Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Anwendung des Arbeitsschutzgesetzes und zur Umsetzung der nach §§ 18 und 19 des Arbeitschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen (ArbSchVO)

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Quellenkennung: f5123ee9-1a10-4711-937a-3f54f257af44. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 09.06.1998 Fassung Gültig ab 01.12.2012

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 09.06.1998 Fassung Gültig ab 01.12.2012 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW. 2030. Vom 9. Juni 1998 Aufgrund des § 87 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV.NW.S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 1998 (GV.NW.S. 134), wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die nach §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten für Beamtinnen und Beamte entsprechend, soweit nicht in dieser Verordnung Abweichendes bestimmt ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Satz 1 entfallen; Aufhebungsvorschrift. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 Satz 2 angefügt durch Artikel 41 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005; Satz 2 neu gefasst durch Artikel III der VO v. 1. April 2008 (GV. NRW. S. 370), in Kraft getreten am 1. Mai 2008; aufgehoben durch Verordnung v. 7. November 2012 (GV. NRW. S. 548); in Kraft getreten am 1. Dezember 2012. GV. NW. ausgegeben am 29. Juni 1998. Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein - Westfalen Der Ministerpräsident Minister für Inneres und Justiz Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.