Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Erhebung von Hochschulabgaben (Hochschulabgabengesetz – HAbgG NRW)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: f30b6086-4a2e-4b41-825e-a146595f261b. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 21.03.2006 Fassung Gültig ab 01.10.2019

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Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes, des Hochschulgesetzes oder des Satzungs- oder des sonstigen Rechts der Hochschule kann gegen die Abgabensatzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) die Abgabensatzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b) das Präsidium oder das Rektorat hat den Senatsbeschluss vorher beanstandet oder c) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Abgabensatzung ist auf die Rechtsfolgen nach Satz 1 hinzuweisen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 (aufgehoben) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8, § 10, § 11 und § 21 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2011 (GV. NRW. S. 165), in Kraft getreten am 1. Oktober 2011. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 22 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014. Dieses Gesetz tritt am 1. April 2006 in Kraft.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.