Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur in Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 4de30d41-f812-4701-a5aa-beb4fc025a74. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 23.01.2019 Fassung Gültig ab 19.02.2026

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 23.01.2019 Fassung Gültig ab 19.02.2026 Vom 23. Januar 2019 Auf Grund des § 45a Absatz 3 Satz 1, des § 45b Absatz 4 Satz 2, des § 45c Absatz 7 Satz 5 sowie des § 45d Satz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015),  die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) neu gefasst worden sind, verordnet die Landesregierung: Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Vorschriften, Begriffsbestimmungen § 1 Gegenstand § 2 Zielgruppen § 3 Ziele § 4 Angebote zur Unterstützung im Alltag § 5 Anbieter  § 6 Fachkraft Teil 2 Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag Kapitel 1 Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen § 7 Anforderungen an Angebote § 8 Qualifizierung der leistungserbringenden Personen Kapitel 2 Besondere Anerkennungsvoraussetzungen § 9 Angebote für Betreuungsgruppen § 10 Einzelkräfte in einem Beschäftigungsverhältnis § 11 Einzelpersonen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe Kapitel 3 Anerkennung, Widerruf und Erlöschen der Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag § 12 Verfahren und Wirkung der Anerkennung § 13 Mitwirkungspflichten § 14 Widerruf und Ruhen der Anerkennung § 15 Jahresbericht, sonstige Verpflichtungen § 16 Zuständige Behörde § 17 Gebühren Kapitel 4 Monitoring § 18 Verzeichnis § 19 Elektronische Datenverarbeitung § 20 Servicestellen zur regionalen oder überregionalen Unterstützung § 21 Ombudsperson Teil 3 Förderung von Vorhaben nach den §§ 45c und 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch § 22 Förderziele und Fördervoraussetzungen § 23 Antrags- und Bewilligungsverfahren § 24 Zuständige Behörde für die Förderverfahren § 25 Mitwirkungspflichten nach § 45c des Elften Buches Sozialgesetzbuch Teil 4 Schlussvorschriften § 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht, Übergangsregelung Fußnoten Inhaltsübersicht geändert durch Verordnung vom 31. März 2020 (GV. NRW. S. 219), in Kraft getreten am 9. April 2020; geändert durch Verordnung vom 16. März 2021 (GV. NRW. S. 309), in Kraft getreten am 1. April 2021; geändert durch Verordnung vom 19. September 2023 (GV. NRW. S. 1130), in Kraft getreten am 1. Januar 2024. Teil 1 Allgemeine Vorschriften, Begriffsbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Gegenstand Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung regelt 1. die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2587) geändert worden ist. 2. die Grundsätze der Förderung des Auf- und Ausbaus und der Unterstützung von Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen und entsprechender ehrenamtlicher Strukturen sowie zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und Versorgungskonzepte im Sinne des § 45c Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie 3. die Grundsätze der Verfahren, nach denen der Auf- und Ausbau von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen im Sinne des § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Zielgruppen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zielgruppen der nach dieser Verordnung anzuerkennenden beziehungsweise zu fördernden Angebote und Strukturen sind 1. pflegende Angehörige und vergleichbar nahestehende Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie 2. pflegebedürftige Personen in häuslicher Pflege. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Ziele Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Ziele der Verordnung sind, 1. durch bedarfsorientierte, qualitätsgesicherte und niedrigschwellige Hilfeangebote anspruchsberechtigte Personen darin zu unterstützen, ihre Fähigkeiten zur selbstbestimmten und selbstständigen Gestaltung des Alltags zu fördern sowie 2. pflegende Angehörige und vergleichbar nahestehende Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende zu unterstützen und ihnen eine Möglichkeit zur Entlastung zu eröffnen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Angebote zur Unterstützung im Alltag Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten und helfen pflegebedürftigen Personen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrecht zu erhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbständig bewältigen zu können. Die anerkennungsfähigen Angebote zur Unterstützung im Alltag ergeben sich aus den Absätzen 2 bis 5. (2) Betreuungsangebote sind Angebote bei denen die Betreuung der pflegebedürftigen Personen