Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens zur Finanzierung aller direkten und indirekten Folgen der Bewältigung der Corona-Krise (NRW-Rettungsschirmgesetz)

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Quellenkennung: 4fa5700e-17a5-4fd0-a218-c3bd8925b050. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 24.03.2020 Fassung Gültig ab 30.12.2022

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 24.03.2020 Fassung Gültig ab 30.12.2022 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Vom 24. März 2020 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Errichtung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Das Land Nordrhein-Westfalen errichtet ein Sondervermögen unter dem Namen „Sondervermögen zur Finanzierung aller direkten und indirekten Folgen der Bewältigung der Corona-Krise“. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Zweck Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Das Sondervermögen hat die Aufgabe, die Einnahmen zur Finanzierung aller direkten und indirekten Folgen der Bewältigung der Corona-Krise zu bündeln. Die Verausgabung erfolgt durch den Landeshaushalt.   (2) Zur Erfüllung dieses Zwecks stellt das Land Nordrhein-Westfalen dem Sondervermögen Mittel bis zur Höhe von 25 Milliarden Euro bereit.   (3) Zins und Tilgung für Kredite, die für Zwecke des Absatzes 1 im Landeshaushalt aufgenommen und dem Sondervermögen zur Verfügung gestellt werden, werden im Sondervermögen nachgewiesen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Stellung im Rechtsverkehr Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes Nordrhein-Westfalen, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Verwaltung der Mittel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Die Verwaltung des Sondervermögens erfolgt durch das für Finanzen zuständige Ministerium. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Verwendung der Mittel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Die Mittel des Sondervermögens dürfen ausschließlich zur Umsetzung von Maßnahmen für die in § 2 Absatz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Wirtschaftsplan Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Das für Finanzen zuständige Ministerium erstellt für jedes Jahr einen Wirtschaftsplan, in dem die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben darzustellen sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Jahresrechnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Das für Finanzen zuständige Ministerium stellt am Schluss eines jeden Haushaltsjahres eine Jahresrechnung für das Sondervermögen auf. Diese wird als Anhang der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt.   (2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.   (3) Der Landesrechnungshof prüft gemäß § 113 Satz 2 Landeshaushaltsordnung die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Sondervermögens. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Auflösung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8 geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1132), in Kraft getreten am 30. Dezember 2022.   Das Sondervermögen kann erst nach vollständiger Tilgung durch Gesetz aufgelöst werden. Der am 31. Dezember 2022 vorhandene Bestand wird für Zins und Tilgung der für Zwecke des § 2 Absatz 1 aufgenommenen Kredite verwendet. Ein zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandener Bestand fließt dem Landeshaushalt als allgemeine Deckung zu. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.   Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Der Ministerpräsident   Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration   Der Minister der Finanzen   Der Minister des Innern   Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie   Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales   Die Ministerin für Schule und Bildung   Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung   Der Minister der Justiz   Der Minister für Verkehr   Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Zugleich für die Ministerin für Kultur und Wissenschaft und Für den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.