Nordrhein-Westfalen

Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 337af874-2e9e-4cee-8110-0cff42ab37b4. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2005 S. 102 Ausfertigungsdatum 15.02.2005 Fassung Gültig ab 01.08.2026

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nah und umfassend zu unterrichten und anzuhören. (3) Soweit der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach näherer Bestimmung durch Gesetz oder Rechtsverordnung Aufgaben des Dienstvorgesetzten übertragen worden sind, gelten die Schulen als Dienststellen im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes. Ein Personalrat wird nicht gebildet. An seine Stelle tritt der Lehrerrat. (4) Für die Beteiligung des Lehrerrats an den Entscheidungen der Schulleiterin oder des Schulleiters gemäß Absatz 3 gelten §§ 62 bis 77 des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend. Kommt eine Einigung über eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beabsichtigte beteiligungspflichtige Maßnahme nicht zustande und hält sie oder er an der Maßnahme fest, so kann die Maßnahme unabhängig von der Beachtlichkeit der Ablehnungsgründe des Lehrerrats der jeweils nach § 89 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Satz 1 Nr. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes durch Rechtsverordnung bestimmten Dienststelle zur Durchführung eines Beteiligungsverfahrens vorgelegt werden. Dasselbe gilt für eine vom Lehrerrat beantragte, in der Entscheidungskompetenz der Schulleiterin oder des Schulleiters liegende mitbestimmungspflichtige Maßnahme, wenn ihr nicht entsprochen wird. §§ 7 Abs. 1, 33, 37 und 85 Abs. 4 des Landespersonalvertretungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. (5) Der Lehrerrat hat einmal im Schuljahr in der Lehrerkonferenz über seine Tätigkeit zu berichten. (6) Mitglieder des Lehrerrats sollen unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben im Sinne des Absatzes 3 von der Unterrichtsverpflichtung angemessen entlastet werden. Näheres regelt die Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz. Den Mitgliedern des Lehrerrats ist die Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen. (7) Legt ein Mitglied das Mandat nieder, endet die Mitgliedschaft. Wird durch Mandatsniederlegung die Mindestanzahl nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 unterschritten und kann diese nicht durch den Eintritt eines Ersatzmitglieds gemäß § 64 Absatz 2 Satz 3 ausgeglichen werden, wählt die Lehrerkonferenz unverzüglich einen neuen Lehrerrat für den verbleibenden Zeitraum der Wahlperiode (Nachwahl). Der Lehrerrat nimmt seine Aufgaben weiterhin wahr, bis der neu gewählte Lehrerrat zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 70 Fachkonferenz, Bildungsgangkonferenz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 5, 48, 70, 80, 102 und 107zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 499), in Kraft getreten am 1. August 2015. (1) Mitglieder der Fachkonferenz sind die Lehrerinnen und Lehrer, die die Lehrbefähigung für das entsprechende Fach besitzen oder darin unterrichten. Die Fachkonferenz wählt aus ihrer Mitte eine Person für den Vorsitz. Je zwei Vertretungen der Eltern und der Schülerinnen und Schüler, an Berufskollegs zusätzlich je zwei Vertretungen der Ausbildenden und Auszubildenden, können als Mitglieder mit beratender Stimme teilnehmen. Die Schulkonferenz kann eine höhere Zahl von Vertretungen der Eltern beschließen. (2) In Berufskollegs können Fachkonferenzen statt für einzelne Fächer für Fachbereiche oder Bildungsgänge eingerichtet werden (Bildungsgangkonferenz). (3) Die Fachkonferenz berät über alle das Fach oder die Fachrichtung betreffenden Angelegenheiten einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Fächern. Sie trägt Verantwortung für die schulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung der fachlichen Arbeit und berät über Ziele, Arbeitspläne, Evaluationsmaßnahmen und -ergebnisse und Rechenschaftslegung. (4) Die Fachkonferenz entscheidet in ihrem Fach insbesondere über 1. Grundsätze zur fachdidaktischen und fachmethodischen Arbeit, 2. Grundsätze zur Leistungsbewertung, 3. Vorschläge an die Lehrerkonferenz zur Einführung von Lernmitteln. (5) In Grundschulen und in Förderschulen kann durch Beschluss der Schulkonferenz auf die Einrichtung von Fachkonferenzen verzichtet werden. In diesem Fall übernimmt die Lehrerkonferenz die Aufgaben der Fachkonferenzen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 71 Klassenkonferenz, Jahrgangsstufenkonferenz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 29, 41, 44, 62, 71, 79, 94, 98 und 116 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 1. August 2006. (1) Mitglieder