entsprechend ihrem individuellen Betreuungsbedarf im Vordergrund steht, insbesondere die Anleitung, Anregung, Begleitung und Unterstützung bei Beschäftigungen und Aktivitäten. Betreuungsangebote können erbracht werden als: 1. Betreuungsgruppe, wenn das Angebot auf die Betreuung von mindestens drei pflegebedürftigen Personen ausgerichtet ist oder 2. Einzelbetreuung, wenn sich die Betreuung an eine pflegebedürftige Person, höchstens zeitgleich an zwei pflegebedürftige Personen richtet. (3) Angebote zur Entlastung von pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende sind darauf ausgerichtet, Unterstützung zu bieten, die Anforderungen des Pflegealltags und der übernommenen Pflegeverantwortung besser zu bewältigen oder besser mit ihnen umgehen zu können. Sie sind eine begleitende Hilfe zur Selbsthilfe und beinhalten sowohl beratende als auch unterstützende Tätigkeiten sowie orientierende Hilfe bei der Inanspruchnahme von anderen Hilfeangeboten. (4) Angebote zur Entlastung von pflegebedürftigen Personen durch Hilfen bei der Haushaltsführung (hauswirtschaftliche Unterstützung) sind darauf ausgerichtet, der Versorgung der pflegebedürftigen Personen mit zum täglichen Leben erforderlichen hauswirtschaftlichen Leistungen zu dienen. Darüber hinausgehende haushaltsnahe Dienstleistungen ohne konkreten Bezug zur täglichen Versorgung (beispielsweise Instandhaltung von Gebäuden und Außenanlagen, Handwerkerleistungen) zählen nicht zu den Angeboten im Sinne dieser Verordnung. (5) Angebote zur Entlastung von pflegebedürftigen Personen durch individuelle Hilfen im Alltag sind darauf ausgerichtet, vorhandene Ressourcen und Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person zu stärken oder zu stabilisieren. Sie dienen dazu, sie zu unterstützen und zu befähigen, die Anforderungen des Alltags zu bewältigen sowie gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen. Hierzu zählen insbesondere Kommunikation, Wahrnehmung sozialer Kontakte, Freizeitaktivitäten und Behördenangelegenheiten sowie die Organisation individuell benötigter Hilfen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Anbieter Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Angebote nach dieser Verordnung können erbracht werden von: 1. juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke, die auch ehrenamtlich tätige Personen einsetzen, 2. nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Pflegeeinrichtungen, 3. sonstigen gewerblichen Anbietern ohne Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, 4. Einzelkräften, die ihre Leistungen im Rahmen eines unmittelbaren Beschäftigungsverhältnisses mit einer Person nach § 2 erbringen oder 5. Einzelpersonen, die auf der Basis eines freiwilligen, bürgerschaftlichen Engagements mit besonderem persönlichem Bezug ehrenamtlich tätig werden (Nachbarschaftshilfe). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Fachkraft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Fachkräfte im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die über eine mindestens dreijährige staatlich anerkannte Berufsausbildung oder geeignete Studienabschlüsse verfügen, die zur fachlichen Unterstützung und Begleitung der Angebote und der in § 2 genannten Personen befähigt. Hierzu zählen insbesondere die in § 1 Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 2 der Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 686) in der jeweils geltenden Fassung genannten Berufs- oder Studienabschlüsse. Für hauswirtschaftliche Unterstützung im Sinne des § 4 Absatz 4 können auch Familienpflegerinnen und Familienpfleger oder Hauswirtschaftsfachkräfte als Fachkräfte die Unterstützung und Begleitung übernehmen. (2) Aufgaben der Fachkräfte sind insbesondere die fachliche Begleitung und Unterstützung sowie das Angebot eines fachlichen Austauschs für leistungserbringende Personen, die nicht selbst über eine Qualifikation als Fachkraft im Sinne der Verordnung verfügen. Teil 2 Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag Kapitel 1 Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Anforderungen an Angebote Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Angebotes nach dieser Verordnung sind, dass 1. die Leistungen durch angebotsbezogen qualifizierte Personen erbracht werden, 2. eine angemessene fachliche Unterstützung und Begleitung im Sinne von § 6 Absatz 2 durch Fachkräfte sichergestellt ist, 3. ein ausreichender Versicherungsschutz für Schäden vorgehalten wird, die im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verursacht werden können, 4. dem Angebot ein Leistungskonzept im Sinne von Absatz 2 zugrunde liegt und 5. Anbieter die notwendige