Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Einrichtung des Rechenzentrums der Finanzverwaltung als Landesfinanzbehörde und die Bestimmung seiner Aufgaben im Besteuerungsverfahren

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Quellenkennung: 27d1fe8c-4f62-49c3-b074-7855a5db70d0. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 09.12.1986 Fassung Gültig ab 01.08.2026

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 09.12.1986 Fassung Gültig ab 01.08.2026 Fußnoten Überschrift neu gefasst durch VO vom 9. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 832), in Kraft getreten am 1. Januar 2010. Vom 9. Dezember 1986 Aufgrund des § 17 Abs. 3 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436), wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 neu eingefügt durch VO vom 9. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 832), in Kraft getreten am 1. Januar 2010. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 429 Geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. August 2026. Das Rechenzentrum der Finanzverwaltung ist eingerichtet als Landesfinanzbehörde mit Sitz in Kaarst. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 (alt) umbenannt in § 2 (neu) durch VO vom 9. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 832), in Kraft getreten am 1. Januar 2010; § 2 geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 782), in Kraft getreten am 1. Januar 2019. Dem Rechenzentrum der Finanzverwaltung werden folgende Steuerverwaltungstätigkeiten übertragen, soweit dabei automatische Einrichtungen eingesetzt werden: 1. die Berechnung von Steuern einschließlich der Steuervergütungen und Steuererstattungen sowie von steuerlichen Nebenleistungen, ferner die Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte, 2. die Berechnung von gesondert sowie gesondert und einheitlich festzustellenden Besteuerungsgrundlagen, von Steuermeßbeträgen und Zerlegungsanteilen sowie die Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte, 3. die Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen durch Zusendung von Vorabanforderungs- oder Erinnerungsschreiben, 4. die Aufzeichnung und Verarbeitung von Buchungsanweisungen in Erhebungskonten, 5. die Verarbeitung ein- und ausgehender Zahlungen, 6. die Fertigung sowie der Versand von Mitteilungen, insbesondere Erinnerungen an demnächst fällige Beträge, Mahnungen Vollstreckungsankündigungen sowie Mitteilungen über Steuernummern, Lastschriften und Umbuchungen, 7. die Entgegennahme von Daten, soweit diese beleglos auf Datenträgern oder im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden, 8. die Übermittlung und das Bereitstellen zum Abruf durch Daten. Das Rechenzentrum der Finanzverwaltung handelt für das jeweils örtlich zuständige Finanzamt. Dieses bleibt berechtigt, die Maßnahmen, falls erforderlich, selbst zu treffen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Satz 2 angefügt durch Artikel 167 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; § 2 (alt) umbenannt in § 3 (neu) und geändert durch VO vom 9. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 832), in Kraft getreten am 1. Januar 2010; neu gefasst durch Artikel 11 der Verordnung vom 2. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 870), in Kraft getreten am 17. Dezember 2014. GV. NW. ausgegeben am 15. Januar 1987. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.