, Angaben über die Leistungen und die erzielten Punkte sowie 2. die Errechnung des Ergebnisses der Großen Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung. Die Niederschrift fertigt das vorsitzende Mitglied oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses. Sie ist von dem vorsitzenden Mitglied und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Das Ergebnis der Großen Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung wird durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses schriftlich festgestellt. (2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten, deren Bewertungen (Punkte) mit Begründung durch die Erst- und Zweitgutachter und gegebenenfalls die Entscheidungen des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses, eine Stellungnahme zur Hausarbeit und die Niederschrift über die Prüfungen sind zu einer Prüfungsakte der Referendarin oder des Referendars zu vereinigen. (3) Die Referendarinnen und Referendare haben das Recht, auf Antrag ihre vollständigen Prüfungsakten einzusehen, solange das Prüfungsergebnis angefochten werden kann. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Prüfungszeugnis, Bescheinigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Nach Bestehen der Großen Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung wird ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 3 ausgehändigt. Wer die Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber eine Prüfungsbescheinigung. Je eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung ist zu den Prüfungsakten und den Personalakten zu nehmen. (2) Mit dem Bestehen der Prüfung wird die Befugnis erworben, die Bezeichnung ,,Assessorin oder Assessor der Agrarwirtschaft“ zu führen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Wiederholung der Großen Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Wer die Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfungnicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Bei der Wiederholung ist eine mit mindestens ,,ausreichend“ bewertete Hausarbeit anzurechnen. Soweit das Nichtbestehen der Großen Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung auf dem Nichtbestehen der mündlichen Prüfung beruht, ist lediglich die mündliche Prüfung zu wiederholen. § 21 Absatz 3 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Rücktritt, Nichterscheinen, Abbruch der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Wer ohne Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses ganz oder teilweise von einer Prüfung nach den §§ 18 und 20 zurücktritt, zu einer dieser Prüfungen nicht erscheint oder diese abbricht, hat die jeweilige Prüfung nicht bestanden. (2) Genehmigt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses den Rücktritt, das Nichterscheinen oder den Abbruch einer Prüfung oder eines Prüfungsteils, so gelten diese als nicht angesetzt. Die Genehmigung darf nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes, insbesondere Krankheit, erteilt werden. Die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Täuschung, Verstoß gegen die Ordnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Bei einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch oder einem erheblichen Verstoß gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss mit Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses über die Folgen. Nach dem Grad der Verfehlung kann die Wiederholung dieser Prüfungsleistung zugelassen oder die betreffende Prüfungsleistung mit null Punkten bewertet werden. Im Fall eines besonders schwerwiegenden Täuschungsversuchs oder Verstoßes gegen die Ordnung kann die Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung für nicht oder endgültig nicht bestanden erklärt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Prüfungserleichterungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Prüfung ist für schwerbehinderte Menschen im Verfahrensablauf im notwendigen Umfang zu erleichtern. Körperbehinderten sind auf Antrag die ihrer körperlichen Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Dabei dürfen die fachlichen Anforderungen nicht geringer bemessen werden. Über den Antrag entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.   Teil 3 Übergangs- und Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Übergangsvorschrift Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Referendarinnen und Referendare, die sich am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Ausbildung oder Prüfung nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt des agrarwirtschaftlichen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2011 (GV. NRW. S. 292), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, befinden, beenden sie nach den Vorschriften der genannten Verordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt des agrarwirtschaftlichen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen außer Kraft.     Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.