Zuverlässigkeit besitzen und gewährleisten, dass auch die leistungserbringenden Personen über die notwendige Zuverlässigkeit verfügen. (2) Grundlage für die allgemeine Leistungserbringung ist ein Leistungskonzept, das die anzubietenden Leistungen sowie die Höhe der den pflegebedürftigen Personen hierfür in Rechnung zu stellenden Kosten transparent darlegt. Das Leistungskonzept ist möglichen Nutzerinnen und Nutzern vor Vertragsschluss in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen. Das Konzept hat mindestens folgende Angaben zu beinhalten: 1. Name und Kontaktdaten des Anbieters sowie der Angebote, 2. Adressaten der Angebote, 3. Inhalt, Umfang und Preis der Angebote, 4. bei Gruppenangeboten das vorgesehene Verhältnis von betreuenden Personen zu betreuten Personen, 5. tätigkeitsgerechte Qualifikationen der leistungserbringenden Personen sowie Sicherstellung ihrer angemessenen Schulung und Fortbildung, 6. Art und Umfang einer fachlichen Begleitung und Unterstützung durch eine Fachkraft oder eine vom Land geförderte Servicestelle zur regionalen oder überregionalen Unterstützung, 7. Regelungen zum Umgang mit Beschwerden und Krisensituationen und 8. ob und inwieweit Abwesenheits- und Krankheitsvertretungsregelungen bestehen. Bei wesentlichen Änderungen hinsichtlich der angebotenen Leistungen ist das Konzept entsprechend fortzuschreiben. Bei Änderungen der hierfür in Rechnung gestellten Kosten sind die entsprechenden Angaben zu aktualisieren. (3) Die fachliche Unterstützung und Begleitung im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 kann auch auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung mit einer Fachkraft oder mit einer vom Land geförderten Servicestelle zur regionalen oder überregionalen Unterstützung sichergestellt werden. Das für die Soziale Pflegeversicherung zuständige Ministerium kann weitergehende geeignete Kooperationsangebote bestimmen.  (4) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit im Sinne von Absatz 1 Nummer 5 ist die Vorlage eines behördlichen Führungszeugnisses, im Fall kinder- und jugendnaher Angebote eines erweiterten Führungszeugnisses, der Geschäftsführung oder der für die Angebotskoordination verantwortlichen Personen erforderlich. Der Anbieter ist verpflichtet, die Zuverlässigkeit der für ihn tätigen leistungserbringenden Personen regelmäßig zu überprüfen. (5) Körperbezogene Pflegemaßnahmen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch und der Behandlungspflege im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 7 und 13a des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394) geändert worden ist, dürfen nicht zum vorgesehenen und anzuerkennenden Leistungsinhalt von Angeboten im Sinne dieser Verordnung zählen. (6) Angebote werden nach dieser Verordnung nur anerkannt, wenn ihre Vergütungen angemessen sind und die Preise für vergleichbare Leistungen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen. Die Preise für die Betreuung und Entlastung beziehen sich auf die Leistungsstunden und umfassen alle für die Erbringung der Leistungen notwendigen Nebenkosten. Für die Leistungsinanspruchnahme notwendige Fahrtkosten können gesondert in Rechnung gestellt werden. (7) Bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 5 Nummer 2 wird davon ausgegangen, dass die Anforderungen gemäß Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5 erfüllt sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Qualifizierung der leistungserbringenden Personen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Anbieter hat sicherzustellen, dass die leistungserbringenden Personen eine für die Erbringung der Tätigkeit erforderliche Qualifikation vorweisen. Hierzu ist, sofern die Person nicht Fachkraft im Sinne des § 6 Absatz 1 ist, über eine abgeschlossene Berufsausbildung im Bereich Pflege oder eine erfolgreich abgeschlossene Qualifizierung gemäß der Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte gemäß § 53c des Elften Buches Sozialgesetzbuch beziehungsweise eine von einer Bezirksregierung bis zum 31. Dezember 2018 als vergleichbar anerkannte Qualifizierung verfügt, mindestens eine Basisqualifikation gemäß den Absätzen 2 bis 5 erforderlich. Die Qualifizierung soll spätestens drei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen sein. Darüber hinausgehende angebotsbezogene Qualifikationen haben die Anbieter sicherzustellen. (2) Die Basisqualifizierung berücksichtigt mindestens folgende Inhalte: 1. Basiswissen über Krankheits- und Behinderungsbilder, 2. angemessene Grundkenntnisse, um jederzeit auf einen auch krankheitsspezifisch auftretenden Notfall reagieren oder mit einer akut auftretenden Krisensituation