Nordrhein-Westfalen

Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG)

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Quellenkennung: 0bd66a26-bc71-4c89-a194-0c700ea83666. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 21.10.1969 Fassung Gültig ab 01.01.2024

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rchgeführten Veranstaltungen einen Kurbeitrag erheben. Ist Träger der in Satz 1 genannten Einrichtungen und Anlagen ganz oder überwiegend ein Gemeindeverband, so kann nur dieser den Kurbeitrag erheben; die Satzung kann in diesem Falle bestimmen, daß die Gemeinde einen angemessenen Anteil an dem Kurbeitragsaufkommen für ihre eigenen Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 erhält. (2) Der Kurbeitrag wird von den Personen, die in dem nach Absatz 1 Satz 1 anerkannten Gebiet Unterkunft nehmen, ohne in ihm die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung im Sinne des § 21 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung zu haben, als Gegenleistung dafür erhoben, daß ihnen die Möglichkeit geboten wird, die Einrichtungen und Anlagen in Anspruch zu nehmen und an den Veranstaltungen teilzunehmen; die Satzung kann an die Stelle der Hauptwohnung im Sinne des § 21 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung den Wohnsitz im Sinne der §§ 7 bis 11 des Bürgerlichen Gesetzbuches setzen. Der Kurbeitrag kann auch von Personen erhoben werden, die in der Gemeinde außerhalb des nach Absatz 1 Satz 1 anerkannten Gebietes zu Heil- oder Kurzwecken Unterkunft nehmen. Er kann ferner erhoben werden von Personen, die in den dazu geschaffenen Einrichtungen zu Heil- oder Kurzwecken betreut werden, ohne in der Gemeinde Unterkunft zu nehmen. Die Kurbeiträge nach den Sätzen 2 und 3 können niedriger als die nach Satz 1 festgesetzt werden. § 6 bleibt unberührt. (3) Wer Personen zu Heil- oder Kurzwecken gegen Entgelt beherbergt, wer ihnen als Grundeigentümer Unterkunftsmöglichkeiten in eigenen Wohngelegenheiten, z. B. Fahrzeugen oder Zelten, gewährt oder wer sie in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 in eigenen Einrichtungen betreut, kann durch die Satzung verpflichtet werden, diese Personen der Gemeinde oder dem Gemeindeverband zu melden, den Kurbeitrag einzuziehen und an die Gemeinde oder den Gemeindeverband abzuliefern; er haftet insoweit für den Kurbeitrag. (4) Die Gemeinden, die nach dem Kurortegesetz ganz oder teilweise als Kurort oder als Erholungsort anerkannt sind sowie die Gemeinden, in denen die Zahl der Fremdübernachtungen im Jahr in der Regel das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt, können für die Fremdenverkehrswerbung und für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Fremdenverkehrszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben. §6 bleibt unberührt. (5) Der Fremdenverkehrsbeitrag wird von den Personen und den Unternehmen erhoben, denen durch den Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf solche Personen und Unternehmen, die, ohne in der Gemeinde ihre Wohnung oder ihren Betriebssitz zu haben, vorübergehend in der Gemeinde erwerbstätig sind. Die Gemeinden können die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrages auf ein nach ihren örtlichen Verhältnissen durch Satzung bestimmtes Gebiet beschränken. III. Teil Verwaltungsverfahren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Anwendung der Abgabenordnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12 zuletzt geändert durch Artikel X des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007. (1) Auf Kommunalabgaben sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Bundes- oder Landesgesetze besondere Vorschriften enthalten: 1. aus dem Ersten Teil - Einleitende Vorschriften - a) über den Anwendungsbereich § 2, b) über die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Abs. 1, 4 und 5, §§ 4, 5, 7 bis 15, c) über das Steuergeheimnis § 30 mit folgenden Maßgaben: aa) die Vorschrift gilt nur für kommunale Steuern, bb) bei der Hundesteuer darf in Schadensfällen Auskunft über Namen und Anschrift des Hundehalters an Behörden und Schadensbeteiligte gegeben werden, cc) die Entscheidung nach Absatz 4 Nr. 5 Buchstabe c trifft die Vertretung der Körperschaft, der die Abgabe zusteht; d) über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32, 2. aus dem Zweiten Teil - Steuerschuldrecht - a) über den Steuerpflichtigen §§ 33 bis 36, b) über das Steuerschuldverhältnis §§ 37 bis 49, c) über steuerbegünstigte Zwecke §§ 51 bis 68, d) über die Haftung §§ 69 bis 71, 73 bis 75, 77, 3. aus dem Dritten Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften - a) über die Verfahrensgrundsätze §§ 78 bis 81, § 82 Abs. 1 und 2, § 83 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß in den Fällen des Satzes 2 die Vertretung der Körperschaft, der die Abgabe zusteht, die Anordnung trifft, §§ 85 bis 93, § 96 Abs. 1 bis Abs. 7 Satz 1 und 2, §§ 97 bis 99, § 101 Abs. 1, §§ 102 bis 109, § 111 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, §§ 112 bis 115, § 117 Abs. 1, 2 und 4, b) über die Verwaltungsakte §§ 118 bis 126 Abs. 2 und §§ 127 bis 133 mit der Maßgabe, dass in § 126 Abs. 2 an die Stelle der Wörter „finanzgerichtliches Verfahren“ die Wörter „verwaltungsgerichtliches Verfahren“ und in § 132 an die Stelle der Wörter „Einspruchsverfahrens“, „finanzgerichtlichen Verfahrens“ und „Einspruch“ die Wörter „Widerspruchsverfahrens“, „verwaltungsgerichtlichen Verfahrens“ und „Widerspruch“ treten, 4. aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung - a) über die Mitwirkungspflichten §§ 140, 145 bis 149, § 150 Abs. 1 bis 5, §§ 151 bis 153, b) über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren § 155, § 156 Abs. 2, §§ 157 bis 160, 162, § 163 Satz 1 und 3, § 164, § 165 Abs. 1 und 2, §§ 166 bis 168, § 169 mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 einheitlich 4 Jahre beträgt, § 170 Abs. 1 bis 3, § 171 Abs. 1 bis 3 a mit der Maßgabe, dass in Absatz 3 die Wörter „Einspruchs- und Klageverfahrens“ durch die Wörter „Widerspruchs- und Klageverfahrens“ und in Absatz 3 a Satz 1 das Wort „Einspruch“ durch das Wort „Widerspruch“ und in Satz 3 die Wörter „§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung“ durch die Wörter „§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung“ ersetzt werden, ferner Abs. 7 bis 14, §§ 191,192, 5. aus dem Fünften Teil - Erhebungsverfahren - a) über die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis §§ 218, 219, 221 bis 223, § 224 Abs. 1 und 2, §§ 225 bis 232, b) über die Verzinsung und die Säumniszuschläge §§ 233, 234 Abs. 1 und 2, § 235, § 236 mit der Maßgabe, dass in Absatz 3 an die Stelle der Wörter „§ 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung“ die Wörter „§ 155 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung“ treten, § 237 Abs. 1, 2, 4 und 5 mit der Maßgabe, dass in Absatz 1 an die Stelle der Wörter „Einspruch“ und „Einspruchsentscheidung“ die Wörter „Widerspruch“ und „Widerspruchsbescheid“ treten und an die Stelle der Wörter „förmlichen außergerichtlichen“ und in Absatz 2 an die Stelle der Wörter „außergerichtlichen Rechtsbehelfs“ jeweils das Wort „Widerspruchs“ tritt sowie in Absatz 4 die Wörter „und 3 gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt werden, §§ 238 bis 240, c) über die Sicherheitsleistung §§ 241 bis 248, 6. aus dem Sechsten Teil - Vollstreckung - a) über die Allgemeinen Vorschriften § 251 Abs. 2 und 3, § 254 Abs. 2, b) über die Vollstreckung wegen Geldforderungen § 261. (2) Auf Kommunalabgaben sind ferner die §§ 1, 2, 8, § 10 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß in Satz 2 an die Stelle der Vorschriften der Reichsabgabenordnung die bisherigen Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes treten, § 11, jedoch ohne die Verweisung auf die §§ 72 und 76 der Abgabenordnung, § 14, § 15 Abs, 1 und 3 sowie § 16 Abs. 1 des Artikels 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Bundes- oder Landesgesetze besondere Vorschriften enthalten. (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge (abgabenrechtliche Nebenleistungen) sowie für die Ersatzansprüche nach § 5 Abs. 7 und § 10 Abs. 1 und 2. dieses Gesetzes. (4) Bei der Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften tritt jeweils an die Stelle a) der Finanzbehörde oder des Finanzamtes die Körperschaft, der die Abgabe zusteht, b) des Wortes ,,Steuer(n)" - allein oder in Wortzusammensetzungen - das Wort ,,Abgabe(n)", c) des Wortes ,,Besteuerung" die Worte ,,Heranziehung zu Abgaben". Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert §12a Zeitliche Grenze für die Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 233), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2022. (1) Abgaben zum Vorteilsausgleich dürfen ohne Rücksicht auf Entstehung der Abgabenschuld mit Ablauf des 20. