Nordrhein-Westfalen

Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität

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Quellenkennung: 955e58d7-4bcf-47cb-b952-a6165e8d676e. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 25.04.2016 Fassung Gültig ab 14.07.2026

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en zugelassen mit Ausnahme von Schulen, welche die Praktikantin oder der Praktikant als Schülerin oder Schüler besucht hat. Die Praktika können auch in einer Schulform geleistet werden, die nicht dem angestrebten Lehramt entspricht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Praxissemester Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 448 Ersetzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2026 (GV. NRW. S. 448, ber. S. 457), in Kraft getreten am 14. Juli 2026. (1) Die Absolventinnen und Absolventen des Praxissemesters (§ 12 Absatz 3 des Lehramtsausbildungsgesetzes) verfügen über die Fähigkeit, 1. grundlegende Elemente schulischen Lehrens und Lernens auf der Basis von Fachwissenschaft, Fachdidaktik und Bildungswissenschaften zu planen, durchzuführen und zu reflektieren, 2. Konzepte und Verfahren von Leistungsbeurteilung, pädagogischer Diagnostik und individueller Förderung anzuwenden und zu reflektieren, 3. den Erziehungsauftrag der Schule wahrzunehmen und sich an der Umsetzung zu beteiligen, 4. theoriegeleitete Erkundungen im Handlungsfeld Schule zu planen, durchzuführen und auszuwerten sowie aus Erfahrungen in der Praxis Fragestellungen an Theorien zu entwickeln und 5. ein eigenes professionelles Selbstkonzept zu entwickeln. (2) Absolventinnen und Absolventen weisen nach, dass sie im Rahmen des Masterstudiums bezogen auf ein Schulhalbjahr und in der Regel in einer dem angestrebten Lehramt entsprechenden Schulform und den Studienfächern kontinuierlich mindestens 390 Zeit-Stunden Ausbildungszeit im Bereich des Lernorts Schule absolviert haben. Für eine befristete Sondermaßnahme zur Gewinnung von Lehrkräften in den technischen Fachrichtungen des § 5 Absatz 3 sowie diesen zugeordneten verwandten Fachrichtungen können Ausbildungszeiten im Sinne des Satzes 1 teilweise auch durch Unterrichtstätigkeit an einem Berufskolleg erbracht werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10  Übergreifende Kompetenzen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GV. NRW. S. 818), in Kraft getreten am 2. Juli 2021. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 448 Ersetzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2026 (GV. NRW. S. 448, ber. S. 457), in Kraft getreten am 14. Juli 2026. Absolventinnen und Absolventen aller Lehrämter und aller Fächer weisen neben den in § 2 Absatz 2 Satz 2 des Lehramtsausbildungsgesetzes genannten, folgende übergreifende Kompetenzen nach: 1. Kompetenzen zum fachspezifischen Umgang mit den sich weiterentwickelnden Informations- und Kommunikationstechniken sowie pädagogische Medienkompetenz unter besonderer Berücksichtigung von Fragen des Lehrens und Lernens in einer digitalisierten Welt, 2. Grundkompetenzen im Bereich geschlechtersensibler Bildung, 3. Grundkompetenzen im Umgang mit Vielfalt, einschließlich der Förderung von Schülerinnen und Schülern in Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte im Zusammenhang interkultureller Bildung, 4. Grundkompetenzen, die für Teilnahme und gestaltende Mitwirkung bei der Schulentwicklung und bei der Entwicklung des Ganztagsbereichs erforderlich sind, 5. Grundkompetenzen in der Förderung von Alphabetisierung und Grundbildung, 6. Grundkompetenzen zur Berufsorientierung der Schülerinnen und Schüler und 7. Grundkompetenzen im Umgang mit gesellschaftlichen Herausforderungen, insbesondere in den Bereichen Demokratiebildung, gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit wie Antisemitismus und Bildung für nachhaltige Entwicklung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Nachweis fremdsprachlicher Kenntnisse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GV. NRW. S. 818), in Kraft getreten am 2. Juli 2021. (1) Es sind Kenntnisse in zwei Fremdsprachen nachzuweisen, in der Regel durch die Hochschulzugangsberechtigung. Wer eine andere Sprache als Deutsch als Erstsprache erlernt und seine Hochschulzugangsberechtigung in deutscher Sprache erworben hat, hat lediglich Kenntnisse in einer weiteren Sprache nachzuweisen. Abweichend von Satz 1 sind für das Lehramt an Berufskollegs mit beruflicher Fachrichtung Kenntnisse in einer Fremdsprache nachzuweisen. (2) Die erforderlichen fachwissenschaftlichen Kompetenzen für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen beruhen in bestimmten Fächern auf weiter gehenden Sprachkenntnissen entsprechend der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe vom 5. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 594) in der jeweils geltenden Fassung: 1. im Fach Katholische Religionslehre auf Kenntnissen in Latein auf dem Niveau eines Kleinen Latinums, im Fach Philosophie/Praktische Philosophie auf Kenntnissen in Latein auf dem Niveau eines Kleinen Latinums oder auf Kenntnissen in Griechisch (Graecum), 2. in den Fächern Latein und Griechisch auf Kenntnissen in Latein und Griechisch (Latinum und Graecum), 3. im Fach Evangelische Religionslehre auf Kenntnissen in Griechisch auf dem Niveau des Graecums sowie auf Kenntnissen in Hebräisch auf dem Niveau des Hebraicums oder auf Kenntnissen in Latein auf dem Niveau eines Kleinen Latinums und 4. im Fach Geschichte auf Kenntnissen in Latein auf dem Niveau eines Kleinen Latinums. Die erforderlichen fachwissenschaftlichen Kompetenzen für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen beruhen im Fach Katholische Religionslehre neben den Kenntnissen in Latein nach Satz 1 Nummer 1 auf Grundkenntnissen in Griechisch und Hebräisch, im Fach Islamische Religionslehre auf Kenntnissen des Arabischen. (3) Die Hochschulen können in ihren Ordnungen weitergehende Anforderungen stellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Zeugnisse, Noten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Zeugnis über den Master-Abschluss weist neben der Bezeichnung „Master of Education“ auch den Bezug auf eines der Lehrämter nach den §§ 2 bis 6 aus. Zeugnisse sind jeweils auf den Tag der letzten Prüfungsleistung datiert. Sie enthalten eine Aussage über die Akkreditierung des Studiengangs. (2) Das Zeugnis enthält neben einer Gesamtnote auch Noten für die einzelnen Fächer, die Bildungswissenschaften, die Master-Arbeit sowie fachpraktische Prüfungen nach § 11 Absatz 8 des Lehrerausbildungsgesetzes. Alle Teilbereiche nach Satz 1 sind mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet. (3) Einzelne Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten ausgewiesen: 1 = sehr gut                 =          eine ausgezeichnete Leistung 2 = gut                        =           eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt 3 = befriedigend         =           eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht 4 = ausreichend          =           eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt 5 = mangelhaft           =           eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Zur differenzierten Bewertung können Zwischenwerte durch Absenken oder Anheben der einzelnen Note um 0,3 gebildet werden. Dabei sind die Zwischennoten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 ausgeschlossen. Gesamtnoten, die aus verschiedenen Noten gebildet werden, errechnen sich aus dem arithmetischen Mittel aller Einzelnoten, gewichtet nach den jeweils zu Grunde liegenden Leistungspunkten. Die Gesamtnote weist zwei Dezimalstellen aus. Notenwerte mit der Dezimalstelle 5 werden abgerundet, Notenwerte über 4,0 entsprechen der Note mangelhaft. (4) Das Zeugnis über den Bachelor-Abschluss enthält Notenwerte nach Absatz 3 Satz 1. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Portfolio Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Durch das „Portfolio Praxiselemente“ dokumentieren Absolventinnen und Absolventen den systematischen Aufbau berufsbezogener Kompetenzen in den einzelnen Praxiselementen der Ausbildung. Den förmlichen Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der einzelnen Ausbildungsabschnitte führen sie davon unabhängig allein durch die im Lehrerausbildungsgesetz jeweils vorgesehenen Nachweise. Die Form des Portfolios wird durch das für Schulen zuständige Ministerium durch Regelungen nach § 12 Absatz 5 Satz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes allgemein vorgegeben. Das Portfolio wird in der Regel ab Beginn des Eignungs- und Orientierungspraktikums bis zum Ende der Ausbildung geführt. Es dokumentiert die Ausbildung als zusammenhängenden berufsbiographischen Prozess. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absätze 8 bis 10 eingefügt durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GV. NRW. S. 818), in Kraft getreten am 2. Juli 2021. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 448 Absatz 2 aufgehoben, Absatz 3 (alt) umbenannt in Absatz 2, Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 3 und neu gefasst, Absätze 5 bis 7 (alt) umbenannt in Absätze 4 bis 6, Absatz 8 aufgehoben, Absatz 9 (alt) umbenannt in Absatz 7 und geändert, Absatz 10 (alt) umbenannt in Absatz 8 sowie Absatz 9 angefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2026 (GV. NRW. S. 448, ber. S. 457), in Kraft getreten am 14. Juli 2026. (1) Diese Verordnung tritt zwei Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Lehramtszugangsverordnung vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344) außer Kraft. Das für Schulen zuständige Ministerium berichtet über die Notwendigkeit des Fortbestehens der Regelung bis zum 31. Dezember 2020 im Rahmen der Berichterstattung nach § 1 Absatz 3 des Lehrerausbildungsgesetzes. (2) § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 und § 10 Nummer 5 stellen für den Zugang zum Vorbereitungsdienst andere Anforderungen, insbesondere an bildungswissenschaftliche Leistungen, als die Lehramtszugangsverordnung vom 18. Juni 2009. Diese Leistungen sind spätestens nachzuweisen von Absolventinnen und Absolventen der Studienabschlüsse nach § 10 Absatz 1 des Lehrerausbildungsgesetzes, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2016/2017 beginnen. (3) Für Anforderungen an Praktika nach § 8 Absatz 2 gelten die Übergangsregelungen in § 20 Absatz 7 des Lehramtsausbildungsgesetzes. (4) Soweit diese Verordnung geringere Anforderungen als die Lehramtszugangsverordnung vom 18. Juni 2009 für den Zugang zum Vorbereitungsdienst stellt, insbesondere an fremdsprachliche Kenntnisse nach § 11, gelten diese reduzierten Anforderungen auch für Studierende nach der Lehramtszugangsverordnung vom 18. Juni 2009. (5) Nach § 12 zu erstellende Masterzeugnisse weisen die neue Bezeichnung des Lehramts nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Lehrerausbildungsgesetzes spätestens ab dem 1. Oktober 2016 aus. (6) Nachweise nach § 1 Absatz 1 Satz 3 gelten ohne erneute Akkreditierung der geänderten Studiengänge als erbracht für Studierende, die ihr Studium beginnen bis der jeweilige Studiengang der Hochschule die nächste planmäßige Reakkreditierung nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfahren haben muss. Dies gilt für Änderungen von Studiengängen, welche die Neufassung dieser Verordnung umsetzen oder die dieser Neufassung zugrunde liegende Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes umsetzen; es gilt nicht für die Einführung von Studiengängen in weiteren Fächern nach § 2 bis § 6. (7) Die Anforderungen an Leistungen, die durch die Verordnung vom 18. Juni 2021 (GV. NRW. S. 818) in § 1 Absatz 2 Satz 2 und § 10 Nummer 1 und 2 geändert wurden, sind spätestens nachzuweisen von Absolventinnen und Absolventen der Studienabschlüsse nach § 10 Absatz 1 des Lehrerausbildungsgesetzes, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2021/2022 beginnen. Absatz 6 gilt entsprechend. (8) Die Kombinationsmöglichkeiten, die durch die Verordnung vom 18. Juni 2021 (GV. NRW. S. 818) in § 3 Absatz 2 Satz 3, § 4 Absatz 2 Satz 3 und 6 und § 5 Absatz 4 Satz 2 und 3 und Absatz 5 Satz 1 geändert oder an bestimmte Voraussetzungen gebunden wurden, gelten für Absolventinnen und Absolventen der Studienabschlüsse nach § 10 Absatz 1 des Lehrerausbildungsgesetzes, die ihr Studium ab dem Sommersemester 2022 beginnen. (9) Die Anforderungen an Leistungen nach den §§ 6 und 10 in der ab dem 14. Juli 2026 geltenden Fassung sind spätestens nachzuweisen von Absolventinnen und Absolventen der Studienabschlüsse nach § 10 Absatz 1 des Lehramtsausbildungsgesetzes, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2027/2028 beginnen. Absatz 6 findet keine Anwendung. Der Nachweis kann auch im Rahmen des § 1 Absatz 1 Satz 3 durch das bei wesentlichen Änderungen von Studiengängen vorgesehenen Verfahren erbracht werden. Die Ministerin für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.