umgehen zu können, 3. Wahrnehmung des sozialen Umfeldes und des bestehenden Hilfe- und Unterstützungsbedarfs, 4. Grundkenntnisse der besonderen Anforderungen an die Kommunikation und den Umgang mit Personen des jeweiligen Adressatenkreises einschließlich Verhalten bei Konflikten und Möglichkeiten der Konfliktlösung, 5. inhaltliche sowie rechtliche Grundkenntnisse über Angebote zur Unterstützung im Alltag sowie weitere Hilfeangebote, 6. erweitertes Grundwissen zu den besonderen Anforderungen und Zielsetzungen von Unterstützungsangeboten nach dieser Verordnung sowie geeigneten Methoden und Möglichkeiten der Begleitung, Unterstützung und Beschäftigung und 7. Erweiterung von Kommunikations-, Handlungs- und Reflexionskompetenz insbesondere bei herausforderndem Verhalten. Bei Schulungen für ehrenamtlich tätige Personen sind die Besonderheiten einer ehrenamtlichen Beschäftigung zu berücksichtigen, insbesondere Selbstmanagement im Kontext des ehrenamtlichen Engagements, Zusammenarbeit zwischen Haupt- und Ehrenamtlichen, pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen.  (3) Die Qualifizierungsinhalte müssen von geeigneten Personen vermittelt werden. Der Umfang der Schulung beträgt mindestens 40 Unterrichtsstunden. (4) Soweit sich das Angebot auf hauswirtschaftliche Unterstützung im Sinne von § 4 Absatz 4 beschränkt, muss die Basisqualifizierung mindestens die in Absatz 2 Nummer 1 bis 5 genannten Inhalte und 30 Unterrichtsstunden umfassen. Die Leistungsanbieter haben sicherzustellen, dass die leistungserbringenden Personen neben der Basisqualifizierung bei Tätigkeitsaufnahme über ausreichend hauswirtschaftliche Grundkenntnisse verfügen. (5) Die Anbieter haben sicherzustellen, dass die leistungserbringenden Personen über aktuelles tätigkeitsspezifisches und adressatengerechtes Wissen verfügen und an hierfür notwendigen Fortbildungen teilnehmen. Kapitel 2 Besondere Anerkennungsvoraussetzungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Angebote für Betreuungsgruppen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Zahl der leistungserbringenden Personen ist an den Grad des jeweiligen Hilfebedarfs der Teilnehmenden anzupassen. Das Angebot darf ein Verhältnis von 1:3 nicht unterschreiten und insgesamt nicht mehr als neun zu betreuende Personen umfassen. Bei Wohngemeinschaften im Sinne des zweiten Kapitels des Wohn- und Teilhabegesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), das durch Gesetz vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 375) geändert worden ist, darf das Angebot nicht mehr als zwölf zu betreuende Personen umfassen. (2) Die Nutzung angemessener Räumlichkeiten (Größe, Anzahl, sanitäre Anlagen) ist sicherzustellen. (3) Das Betreuungsgruppenangebot liegt in der Verantwortung einer Fachkraft. Die leistungserbringenden Personen sind bei der Gruppenarbeit von einer Fachkraft entsprechend der Gruppengröße, der Qualifikation der leistungserbringenden Personen und dem Grad des Hilfebedarfs der Teilnehmenden fachlich zu unterstützen. Im Bedarfsfall soll die Verfügbarkeit einer Fachkraft vor Ort sichergestellt sein. (4) Sowohl die leistungserbringenden Personen als auch die begleitende und unterstützende Fachkraft sollen eine tätigkeitsspezifische Qualifikation aufweisen sowie eine angemessene Berufserfahrung, insbesondere soweit sie in Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz und Betreuungsangeboten für Menschen mit geistiger Behinderung oder psychischer Erkrankung eingesetzt werden. (5) Soll die Betreuung in Gruppen im Rahmen von Ferien- und Freizeitangeboten insbesondere durch familienentlastende oder familienunterstützende Dienste erfolgen, so können Ausnahmen von Gruppengröße und Betreuungsschlüssel zugelassen werden, wenn 1. ein angemessenes Verhältnis zwischen Betreuungspersonen und pflegebedürftigen Personen gewahrt ist, das sich an dem Grad des jeweiligen Hilfebedarfs orientiert und eine fachliche Begleitung der Gruppe vor Ort durch mindestens eine tätigkeitsgerecht qualifizierte Fachkraft sichergestellt ist und 2. eine Bestätigung der Angemessenheit des Betreuungsangebots durch den Träger der Eingliederungshilfe, den Träger der Sozialhilfe, das Jugendamt oder eine andere öffentliche Stelle vorliegt.  Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Einzelkräfte in einem Beschäftigungsverhältnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Leistungen, die eine Einzelkraft im Sinne von § 5 Nummer 4 im Rahmen eines unmittelbaren Beschäftigungsverhältnisses mit einer Person nach § 2 anbietet, gelten für die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags gemäß § 45b Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch als nach dieser Verordnung anerkannt, wenn die Einzelkraft 1. ein Informationsgespräch bei einer vom Land geförderten Servicestelle zur regionalen oder überregionalen Unterstützung nach § 20 wahrgenommen hat, 2. durch den Arbeitgeber bei der Sozialversicherung oder im Falle einer geringfügigen Beschäftigung bei der Minijobzentrale gemeldet worden ist, 3. über eine geeignete Qualifizierung mindestens im Umfang eines Pflegekurses entsprechend § 45 des Elften Buches Sozialgesetzbuch verfügt und 4. nicht mit der pflegedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist und nicht mit ihr in einer häuslichen Gemeinschaft lebt. Die Einzelkraft weist gegenüber der anspruchsberechtigten Person die Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und 3 zum Zwecke der Vorlage bei der zuständigen Pflegekasse im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens nach § 45b Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nach. Zur Überprüfung ihrer Angaben erteilt sie gegenüber der Pflegekasse ihre Einwilligung zum Datenabgleich. (2) Die zuständige Behörde gemäß § 16 kann im Einvernehmen mit dem für die Soziale Pflegeversicherung zuständigen Ministerium über Absatz 1 hinaus Leistungen von Einzelkräften im Sinne von § 5 Nummer 4 anerkennen. Eine Anerkennung kann insbesondere erfolgen, wenn die Einzelkräfte 1. zumindest über eine Qualifizierung gemäß der Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte gemäß § 53c des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder eine vergleichbare Qualifikation für den ambulanten Bereich verfügen, die mindestens den Umfang von 160 Unterrichtsstunden umfasst und 2. durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung oder eine andere geeignete Einrichtung fachlich begleitet werden, die dafür Sorge trägt, dass die pflegerische Versorgung der Nutzerinnen und Nutzer sichergestellt ist sowie die gesetzlichen Vorschriften für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beachtet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Einzelpersonen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 11 neu gefasst durch Verordnung vom 19. September 2023 (GV. NRW. S. 1130), in Kraft getreten am 1. Januar 2024. (1) Leistungen der Nachbarschaftshilfe im Sinne von § 5 Nummer 5 gelten bis zur Höhe der Inanspruchnahme des monatlichen Entlastungsbetrags gemäß § 45b Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch als nach dieser Verordnung anerkannt, wenn die Einzelperson 1. die Unterstützung ehrenamtlich übernimmt, 2. mit der anspruchsberechtigten Person nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist und nicht als Pflegeperson angegeben oder angezeigt wurde, 3. mit der anspruchsberechtigten Person nicht in einer häuslichen Gemeinschaft lebt und 4. eine geeignete Qualifizierung im Umfang eines Nachbarschaftshilfe- oder Pflegekurses nach § 45 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nachweist oder bestätigt, dass sie das von den Servicestellen nach § 20 zur Verfügung gestellte Informationsangebot zur Nachbarschaftshilfe kennt. Einzelpersonen nach Satz 1 weisen gegenüber der anspruchsberechtigten Person die Erfüllung der Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 4 zum Zwecke der Vorlage bei der zuständigen Pflegekasse im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens nach § 45b Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nach. Zur Überprüfung ihrer Angaben erteilen sie gegenüber der Pflegekasse ihre Einwilligung zum Datenabgleich mit anderen Pflegekassen. (2) Die jeweils für die Abrechnung der Nachbarschaftshilfe zuständige Pflegekasse kann über Absatz 1 hinaus Angebote anerkennen, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen. (3) Das für die Soziale Pflegeversicherung zuständige Ministerium ist berechtigt, bei den Pflegekassen Auskünfte zur Anzahl und Inanspruchnahme von Leistungen der Nachbarschaftshilfe einzuholen. Kapitel 3 Anerkennung, Widerruf und Erlöschen der Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Verfahren und Wirkung der Anerkennung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 175 Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Februar 2026, in Kraft getreten am 19. Februar 2026. (1) Soweit die Verordnung ein Anerkennungsverfahren vorsieht, ist die Anerkennung bei der zuständigen Behörde gemäß § 16 zu beantragen. Sie prüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach dieser Verordnung. (2) Die Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag erfolgt durch Verwaltungsakt. Sie kann vorläufig erteilt, zeitlich und inhaltlich beschränkt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.