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden. (2) Absatz 1 gilt auch für Abgabenbescheide, die am 1. Juni 2022 noch nicht bestandskräftig waren. (3) Soweit die Frist des Absatzes 1 mit Ablauf eines Kalenderjahres zwischen 2022 und 2026 endet, verlängert sie sich bis zum 31. Dezember 2027. (4) Sofern Vorausleistungen auf die Abgabe zum Vorteilsausgleich bis zum 1. Juni 2022 erhoben worden sind, jedoch die Festsetzung der endgültigen Abgabe infolge des Ablaufs der Frist des Absatzes 1 in Verbindung mit Absatz 3 ausgeschlossen ist, sind die Vorausleistungen nur in dem Umfang zu erstatten, in dem sie die Höhe der fiktiven endgültigen Abgabe überschreiten. Eine Verzinsung der Erstattungsbeträge findet nicht statt. (5) Soweit für Anlagen keine Abgabe im Sinne der vorstehenden Absätze mehr erhoben werden kann, gelten diese Anlagen als erstmalig hergestellt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Kleinbeträge, Abrundung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 13 zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029), in Kraft getreten am 1. Januar 2020. (1) Es kann davon abgesehen werden, Abgaben und abgabenrechtliche Nebenleistungen festzusetzen, zu erheben, nachzufordern oder zu erstatten, wenn der Betrag niedriger als 20 Euro ist und die Kosten der Einziehung oder Erstattung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen, es sei denn, dass wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles eine Einziehung geboten ist. (2) Cent-Beträge können bei der Festsetzung von Abgaben und abgabenrechtlichen Nebenleistungen auf volle Euro nach unten abgerundet und bei der Erstattung auf volle Euro nach oben aufgerundet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Abgabenbescheide Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 14 neu eingefügt durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687), in Kraft getreten am 21. Dezember 2011. (1) Festsetzung und Erhebung mehrerer Abgaben, die denselben Abgabepflichtigen betreffen, können in einem Bescheid zusammengefasst werden. (2) Ein Bescheid über Abgaben für einen bestimmten Zeitabschnitt kann bestimmen, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Berechnungsgrundlagen und der Abgabenbetrag nicht ändern. Dabei ist anzugeben, an welchen Tagen und mit welchen Beträgen die Abgaben jeweils fällig werden. (3) Abgabenbescheide mit Dauerwirkung sind von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn die Abgabepflicht entfällt oder sich die Höhe der Abgaben ändert. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 14 bis 16 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1977 durch Art. 7 AOAnpG v. 21. 12. 1976 (GV. NW. S. 473). IV. Teil Straf- und Bußgeldvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Abgabenhinterziehung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 17 geändert durch Art. 7 AOAnpG v. 21. 12. 1976 (GV. NW. S. 473); in Kraft getreten am 1. Januar 1977. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer a) der Körperschaft, der die Abgabe zusteht, oder einer anderen Behörde über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder b) die Körperschaft, der die Abgabe zusteht, pflichtwidrig über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt und dadurch Abgaben verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile für sich oder einen anderen erlangt. § 370 Abs. 4, §§ 371 und 376 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung gelten entsprechend. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Für das Strafverfahren gelten die §§ 385, 391, 393, 395 bis 398 und 407 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 18 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1975 durch Art. XXXII 2. AnpG. NW. v. 3. 12. 1974 (GV. NW. S. 1504). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 19, 21 und 22 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1977 durch Art. 7 AOAnpG v. 21. 12. 1976 (GV. NW. S. 473). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Leichtfertige Abgabenverkürzungund Abgabengefährdung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 20 zuletzt geändert durch Artikel X des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007. §§ 19, 21 und 22 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1977 durch Art. 7 AOAnpG v. 21. 