der Klassenkonferenz sind die Lehrerinnen und Lehrer sowie das pädagogische und sozialpädagogische Personal gemäß § 58. Den Vorsitz führt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer. (2) Die Klassenkonferenz entscheidet über die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Klasse. Sie berät über den Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler und trifft die Entscheidungen über Zeugnisse, Versetzungen und Abschlüsse sowie über die Beurteilung des Arbeitsverhaltens und Sozialverhaltens und über weitere Bemerkungen zu besonderen Leistungen und besonderem persönlichem Einsatz im außerunterrichtlichen Bereich (§ 49 Abs. 2). (3) An den Sitzungen der Klassenkonferenz nehmen die oder der Vorsitzende der Klassenpflegschaft und ab Klasse 7 die Klassensprecherin oder der Klassensprecher sowie deren Stellvertretungen mit beratender Stimme teil; dies gilt nicht, soweit es um die Leistungsbewertung einzelner Schülerinnen oder Schüler geht. Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrerin oder ein von ihm oder ihr beauftragter Lehrer ist berechtigt, an den Sitzungen der Klassenkonferenz mit beratender Stimme teilzunehmen. (4) Soweit kein Klassenverband besteht, werden die Aufgaben der Klassenkonferenz von der Jahrgangsstufenkonferenz wahrgenommen. Mitglieder der Jahrgangsstufenkonferenz sind alle in der jeweiligen Jahrgangsstufe unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer. Den Vorsitz führt die Stufenleiterin oder der Stufenleiter, die oder der mit der Organisation der Jahrgangsstufe beauftragt ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 72 Schulpflegschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 9, 34, 35, 36, 40, 43, 52, 63, 66, 68, 69, 72, 81, 84, 86, 88, 103, 115, 118 und 126 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358), in Kraft getreten am 3. Juni 2020. (1) Mitglieder der Schulpflegschaft sind die Vorsitzenden der Klassenpflegschaften sowie die von den Jahrgangsstufen gewählten Vertreterinnen und Vertreter. Ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter können beratend an den Sitzungen teilnehmen. Bei Verhinderung von ordentlichen Mitgliedern üben sie deren Stimmrecht aus. Ein Elternteil kann in mehreren Klassenpflegschaften zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden oder in Jahrgangsstufenpflegschaften zur Vertreterin oder zum Vertreter gewählt werden und hat in Sitzungen der Schulpflegschaft ein entsprechendes Stimmengewicht. Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll beratend an den Sitzungen teilnehmen. Zwei vom Schülerrat gewählte Schülerinnen und Schüler ab Klasse 7 können mit beratender Stimme teilnehmen. Die Schulpflegschaft wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Wählbar sind neben den Mitgliedern der Schulpflegschaft die stellvertretenden Vorsitzenden der Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaften. Sie werden mit der Wahl Mitglieder der Schulpflegschaft. (2) Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen der Eltern bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule. Sie berät über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule. Hierzu kann sie Anträge an die Schulkonferenz richten. Die Schulpflegschaft wählt die Vertretung der Eltern für die Schulkonferenz und die Fachkonferenzen. Die Eltern können über die Bildungs- und Erziehungsarbeit auch unter sich beraten. (3) Die Schulpflegschaft kann eine Versammlung aller Eltern einberufen. Die Elternversammlung lässt sich über wichtige Angelegenheiten der Schule unterrichten und berät darüber. (4) Schulpflegschaften können auf örtlicher und überörtlicher Ebene zusammenwirken und ihre Interessen gegenüber Schulträger und Schulaufsicht vertreten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 73 Klassenpflegschaft, Jahrgangsstufenpflegschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 73, § 95 und § 122 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358), in Kraft getreten am 3. Juni 2020. (1) Mitglieder der Klassenpflegschaft sind die Eltern der Schülerinnen und Schüler der Klasse, mit beratender Stimme die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer und ab Klasse 7 die Klassensprecherin oder der Klassensprecher und die Stellvertretung. Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler können daneben mit beratender Stimme teilnehmen. Die Klassenpflegschaft wählt zu Beginn des Schuljahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Eltern haben für jedes Kind gemeinsam eine Stimme. (2) Die Klassenpflegschaft dient der Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern. Dazu gehören die Information und der Meinungsaustausch über Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse. Die Klassenpflegschaft ist bei der Auswahl der Unterrichtsinhalte zu beteiligen. Die Lehrerinnen und Lehrer der Klasse sollen auf Wunsch der Klassenpflegschaft an den Sitzungen teilnehmen, soweit dies zur Beratung und Information erforderlich ist. (3) Soweit kein Klassenverband besteht, bilden die Eltern der Schülerinnen und Schüler jeder Jahrgangsstufe die Jahrgangsstufenpflegschaft. Die Jahrgangsstufenpflegschaft wählt für jeweils angefangene 20 Schülerinnen und Schüler eine Vertreterin oder einen Vertreter für die Schulpflegschaft. Für jede Vertreterin oder jeden Vertreter wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt. Die Jahrgangsstufenpflegschaft wählt zu Beginn des Schuljahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 74 Schülervertretung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 74 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 501), in Kraft getreten am 1. August 2025. (1) Die Schülervertretung nimmt die Interessen der Schülerinnen und Schüler wahr. Sie vertritt insbesondere deren Belange bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule und fördert ihre fachlichen, kulturellen, sportlichen, politischen und sozialen Interessen. Sie kann sich durch die Mitwirkung in den Gremien an schulischen Entscheidungen beteiligen sowie im Rahmen des Auftrags der Schule übertragene und selbstgewählte Aufgaben durchführen und schulpolitische Belange wahrnehmen. Sie wird wahrgenommen durch 1. die Sprecherinnen und Sprecher der Klassen, Kurse und Jahrgangsstufen sowie der Schule, 2. den Schülerrat und 3. die Delegierten für überörtliche Schülervertretungen. (2) Die Schülerinnen und Schüler der Klasse, des Kurses und der Jahrgangsstufe wirken in ihrem Bereich an der Bildungs- und Erziehungsarbeit mit. Sie wählen von der fünften Klasse an ihre Sprecherinnen und Sprecher und deren Stellvertretungen. Die Schülerschaft der Vollzeitschulen kann im Monat, die Schülerschaft der Teilzeitschulen im Quartal eine Stunde während der allgemeinen Unterrichtszeit für Angelegenheiten der Schülervertretung (SV-Stunde) in Anspruch nehmen. (3) Der Schülerrat vertritt alle Schülerinnen und Schüler der Schule; er kann Anträge an die Schulkonferenz richten. Mitglieder des Rates sind die Sprecherinnen und Sprecher der Klassen und Jahrgangsstufen sowie mit beratender Stimme deren Stellvertretungen. Hat eine Jahrgangsstufe mehr als 20 Personen, wählt die Jahrgangsstufe für je weitere angefangene 20 Personen eine weitere Vertretung für den Rat. Der Rat wählt eine Vorsitzende (Schülersprecherin) oder einen Vorsitzenden (Schülersprecher) und bis zu drei Stellvertretungen. Auf Antrag von einem Fünftel der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler wird die Schülersprecherin oder der Schülersprecher von der Schülerversammlung gewählt. Der Rat wählt aus der Schülerschaft die Vertretung für die Schulkonferenz, die Schulpflegschaft und die Fachkonferenzen sowie Delegierte für überörtliche Schülervertretungen. (4) Der Schülerrat kann im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter eine Versammlung aller Schülerinnen und Schüler (Schülerversammlung) einberufen. Die Versammlung lässt sich über wichtige Angelegenheiten der Schule unterrichten und berät darüber. Auf Antrag von einem Fünftel der Schülerinnen und Schüler ist sie einzuberufen. Die Versammlung kann bis zu zweimal im Schuljahr während der allgemeinen Unterrichtszeit stattfinden. Für Versammlungen der Schülerinnen und Schüler der Klassen oder Jahrgangsstufen gilt Satz 4 entsprechend. (5) Zusammenkünfte von Mitwirkungsgremien der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulgelände sowie die SV-Stunde sind Schulveranstaltungen. Sonstige Veranstaltungen der Schülervertretung auf dem Schulgelände oder außerhalb des Schulgeländes sind Schulveranstaltungen, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter vorher zugestimmt hat. (6) Schülerinnen und Schüler dürfen wegen ihrer Tätigkeit in den Mitwirkungsgremien weder bevorzugt noch benachteiligt werden. Auf Antrag ist die Tätigkeit im Zeugnis zu vermerken. (7) Verbindungslehrkräfte unterstützen die Arbeit der Schülervertretung. Der Schülerrat wählt je nach Größe der Schule bis zu drei Verbindungslehrkräfte. (8) Schülervertretungen können auf örtlicher oder überörtlicher Ebene zusammenwirken und ihre Interessen gegenüber Schulträger und Schulaufsicht vertreten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 75 Besondere Formen der Mitwirkung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 2, 6, 10, 12, 14, 20, 22, 23, 42, 51, 61, 65,75, 78, 82. 