Nordrhein-Westfalen

Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW)

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Quellenkennung: 20fb0444-a221-4d28-9bf6-38ae04cbba42. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 21.07.2000 Fassung Gültig ab 01.04.2025

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 21.07.2000 Fassung Gültig ab 01.04.2025 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht: geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 156), in Kraft getreten am 16. März 2024; geändert durch Artikel 3 Absatz 16 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. April 2025. Vom 21. Juli 2000 Aufgrund des Artikels II des Gesetzes zur Änderung des Landschaftsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV.NRW. S. 487) wird nachstehend der Wortlaut des Landschaftsgesetzes in der seit dem 15. Juni 2000 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt 1. die Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1994 (GV.NRW. S. 710), 2. den am 30. Mai 1995 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Landesforstgesetzes, des Gemeinschaftswaldgesetzes und des Landschaftsgesetzes vom 2. Mai 1995 (GV. NRW. S. 382), 3. den am 30. Mai 2000 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes in Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439) und 4. den am 15. Juni 2000 in Kraft getretenen Artikel I des eingangs erwähnten Gesetzes. Die Ministerin für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.Juli 2000 Inhaltsübersicht Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 1       Regelungsgegenstand § 2       Naturschutzbehörden, Grundflächen der öffentlichen Hand § 3       Landesamt für Natur, Umwelt und Klima § 4       Landwirtschaft, Forstwirtschaft § 5       Beobachtung von Natur und Landschaft Kapitel 2 Landschaftsplanung Abschnitt 1 Grundsätze, Ziele, Anwendungsbereich der Landschaftsplanung § 6       Landschaftsrahmenplan § 7       Landschaftsplan § 8       Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Landschaftsplanung § 9       Strategische Umweltprüfung bei der Landschaftsplanung § 10     Entwicklungsziele für die Landschaft, Biotopverbund § 11     Zweckbestimmung für Brachflächen § 12     Forstliche Festsetzungen in Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen § 13     Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen Abschnitt 2 Verfahren bei der Landschaftsplanung § 14     Aufstellung des Landschaftsplans § 15     Beteiligung der Träger öffentlicher Belange § 16     Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger § 17     Öffentliche Auslegung § 18     Anzeige des Landschaftsplans § 19     Inkrafttreten des Landschaftsplans § 20     Änderung, Aufhebung und Neuaufstellung des Landschaftsplans § 21     Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, Mängel der Abwägung, Behebung von Fehlern Abschnitt 3 Wirkung und Durchführung des Landschaftsplans § 22     Berücksichtigung der Entwicklungsziele für die Landschaft § 23     Wirkung der Schutzausweisung § 24     Wirkungen der Festsetzungen für die forstliche Nutzung § 25     Aufgaben des Trägers der Landschaftsplanung § 26     Aufgaben anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts § 27     Verpflichtung der Grundstückseigentümer oder -besitzer zur Durchführung von Maßnahmen § 28     Besonderes Duldungsverhältnis § 29     Maßnahmen der Bodenordnung Kapitel 3 Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft § 30     Eingriffe in Natur und Landschaft § 31     Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Ersatzgeld § 32     Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen § 33     Verfahren § 34     Verzeichnisse Kapitel 4 Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft Abschnitt 1 Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, Baumschutzsatzung § 35     Biotopverbund § 36     Nationalparke, Nationale Naturmonumente § 37     Biosphärenregionen § 38     Naturparke § 39     Gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile § 40     Wildnisentwicklungsgebiete § 41     Alleen § 42     Gesetzlich geschützte Biotope § 43     Schutzmaßnahmen § 44     Großflächige und naturschutzfachlich bedeutsame Gebiete § 45     Beteiligung von Behörden und öffentlichen Stellen § 46     Öffentliche Auslegung, Anhörung § 47     Abgrenzung § 48     Einstweilige Sicherstellung, Veränderungsverbot § 49     Baumschutzsatzung § 50     Verzeichnisse, Kennzeichen, Bezeichnungen § 50a    Geltungsdauer der Rechtsverordnungen Abschnitt 2 Netz „Natura 