Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Durchführung des Landbeschaffungsgesetzes

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Quellenkennung: e33a1010-52ac-4770-8b73-db91353bf93e. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 18.05.2004 Fassung Gültig ab 27.07.2013

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 18.05.2004 Fassung Gültig ab 27.07.2013 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 18. Mai 2004 (Art. 71 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248)) Auf Grund der §§ 8, 28 Abs. 1 und 65 Abs. 2 des Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529), wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Enteignungsbehörden im Sinne des Landbeschaffungsgesetzes sind die Bezirksregierungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Bezirksregierungen sind zuständig für Entscheidungen nach den §§ 4 bis 6 und 65 des Landbeschaffungsgesetzes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 10 der VO vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am 27. Juli 2013. § 3 Absatz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. (1) Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Hinweis (Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248)) Wiederherstellung des Verordnungsranges Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.