Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die nach dem Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) zuständigen Festsetzungsbehörden

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Quellenkennung: fddf6801-eb36-4e90-8405-f56ff98e40ac. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 05.02.1957 Fassung Gültig ab 27.07.2013

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 05.02.1957 Fassung Gültig ab 27.07.2013 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 5. Februar 1957 Auf Grund des § 17 des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (BGBl. I S. 899) wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 u. § 2 neugefasst durch Art. 70 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004. Zuständig für die Festsetzung der Entschädigung nach dem Schutzbereichgesetz sind die kreisfreien Städte und die Kreise. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 u. § 2 neugefasst durch Art. 70 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004. § 2 zuletzt geändert durch Artikel 11 der VO vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am 27. Juli 2013. GV. NW. ausgegeben am 27. Februar 1957. Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen. Hinweis (Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248)) Wiederherstellung des Verordnungsranges Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.