97 und 106 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 250), in Kraft getreten am 9. März 2022. (1) An Förderschulen und an Klinikschulen kann die Schulkonferenz beschließen, von den Vorschriften über die Zusammensetzung der Schulkonferenz (§ 66 Abs. 3), über die Schulpflegschaft (§ 72) und über die Schülervertretung (§ 74 Abs. 3 bis 6 und 8) abzuweichen. Darüber hinaus kann sie beschließen, dass Bedienstete aus dem Bereich des nicht lehrenden Personals Mitglieder der Lehrerkonferenz sind und ihnen Stimmrecht in der Schulkonferenz einräumen. (2) An Weiterbildungskollegs kann die Schulkonferenz für die Aufgaben und die Größe der Schulkonferenz (§ 65 und § 66 Absatz 1) und die Zusammensetzung der Fachkonferenzen (§ 70 Absatz 1) sowie der Klassenkonferenz (§ 71) weiter gehende Formen der Mitwirkung beschließen. (3) An Gymnasien, Gesamtschulen und Berufskollegs kann die Schulkonferenz Konferenzen, Schulpflegschaften und Schülerräte auf Ebenen einrichten, die der Organisationsstruktur der Schule besser entsprechen. (4) An Offenen Ganztagsschulen (§ 9 Abs. 3) vereinbart die Schule mit ihren Kooperationspartnern besondere Regelungen zur Mitwirkung der pädagogischen Betreuungskräfte dieser Partner. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Schulkonferenz. (5) An Schulen mit Teilstandorten kann die Schulkonferenz neben der Schulpflegschaft Teilschulpflegschaften einrichten. Dritter Abschnitt Mitwirkung beim Schulträger und beim Ministerium Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 76 Mitwirkung beim Schulträger Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 76 und 132 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 618), in Kraft getreten am 1. August 2014. Schule und Schulträger wirken bei der Entwicklung des Schulwesens auf örtlicher Ebene zusammen. Die Schule ist vom Schulträger in den für sie bedeutsamen Angelegenheiten rechtzeitig zu beteiligen. Hierzu gehören insbesondere 1. Teilung, Zusammenlegung, Änderung und Auflösung der Schule, 2. Aufstellung und Änderung von Schulentwicklungsplänen, 3. Festlegung von Schuleinzugsbereichen, 4. räumliche Unterbringung und Ausstattung der Schule sowie schulische Baumaßnahmen, 5. Schulwegsicherung und Schülerbeförderung, 6. Zusammenarbeit von Schulen und anderen Bildungseinrichtungen, 7. Umstellung auf die Ganztagsschule, 8. Einrichtung des Gemeinsamen Lernens, 9. Teilnahme an Schulversuchen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 77 Mitwirkung beim Ministerium Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 77 zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016. (1) In schulischen Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung beteiligt das Ministerium die am Schulleben beteiligten Verbände und Organisationen. (2) Die Beteiligung erstreckt sich insbesondere auf 1. Änderungen dieses Gesetzes, 2. Richtlinien und Lehrpläne, 3. Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, 4. Schulversuche, 5. Regelungen über die Abstimmung zwischen schulischer und betrieblicher Ausbildung. (3) Zu beteiligen sind 1. die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände im Lande im Sinne von § 93 Landesbeamtengesetz und § 53 Beamtenstatusgesetz, 2. die auf Landesebene für mindestens eine Schulform organisierten Elternverbände, 3. Zusammenschlüsse von Schülervertretungen, soweit sie auf Landesebene organisiert sind (Landesschülervertretung), 4. Vereinigungen von Schulleiterinnen und Schulleitern von erheblicher Bedeutung, 5. der Zusammenschluss der Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen, der Westdeutsche Handwerkskammertag und die Landesvereinigung der Unternehmensverbände Nordrhein-Westfalen, 6. die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen, 7. die Kirchen, 8. die überörtlichen Zusammenschlüsse der Träger der Ersatzschulen von erheblicher Bedeutung, 9. die kommunalen Spitzenverbände, 10. die landesweiten Zusammenschlüsse der Träger der freien Jugendhilfe, soweit Belange der Jugendhilfe berührt sind. (4) Das Ministerium lädt die Elternverbände nach Absatz 3 Nr. 2 mindestens halbjährlich zu einem Gespräch über schulische Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 ein. Achter Teil Schulträger Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 78 Schulträger der öffentlichen Schulen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 2, 6, 10, 12, 14, 20, 22, 23, 42, 51, 61, 65,75, 78, 82. 