Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: b766f1ce-71f9-4fae-91af-62cafe98ca38. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2009 S. 602 Ausfertigungsdatum 05.11.2009 Fassung Gültig ab 04.08.2026

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ses oder Rückkehr aus einer Beurlaubung ohne Besoldung sowie bei erstmaligem Anspruch auf beamtenrechtliche Hinterbliebenenversorgung sind zur Ermittlung der Belastungsgrenze des laufenden Kalenderjahres die ersten vollen laufenden Monatsbezüge auf den Rest des Jahres hochzurechnen. Für das Folgejahr ist anhand der Bezüge für den Monat Januar ein fiktiver Vorjahresbruttobetrag zu ermitteln. Variable Bezügebestandteile, kinderbezogene Anteile im Familienzuschlag, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der beihilfeberechtigten Person sowie Einkünfte berücksichtigungsfähiger Personen bleiben bei der Ermittlung der Belastungsgrenze außer Ansatz. Bei beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen bleiben Minderungen aufgrund von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften unberücksichtigt. Versorgungsabschläge sind bei der Ermittlung der Belastungsgrenze den Bruttobezügen hinzuzurechnen, bei Hinterbliebenen entsprechend den Anteilssätzen der beamtenrechtlichen Hinterbliebenenversorgung. Die Eigenbehalte nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und Satz 3 sowie Absatz 2 Buchstabe c sind nur in Höhe des Beihilfebemessungssatzes nach § 12 zu berücksichtigen. (2) Die Feststellung der Belastungsgrenze erfolgt durch die Beihilfestelle. Maßgeblich für die Zuordnung der Selbstbehalte zur Belastungsgrenze ist das Entstehen der Aufwendungen (§ 3 Absatz 5 Satz 2). Wird die Belastungsgrenze nach Absatz 1 überschritten, sind für das betreffende Kalenderjahr keine weiteren Selbstbehalte in Abzug zu bringen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Besondere Bestimmungen für die Gemeinden, Gemeindeverbändeund die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehendenKörperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Über die Beihilfeanträge der Beihilfeberechtigten der Gemeinden und Gemeindeverbände entscheidet der Dienstvorgesetzte; dieser tritt in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 10 Satz 9 und des § 10 Absatz 3 an die Stelle des Ministeriums der Finanzen. Über Beihilfeanträge des Dienstvorgesetzten entscheidet dessen allgemeiner Vertreter. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die Hochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes können in einer Vereinbarung nach § 102 Absatz 2 oder 3 des Hochschulgesetzes abweichende Regelungen erlassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Personenbezogene Bezeichnungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die personenbezogenen Bezeichnungen in dieser Verordnung beziehen sich auf beide Geschlechter. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 a Übergangsregelungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 17a eingefügt durch VO vom 6. Januar 2013 (GV. NRW. S. 23), in Kraft getreten am 1. Februar 2013. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 222 Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. März 2026, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2026. (1) Die Beihilfenverordnung vom 27. März 1975 (GV. NRW. S. 332), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2008 (GV. NRW. S. 530), gilt für Aufwendungen, die bis zum 31. März 2009 entstanden sind. (2) Diese Verordnung gilt vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 für Aufwendungen, die nach dem 31. März 2009 entstanden sind. (3) Die Regelungen der Zweiten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 9. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 642) gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2012 entstanden sind. (4) § 5 Absatz 4 Satz 4 bis 8 und Absatz 6, § 5 a Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 4, § 5 b Absatz 7 Satz 3, § 5 d Absatz 5 sowie die Regelungen der Zweiten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW (GV. NRW. S. 642) zu § 5 b Absatz 8 und § 5 c Absatz 6 Satz 2 gelten für Aufwendungen, die nach dem 29. Oktober 2012 entstanden sind. (5) Die Regelungen der Vierten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 15. November 2013 (GV. NRW. S. 644) gelten für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2013 entstanden sind. (6) Die Regelungen der Fünften Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 10. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 890) gelten mit Ausnahme des Artikels 1 Nummer 14 Buchstabe b für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2014 entstanden sind. Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b gilt für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2013 entstanden sind. (7) Die Regelungen der Sechsten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 1. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 844) gelten für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2015 entstehen. (8) Die Regelungen der Siebten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 16. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1196) gelten für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2016 entstehen. (9) Soweit vor dem 1. Januar 2017 Anspruch auf Leistungen nach den §§ 5, 5a Absatz 1 Satz 1 und Absätze 2 bis 5, § 5d in Verbindung mit § 12 Absatz 7 Satz 1 sowie § 5e in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung bestand, sind diese Regelungen auf einmaligen widerrufbaren Antrag des Beihilfeberechtigten weiterhin anzuwenden. (10) Die Regelungen der Achten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 15. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 967) gelten für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2017 entstehen. (11) Die Regelungen der Neunten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 6. Dezember 2018 (GV. NRW S. 644) gelten für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2018 entstehen. (12) Die Regelungen der Zehnten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 12 Dezember 2019 (GV. NRW. S. 944) gelten für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2019 entstehen. (13) Die Regelungen der Elften Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1446) gelten für Aufwendungen, die nach dem 23. Dezember 2021 entstehen, vorbehaltlich Artikel 1 Nummer 1 und Nummer 9 Buchstabe a, die für Aufwendungen gelten, die nach dem 31. Dezember 2021 entstehen. (14) Die Regelung des Artikels 5 Nummer 1 Satz 1 des Gesetzes zur Anpassung der Alimentation von Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 389) gilt für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2021 in Rechnung gestellt werden. § 12a in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung gilt weiterhin für Aufwendungen, die vor dem 1. Januar 2022 in Rechnung gestellt wurden. Die Regelung des Artikels 5 Nummer 1 Satz 2 des Gesetzes zur Anpassung der Alimentation von Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften gilt für Zuschüsse zu Beiträgen, mit denen Krankenversicherungen für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2021 finanziert werden. Die Regelungen des Artikels 5 Nummer 2 des Gesetzes zur Anpassung der Alimentation von Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften gelten für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2021 entstehen. (15) Die Regelungen der Zwölften Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 17. März 2023 (GV. NRW. S. 180) gelten für Aufwendungen, die nach dem 31. März 2023 entstehen. (16) Die Regelungen der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 10. Juli 2023 (GV. NRW. S. 1016) gelten für Aufwendungen, die nach dem 31. Mai 2023 entstehen. (17) Die Regelungen der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1441) gelten für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2023 entstehen. (18) Die Regelungen der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 30. Juli 2024 (GV. NRW. S. 494) gelten für Aufwendungen, die nach dem 30. Juni 2024 entstehen. (19) Die Regelungen der Siebzehnten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 2. Februar 2025 (GV. NRW. S. 180) gelten für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2024 entstehen. (20) Die Regelungen des Artikels 1 der Achtzehnten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 12. November 2025 (GV. NRW. S. 1072) gelten für Aufwendungen, die nach dem 30. Juni 2025 entstehen. Beihilfeleistungen für im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis einschließlich 30. Juni 2025 entstandene Aufwendungen nach § 5a Absatz 8 und § 5b Absatz 3 werden auf die Beihilfeleistungen des Gemeinsamen Jahresbetrags nach § 5a Absatz 8 und § 5b Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 39, 42 und 42a des Elften Buches Sozialgesetzbuch für das Kalenderjahr 2025 angerechnet. (21) Die Regelungen des Artikels 2 der Achtzehnten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 12. November 2025 (GV. NRW. S. 1072) gelten für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2025 entstehen. Für Anerkennungsverfahren nach den §§ 6, 6a und 7, die vor dem 1. Januar 2026 begonnen haben, richtet sich die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für amtsärztliche oder vertrauensärztliche Gutachten nach dem bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Recht. (22) Die Regelungen der Neunzehnten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 25. März 2026 (GV. NRW S. 222) gelten für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2025 entstehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 18 zuletzt geändert durch VO vom 15. November 2013 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. Januar 2014. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft.   Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen   Hinweis: (Artikel 2 der Elften Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1446)) Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 24. Dezember 2021 in Kraft und gilt für Aufwendungen, die nach dem 23. Dezember 2021 entstehen, vorbehaltlich Artikel 1 Nummer 1 und Nummer 9 Buchstabe a, die am 1. Januar 2022 in Kraft treten und für Aufwendungen gelten, die nach dem 31. Dezember 2021 entstehen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.