2000“ § 51     Ermittlung und Vorschlag der Gebiete § 52     Sicherung europäischer Vogelschutzgebiete § 53     Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten, Ausnahmen § 54     Gentechnisch veränderte Organismen § 55     Pläne Kapitel 5 Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope § 56     Tiergehege Kapitel 6 Erholung in Natur und Landschaft § 57     Betretungsbefugnis § 58     Reiten in der freien Landschaft und im Wald § 59     Grenzen der Betretungs- und Reitbefugnisse, Schäden aus Erholungsverkehr § 60     Zulässigkeit von Sperren § 61     Betretungsbefugnisse in geschlossenen Ortschaften § 62     Kennzeichnung von Reitpferden, Reitabgabe § 63     Freigabe der Ufer § 64     Freihaltung von Gewässern und Uferzonen, Naturerfahrungsräume § 65     Markierung von Wanderwegen Kapitel 7 Naturschutzvereinigungen, Naturschutzbeiräte, Naturschutzwacht, Biologische Stationen, Landesförderung § 66     Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen § 67     Art und Weise der Mitwirkung, Voraussetzung der Anerkennung von Naturschutzvereinigungen § 68     Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen § 69     Naturschutzwacht § 70     Naturschutzbeiräte § 71     Biologische Stationen § 72     Landesförderung Naturschutz und Landschaftspflege Kapitel 8 Eigentumsbindung, Befreiungen § 73     Betretungs- und Untersuchungsrecht § 74     Vorkaufsrecht § 75     Befreiungen und Ausnahmen § 76     Beschränkungen des Eigentums, Entschädigung Kapitel 9 Ordnungswidrigkeiten § 77     Ordnungswidrigkeiten § 78     Geldbuße, Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs, Einziehung, Zusammentreffen mit Straftaten, Verwaltungsbehörde Kapitel 10 Übergangs- und Überleitungsvorschriften, Durchführungsvorschriften § 79     Überleitung bestehender Verordnungen § 80     Landschaftspläne § 81     Beiräte § 82     Durchführungsvorschriften § 83     Übergangsvorschrift zu § 58 § 84     Inkrafttreten, Berichtspflicht   Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Regelungsgegenstand Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren In diesem Gesetz werden Regelungen getroffen, die das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, ergänzen, neben dem Bundesnaturschutzgesetz gelten oder von diesem im Sinne von Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes abweichen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Naturschutzbehörden, Grundflächen der öffentlichen Hand(zu § 3 Absatz 1 und 2 und zu § 2 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Absatz 7 neu gefasst durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 139), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. (1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden (Naturschutzbehörden) sind: 1. das für Naturschutz zuständige Ministerium als oberste Naturschutzbehörde, 2. die Bezirksregierungen als höhere Naturschutzbehörden, 3. die Kreise und kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden. Sie überwachen über § 3 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes hinaus die Einhaltung dieses Gesetzes, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften sowie der unmittelbar geltenden europarechtlichen Vorschriften zum Naturschutz. Sie treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen.   (2) Die Naturschutzbehörden sind Sonderordnungsbehörden.   (3) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen auch die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörden, die nicht Aufgaben der Gefahrenabwehr sind, als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsichtsbehörden können sich jederzeit über die Angelegenheiten der unteren Naturschutzbehörden unterrichten. Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde zu sichern. Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben können die Aufsichtsbehörden 1. allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern und 2. besondere Weisungen erteilen, wenn das Verhalten der unteren Naturschutzbehörde zur sachgerechten Aufgabenwahrnehmung nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet sind. Weisungen zur Erledigung einer bestimmten Aufgabe im Einzelfall führt der Hauptverwaltungsbeamte als staatliche Verwaltungsbehörde durch, sofern die Aufsichtsbehörde dies in der Weisung festlegt. Dies gilt auch für solche Weisungen, deren Geheimhaltung im Interesse der Sicherheit des Staates erforderlich ist. Das Weisungsrecht der Aufsichtsbehörden erstreckt sich nicht auf den Erlass ordnungsbehördlicher Verordnungen.   (4) Soweit in diesem Gesetz, im Bundesnaturschutzgesetz, den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften sowie in anderen Vorschriften des Naturschutzrechts, insbesondere des Artenschutzrechts, nichts anderes bestimmt ist, ist die zuständige Behörde die untere Naturschutzbehörde.   (5) Fällt eine Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich mehrerer unterer oder höherer Naturschutzbehörden, kann die oberste Naturschutzbehörde die Aufgabe im Einzelfall einer unteren oder einer höheren Naturschutzbehörde übertragen.   (6) Entscheidungen nach § 44 Absatz 5, § 45 Absatz 7 und § 67 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes trifft in Verfahren mit Konzentrationswirkung die zuständige Genehmigungsbehörde im Benehmen mit der Naturschutzbehörde ihrer Verwaltungsebene.   (7) Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden. Linienhafte Strukturen entlang von Verkehrswegen sind durch naturnahe Gestaltung und Pflege aufzuwerten. Für den Naturschutz besonders wertvolle Grundflächen sollen in ihrer ökologischen Beschaffenheit nicht nachteilig verändert werden. Die Sätze 1, 2 und 3 stehen der Erfüllung bestimmter öffentlicher Zweckbestimmungen von Grundflächen nicht entgegen.  Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Landesamt für Natur, Umwelt und Klima Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 Überschrift neu gefasst sowie Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 3 Absatz 16 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. April 2025. (1) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima, im Folgenden Landesamt hat auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Zusammenwirken mit anderen für die Ermittlung von Grundlagen des Naturhaushalts zuständigen Stellen des Landes: 1. die wissenschaftlichen Grundlagen für die Landschaftsplanung zu erarbeiten, 2. die geschützten Flächen und Landschaftsbestandteile zu erfassen und wissenschaftlich zu betreuen, 3. den Zustand des Naturhaushalts und seine Veränderungen, die Folge solcher Veränderungen einschließlich des Klimawandels, die Einwirkung auf den Naturhaushalt und die Wirkungen von Umweltschutzmaßnahmen auf den Zustand des Naturhaushalts zu ermitteln, auszuwerten, zu bewerten und mit den anderen Ländern und dem Bund abzustimmen und 4. die im Naturschutz und in der Landschaftspflege tätigen Dienstkräfte und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu schulen und fachlich zu betreuen. (2) Die oberste Naturschutzbehörde kann dem Landesamt weitere Aufgaben übertragen. (3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 führt das Landesamt zentrale Datenbanken, insbesondere über 1. die geschützten Teile von Natur und Landschaft, 2. den Zustand und die Entwicklung der Biodiversität und 3. das Schutzgebietssystem Natura 2000. Die Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen sind verpflichtet, zu diesen Zwecken die vorhandenen Daten kostenlos zur Verfügung zu stellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Landwirtschaft, Forstwirtschaft(zu § 5 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4 Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 3 Absatz 16 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. April 2025. (1) Abweichend von § 5 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist bei der landwirtschaftlichen Nutzung zusätzlich verboten, 1. Dauergrünland und Dauergrünlandbrachen umzuwandeln, 2. den Grundwasserstand in Nass- und Feuchtgrünland sowie -brachen abzusenken, davon unberührt bleiben bestehende Absenkungs- und Drainagemaßnahmen, 3. Feldgehölze, Hecken, Säume, Baumreihen, Feldraine und Kleingewässer als naturbetonte Strukturelemente der Feldflur zu beeinträchtigen; eine solche Beeinträchtigung ist jede Schädigung oder Minderung der Substanz dieser Elemente, insbesondere das Unterpflügen oder Verfüllen; unberührt von diesem Verbot bleiben gewerbliche Anpflanzungen im Rahmen des Gartenbaus, 4. Dauergrünlandpflegemaßnahmen durch umbrechende Verfahren wie Pflügen oder umbruchlose Verfahren wie Drill-, Schlitz- oder Übersaat auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, die als gesetzliche Biotope nach § 30 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie nach § 42 Absatz 1 eingestuft sind, durchzuführen, 5. bei der Mahd auf Grünlandflächen ab 1 Hektar von außen nach innen zu mähen, davon unberührt bleibt stark hängiges Gelände und 6. ab dem 1. Januar 2022 auf Dauergrünlandflächen in Naturschutzgebieten Pflanzenschutzmittel einzusetzen. Dauergrünland im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf natürliche Weise entstandenen Grünlandflächen sowie angelegte und dauerhaft als Wiese, Mähweide oder Weide genutzte Grünlandflächen und deren Brachen. Nicht auf Dauer angelegte Ackerfutterflächen sind kein Dauergrünland im Sinne dieses Gesetzes.   (2) Von dem Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 sind auf Antrag Ausnahmen zuzulassen, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden. Von den Verboten des Absatzes 1 Nummer 2 bis 4 können auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen oder ersetzt werden. In Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, sind Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 durch die zuständige Flurbereinigungsbehörde zulässig, wenn dies zur Gewährleistung wertgleicher Landabfindungen unverzichtbar ist. Für die punktuelle Beseitigung giftiger, invasiver oder bei vermehrtem Auftreten für die Grünlandnutzung problematischen Pflanzenarten können von dem Verbot des Absatzes 1 Nummer 6 auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden.   (3) Nach Beendigung eines Vertrages kann die vorher rechtmäßig ausgeübte landwirtschaftliche Nutzung wieder aufgenommen werden, sofern der Vertrag keine entgegenstehenden Regelungen enthält. Wird diese durch Verbote oder Gebote des Bundesnaturschutzgesetzes oder dieses Gesetzes oder auf Grund des Bundesnaturschutzgesetzes oder dieses Gesetzes eingeschränkt oder untersagt, ist nach Maßgabe des § 68 des Bundesnaturschutzgesetzes eine angemessene Entschädigung zu leisten.   (4) Ergänzend zu § 5 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ist bei der forstlichen Nutzung des Waldes das Ziel zu verfolgen, stehendes dickstämmiges Totholz von Laubbäumen im Wald zu belassen. Zur Umsetzung dieses Zieles kann das für Naturschutz zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Forsten zuständigen Ministerium eine Rahmenvereinbarung mit den Waldbesitzverbänden schließen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Beobachtung von Natur und Landschaft(zu § 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Beobachtung von Natur und Landschaft nach § 6 des Bundesnaturschutzgesetzes erfolgt im Rahmen der landesweiten Biotopkartierung sowie des Arten- und Biotopmonitorings. Die Ergebnisse der Umweltbeobachtung werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, soweit nicht Schutzerfordernisse der zu schützenden Tiere oder Pflanzen dem entgegenstehen.   Kapitel 2 Landschaftsplanung (zu den §§ 8 bis 12 des Bundesnaturschutzgesetzes)   Abschnitt 1 Grundsätze, Ziele, Anwendungsbereich der Landschaftsplanung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Landschaftsrahmenplan(zu § 10 des Bundesnaturschutzgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die regionalen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Förderung der Biodiversität werden nach Abstimmung und Abwägung mit anderen Belangen zusammen im Regionalplan dargestellt. Die Regionalpläne erfüllen die Funktionen von Landschaftsrahmenplänen im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Landschaftsplan(zu § 11 des Bundesnaturschutzgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Förderung der Biodiversität sind im Landschaftsplan darzustellen und rechtsverbindlich festzusetzen. Dabei sind die sich aus den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ergebenden Anforderungen untereinander und gegenüber den sonstigen öffentlichen und privaten Belangen gerecht abzuwägen. Der Geltungsbereich des Landschaftsplans erstreckt sich auf den Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts.   (2) Soweit ein Bebauungsplan Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 11, 14 bis 18, 20 und 24 bis 26 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, trifft und über diese bauleitplanerische Sicherung hinaus weitergehende Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich sind, kann sich der Landschaftsplan unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen auch auf diese Flächen erstrecken; die Festsetzung von Erschließungsmaßnahmen nach § 13 Absatz 2 ist insoweit nicht zulässig. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend für Satzungen gemäß § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Baugesetzbuches.   (3) Abweichend von § 11 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes haben die Kreise und kreisfreien Städte (Träger der Landschaftsplanung) unter Beachtung der Ziele und unter Berücksichtigung der Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung für ihr Gebiet Landschaftspläne aufzustellen; der Landschaftsplan ist als Satzung zu beschließen. Die bestehenden planerischen Festsetzungen anderer Fachplanungsbehörden sind ebenfalls zu beachten.   (4) Für das Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt können mehrere Landschaftspläne aufgestellt werden.   (5) Der Landschaftsplan besteht aus einer Karte, einer Begründung mit den Zielen und Zwecken sowie den wesentlichen Ergebnissen des Landschaftsplans (Umweltbericht) und einem Text und Erläuterungen. Er enthält insbesondere 1. die Darstellung der Entwicklungsziele für die Landschaft (§ 10), 2. die Festsetzung besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft (§ 20 Absatz 2, §§ 23, 26, 28, 29 des Bundesnaturschutzgesetzes), 3. die Kennzeichnung der Bestandteile des Biotopverbunds (§ 21 des Bundesnaturschutzgesetzes), 4. besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung (§ 12) und 5. die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (§ 13), insbesondere zur Förderung der Biodiversität. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Landschaftsplanung(zu § 9 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8 Absatz 1 geändert durch Artikel 3 Absatz 16 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. April 2025. (1) Als Grundlage für den Regionalplan als Landschaftsrahmenplan und für den Landschaftsplan erarbeitet das Landesamt einen Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Der Fachbeitrag enthält: 1. die Bestandsaufnahme von Natur und Landschaft einschließlich einer Darstellung der Bedeutung des Planungsraumes für Arten und Lebensräume sowie die Auswirkungen bestehender Raumnutzungen, 2. die Beurteilung des Zustandes von Natur und Landschaft nach Maßgabe der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte und 3. die aus den Nummern 1 und 2 herzuleitenden Leitbilder und Empfehlungen zur Sicherung, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft und zur Förderung der Biodiversität sowie Angaben zum Biotopverbund einschließlich des Wildtierverbundes und zur Anpassung an den Klimawandel. Dies schließt auch regionale Kompensationskonzepte für Arten und Lebensräume ein. Der Fachbeitrag wird vom Landesamt in digitaler Form für jede Person zur Einsicht bereitgestellt.   (2) Der Fachbeitrag ist regelmäßig zu aktualisieren. Eine Aktualisierung ist vorzunehmen, soweit dies nach Maßgabe des § 9 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich ist, in der Regel jedoch alle zehn Jahre. Die Aktualisierung hat rechtzeitig vor Aufstellung des Regionalplans zu erfolgen. Eine Aktualisierung kann auch für sachliche oder räumliche Teilbereiche erfolgen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Strategische Umweltprüfung bei der Landschaftsplanung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bei der Aufstellung oder Änderung von Landschaftsplänen ist eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen. Ist eine Strategische Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon bereits in vorlaufenden Plänen durchgeführt worden, soll sich die Strategische Umweltprüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränken. Das Verfahren muss den Anforderungen der §§ 14a und 14f, § 14g Absatz 2 Nummer 6 und 8 sowie § 14h, § 14i Absatz 1, § 14k Absatz 1 und § 14n des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, genügen. Die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligungen sind gleichzeitig mit den Verfahren nach den §§ 15 bis 17 durchzuführen. Die Begründung zum Landschaftsplan erfüllt die Funktion eines Umweltberichtes nach § 14g des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. In die Begründung sind die voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf die in § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Schutzgüter aufzunehmen.   (2) Einer Strategischen Umweltprüfung bedarf es bei der Änderung eines Landschaftsplans nach § 20 Absatz 1 und 2 nicht, wenn keine Anhaltspunkte für zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen bestehen. Im Verfahren nach den §§ 15 bis 17 ist mit Begründung darauf hinzuweisen, dass von der Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung abgesehen wird. Einer Strategischen Umweltprüfung bedarf es ferner nicht in den Fällen des § 20 Absatz 3 und 4.   (3) Die Strategische Umweltprüfung beim Landschaftsrahmenplan erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes NRW vom 3. Mai 200

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.