12. 1976 (GV. NW. S. 473). (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Abgabenpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabenpflichtigen eine der in § 17 Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabenverkürzung). § 370 Abs. 4 und § 378 Abs. 3 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung gelten entsprechend. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig a) Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder b) den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Abgaben zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung). (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (4) Für das Bußgeldverfahren gelten die §§ 391, 393, 396, 397, 407 und 411 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend. (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Körperschaft, der die Abgabe zusteht. § 21 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Übergangsvorschrift zur Erhebung der Jagdsteuer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 22 neu eingefügt durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 18. Juli 2009. Die Kreise und kreisfreien Städte sind berechtigt, Jagdsteuern wie folgt zu erheben: ab 1. Januar 2010 in Höhe von 80 %, ab 1. Januar 2011 in Höhe von 55 % und ab 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 in Höhe von 30 % des Steuersatzes, den sie zum Stichtag 1. Januar 2009 festgesetzt haben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 a Einschränkung von Grundrechten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 22a eingefügt durch Art. 7 AOAnpG v. 21. 12. 1976 (GV. NW. S. 473); in Kraft getreten am 1. Januar 1977. Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Änderung des Vergnügungssteuergesetzes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 23 und 24 hier nicht abgedruckt, da in die jeweiligen Gesetze eingearbeitet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzesfür das Land Nordrhein-Westfalen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 23 und 24 hier nicht abgedruckt, da in die jeweiligen Gesetze eingearbeitet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Rechts- und Verwaltungsverordnungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 zuletzt geändert und § 25 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018; § 25 Absatz 2 neu eingefügt und bisheriger Absatz 2 wird Absatz 3 durch Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 155), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2024. (1) Das für Kommunales zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem Kommunalpolitischen Ausschuß des Landtags durch Rechtsverordnung dieses Gesetz durch Einfügung der entsprechenden Vorschriften neu zu fassen, wenn dies wegen einer Änderung des in diesem Gesetz für anwendbar erklärten Bundesrechts notwendig wird. (2) Das für Kommunales zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Ermittlung des Erstattungsbetrages und zum Verfahren der Erstattung nach § 8a zu treffen. Ergibt die Überprüfung nach § 8a Absatz 2 eine wesentliche Belastung für die Gemeinden und Gemeindeverbände, wird insoweit ein entsprechender Belastungsausgleich für die Zeit seit dem in § 8a Absatz 2 Satz 2 bestimmten Zeitpunkt ebenfalls durch Rechtsverordnung geregelt. (3) Das für Kommunales zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsverordnungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 26 neu gefasst durch Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 155), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2024. (1) § 11 Absatz 4 und § 25 dieses Gesetzes treten einen Tag nach seiner Verkündung, die übrigen Vorschriften am 1. Januar 1970 in Kraft. (2) Für die Erhebung von Beiträgen für Straßenausbaumaßnahmen, die von dem zuständigen Organ vor dem 1. Januar 2024 beschlossen wurden oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses spätestens im Haushalt des Jahres 2023 standen, gilt dieses Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung.   Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Für den Ministerpräsidenten der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr Für den Innenminister der Minister für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten Der Finanzminister Der Justizminister

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.