97 und 106 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 250), in Kraft getreten am 9. März 2022. (1) Die Gemeinden sind Träger der Schulen, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. § 124 bleibt unberührt. (2) Die Kreise und kreisfreien Städte sind Träger der Berufskollegs. § 124 bleibt unberührt. (3) Die Landschaftsverbände sind Träger der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation, mit dem Förderschwerpunkt Sehen, mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung und in der Sekundarstufe I mit dem Förderschwerpunkt Sprache. Das Ministerium kann sie verpflichten, in Einrichtungen der erzieherischen Hilfe den Unterricht sicher zu stellen. (4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Träger sind gemeinsam mit dem Land für eine zukunftsgerichtete Weiterentwicklung der Schulen verantwortlich. Sie sind verpflichtet, Schulen oder Bildungsgänge des Berufskollegs zu errichten und fortzuführen, wenn in ihrem Gebiet ein Bedürfnis dafür besteht und die Mindestgröße (§ 82) gewährleistet ist. Ein Bedürfnis besteht, wenn die Schule im Rahmen der Schulentwicklungsplanung erforderlich ist, damit das Bildungsangebot der Schulform in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann. Werden die Voraussetzungen für die Errichtung und Fortführung einer Schule, für die die Trägerschaft der Gemeinde vorgesehen ist, nur durch Zusammenarbeit von Gemeinden gemäß § 80 Abs. 4 erreicht und führt diese Zusammenarbeit nicht zur Errichtung der Schule, so ist der Kreis verpflichtet, die Schule zu errichten und fortzuführen. Die Verpflichtung, Schulen zu errichten und fortzuführen besteht nicht, soweit und solange bereits vorhandene Schulen anderer öffentlicher oder privater Schulträger das Schulbedürfnis durch einen geordneten Schulbetrieb (§ 82) erfüllen. (5) Die Entwicklung des Schüleraufkommens und der Wille der Eltern sind bei der Feststellung des Bedürfnisses zu berücksichtigen. (6) Soweit eine Verpflichtung nach Absatz 4 nicht besteht, sind die Gemeinden und Kreise berechtigt, Schulen zu errichten und fortzuführen, wenn ein gebietsübergreifendes Bedürfnis besteht und ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist. Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände sind berechtigt, Klinikschulen zu errichten und fortzuführen. (7) Zur Ergänzung des Schulwesens kann das Land Schulen mit einem besonderen Bildungsangebot oder einem überregionalen Einzugsbereich sowie Versuchsschulen errichten und fortführen; es ermöglicht Unterricht in den Justizvollzugsanstalten. (8) Gemeinden und Gemeindeverbände können sich zu Schulverbänden als Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit zusammenschließen oder dazu zusammengeschlossen werden. Sie können auch durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung die Aufgaben des Schulträgers auf eine Gemeinde übertragen. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nimmt die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde wahr. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 78a Regionale Bildungsnetzwerke Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 78a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 250), in Kraft getreten am 9. März 2022. (1) In den für einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt errichteten Regionalen Bildungsnetzwerken können Schulen, Schulträger, Schulaufsichtsbehörden sowie Einrichtungen zusammenarbeiten, die Verantwortung für die schulische und außerschulische Bildung, Erziehung und Betreuung junger Menschen wahrnehmen und Leistungen für sie erbringen. (2) Die Regionalen Bildungsnetzwerke dienen im Interesse erfolgreicher Bildungsbiografien 1. der Vernetzung über den Bereich der eigenen Zuständigkeit und die Verwaltungsebenen hinaus, 2. der Stärkung der Schul- und Unterrichtsentwicklung in den Schulen und 3. dem Informationsaustausch, der Planung und der Abstimmung. (3) Ein Regionales Bildungsnetzwerk wird durch einen Kooperationsvertrag zwischen dem Kreis oder der kreisfreien Stadt und dem Land errichtet. Der Vertrag bestimmt die Handlungsfelder und die Organisation des Regionalen Bildungsnetzwerks. (4) Die Zuständigkeiten der Schulträger und der staatlichen Schulaufsicht bleiben unberührt. (5) Bei Einvernehmen von Land und den betroffenen Kreisen und kreisfreien Städten kann die Organisation der Regionalen Bildungsnetzwerke für Bildungsprojekte mit landesweiter Bedeutung genutzt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 79 Bereitstellung und Unterhaltung der Schulanlage und Schulgebäude Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 29, 41, 44, 62, 71, 79, 94, 98 und 116 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 1. August 2006. Die Schulträger sind verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und zu unterhalten sowie das für die Schulverwaltung notwendige Personal und eine am allgemeinen Stand der Technik und Informationstechnologie orientierte Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 80 Schulentwicklungsplanung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 5, 48, 70, 80,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.