Nordrhein-Westfalen

Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: d2b621da-5463-4d97-b68f-46633f2e5fa4. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 07.03.1995 Fassung Gültig ab 22.05.2026 Gültig bis 31.12.2026

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den Maßnahmen durch Beschluss der Zweckverbandsversammlung festzulegen und der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. (6) Nicht verausgabte sowie unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Gewährung zurück erhaltene Mittel dürfen bis zu 18 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Mittel nicht verausgabt wurden oder zurückgeflossen sind, zur Förderung von Maßnahmen im Sinne des Absatzes 3 verwendet werden. Danach nicht verausgabte Mittel sind dem Land zu erstatten. Als Nachweis der Verwendung der Förderung haben die Zweckverbände bis zum 15. August des Folgejahres eine Bestätigung über den ordnungsgemäßen Mitteleinsatz sowie eine Übersicht hierüber vorzulegen. Für die Regionalisierungsmittel des Bundes ist über den Nachweis nach Satz 3 hinaus ein Nachweis nach dem Muster der Anlage zu § 6 Absatz 2 des Regionalisierungsgesetzes bis zum 15. August des Folgejahres vorzulegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Investitionsmaßnahmen im besonderen Landesinteresse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 306 Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2026, in Kraft getreten am 22. Mai 2026. (1) Das Land gewährt aus den Mitteln nach dem GVFG, dem Entflechtungsgesetz sowie weiteren Mitteln Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen im besonderen Landesinteresse. Investitionsmaßnahmen im besonderen Landesinteresse sind 1. ÖPNV-Infrastrukturmaßnahmen des GVFG-Bundesprogramms, 2. SPNV-Infrastrukturmaßnahmen an Großbahnhöfen, 3. Investitionsmaßnahmen zum Erhalt und zur Erneuerung der Infrastrukturen von Stadt- und Straßenbahnen sowie dem SPNV dienenden Infrastrukturen öffentlicher nichtbundeseigener Eisenbahnen, 4. Investitionsmaßnahmen zur Reaktivierung von Schienenstrecken sowie zur Elektrifizierung vorhandener Schienenstrecken für den SPNV, 5. Investitionsmaßnahmen zur barrierefreien Gestaltung von (Stadt-, Straßenbahn- und Bus-)Haltestellen und von vorhandenen Fahrzeugen des ÖPNV mit Ausnahme des SPNV, 6. Investitionsmaßnahmen zur Errichtung der für den Betrieb von batterieelektrisch und wasserstoffbetriebenen Linienbussen des ÖPNV notwendigen Ladeinfrastruktur und zur Beschaffung erforderlicher spezifischer Werkstatteinrichtungen,“ 7. Investitionsmaßnahmen, durch die neue Technologien im ÖPNV erprobt werden sollen, sowie 8. ÖPNV-Investitionsmaßnahmen, für die das besondere Landesinteresse im Einzelfall vom für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags festgestellt wurde. Zuwendungsempfänger können Kreise, Städte und Gemeinden, öffentliche und private Verkehrsunternehmen, Eisenbahnunternehmen sowie juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, sein. (2) Investitionen in Schienenwege und Stationen der Eisenbahnen des Bundes sind vorrangig aus Mitteln nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 1874) in der jeweils geltenden Fassung zu finanzieren. Diese Maßnahmen können vom Land nach Anhörung der jeweils betroffenen Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 und der landesweiten Anstalt ergänzend gefördert werden. Die vom Land gewährte ergänzende Förderung wird auf die Förderung nach § 12 angerechnet, soweit es sich nicht um Maßnahmen handelt, die nach Absatz 1 gefördert werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Bürgerbusse und sonstige Förderung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 11 und 14: Die Änderungen durch § 2 Nr. 5 und § 5 des Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau vom 13. März 2007 (GV. NRW. S. 133) sind zu beachten. Das Bürokratieabbaugesetz I wurde geändert durch Gesetz vom 16. November 2010 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 27. November 2010. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 306 Ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2026, in Kraft getreten am 22. Mai 2026. (1) Das Land gewährt aus den Mitteln nach dem Regionalisierungsgesetz Zuwendungen für Bürgerbusvorhaben. Als Bürgerbus gilt der mit Kleinbussen betriebene ÖPNV, soweit der Be-trieb von einem zu diesem Zweck gegründeten Verein mit ehrenamtlich tätigen Fahrerinnen und Fahrern durchgeführt wird. Bürgerbusvorhaben werden überwiegend zur Ergänzung des ÖPNV in nachfrageschwachen Regionen eingesetzt. Sie werden mit Zuwendungen für Fahrzeugbeschaffungen, für bedarfsgesteuerte Bürgerbusverkehre, zum Ausgleich von Organisationsausgaben und für sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Bürgerbusangebote gefördert. (2) Das Land gewährt aus den Mitteln nach dem Regionalisierungsgesetz Zuwendungen für weitere Maßnahmen im ÖPNV im besonderen Landesinteresse sowie zur Verbesserung der Qualität, der Sicherheit und des Services sowie für Maßnahmen zur Erprobung neuer Bedienkonzepte im ÖPNV.   Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14a Deutschlandticket Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 306 Neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2026, in Kraft getreten am 22. Mai 2026. Die Aufgabenträger sind verpflichtet, den bundesweiten Tarif im Sinne von § 9 Absatz 1 des Regionalisierungsgesetzes (Deutschlandticket) umzusetzen. Das Land gleicht den Aufgabenträgern die mit der Erfüllung der Verpflichtung verbundenen finanziellen Nachteile nach Maßgabe des Haushaltsplans sowie nach Maßgabe der zwischen Bund und Ländern abzustimmenden Finanzierungsregelungen aus. Das Nähere regeln Landesrichtlinien. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, soweit nach Feststellung des für das Verkehrswesen zuständigen Ministeriums die Mittel nach Satz 2 nicht mehr zum vollständigen Ausgleich der den Aufgabenträgern durch Erfüllung der Verpflichtung nach Satz 1 entstehenden Belastungen ausreichen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Zuständigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 306 Neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2026, in Kraft getreten am 22. Mai 2026. Die Bezirksregierungen sind Bewilligungsbehörden für die Pauschalen und Zuwendungen nach den §§ 11, 11a, 12, 14 und 14a. Die Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 sind Bewilli-gungsbehörden für die Zuwendungen nach § 13 und die Zuwendungen für Infrastrukturmaß-nahmen, die vor dem 1. Januar 2008 vom Land bewilligt oder vereinbart wurden. Dabei ist für die landesweite Anstalt nach § 6 sowie den Zweckverband nach § 5 Absatz 1 Buchstabe a die Bezirksregierung Düsseldorf, für den Zweckverband nach § 5 Absatz 1 Buchstabe b die Bezirksregierung Köln und für den Zweckverband nach § 5 Absatz 1 Buchstabe c die Bezirksregierung Arnsberg zuständig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15a Personalübergang Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Neu eingefügt durch Gesetz v. 19.6.2007 (GV. NRW. S. 258), in Kraft getreten am 1. Januar 2008. (1) Das Land gewährt einen auf die Zweckverbände nach § 5 Abs. 1 aufgeschlüsselten pauschalen finanziellen Ausgleich für die Belastungen, die diesen infolge des Übergangs der Aufgabe der Infrastrukturförderung (§ 12 ÖPNVG NRW i. d. F. vom 23. Mai 2006) entstehen. Die Höhe und Schlüsselung des Ausgleichs bemisst sich nach der Anzahl und Qualifikation der Beamtinnen und Beamten und tariflich Beschäftigten, die von den Bezirksregierungen bislang zur Erledigung der Aufgabe eingesetzt wurden und von den jeweiligen Zweckverbänden zur Erfüllung der Aufgabe tatsächlich übernommen werden. Die Höhe und Schlüsselung des Ausgleichs ist in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden in entsprechender Anwendung der Grundsätze des Konnexitätsausführungsgesetzes NRW auf Grundlage einer Kostenfolgeabschätzung festzulegen. Weichen die tatsächlichen Kostenfolgen für einen der Zweckverbände um mehr als 10 vom Hundert von der getroffenen Festlegung ab, so kann diese angepasst werden. (2) Soweit Beamtinnen und Beamte und tariflich Beschäftigte von den Zweckverbänden übernommen werden, werden die personalrechtlichen Einzelmaßnahmen und die Einzelmaßnahmen zur Sicherung des Besitzstandes der tariflich Beschäftigten in Personalüberleitungsverträgen geregelt. Die Personalüberleitungsverträge können auch eine Überleitung von Beamtinnen und Beamten und tariflich Beschäftigten bestimmen, die nicht unmittelbar mit den übergehenden Aufgaben betraut sind. (3) Die Ausgleichszahlungen werden vierteljährlich zum Monatsletzten für das vorausgegangene Quartal ausgezahlt. Fünfter Abschnitt Schlußbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Aufsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 306 Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2026, in Kraft getreten am 22. Mai 2026. (1) Die Aufgabenträger, die Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 und die landesweite Anstalt nach § 6 unterliegen der Aufsicht des Landes. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass die Vorschriften dieses Gesetzes beachtet werden. (2) Der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde führt die Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden. (3) Die Bezirksregierungen führen jeweils die Aufsicht über die Kreise und die kreisfreien Städte, deren Sitz in ihrem Gebiet liegt. Abweichend davon ist für die landesweite Anstalt nach § 6 sowie für die Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 die Bezirksregierung Düsseldorf zuständig. Sind an Angelegenheiten, die einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde bedürfen, auch Mitglieder der Zweckverbände außerhalb des Regierungsbezirkes der Bezirksregierung Düsseldorf beteiligt, kann die oberste Aufsicht für diese Angelegenheiten die Bezirksregierung Düsseldorf für zuständig erklären. (4) Oberste Aufsichtsbehörde ist das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium. (5) Die Vorschriften über die allgemeine Aufsicht über Gremien und Gemeindeverbände, