Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bestimmung der Zentralen Zahlstelle Justiz zur Vollstreckungsbehörde

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Quellenkennung: 8ef6155c-bc3f-4ce7-85d6-7a48521f1b81. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 20.04.2018 Fassung Gültig ab 01.01.2018

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 20.04.2018 Fassung Gültig ab 01.01.2018 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 20. April 2018   Auf Grund des § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Justizbeitreibungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926) und § 1 Absatz 2 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30) verordnet das Ministerium der Justiz: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Zentrale Zahlstelle Justiz (ZZJ) wird für sämtliche Ansprüche, die nach § 1 Absatz 1 Nummer 4, 4a und 7 des Justizbeitreibungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2094) geändert worden ist, einzuziehen sind, zur Vollstreckungsbehörde bestimmt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Diese Verordnung tritt zum 1. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bestimmung der Oberjustizkassen zu Vollstreckungsbehörden vom 30. April 1961 (GV. NRW. S. 207) außer Kraft.   (2) Das Ministerium der Justiz berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2023 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.     Der Minister der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.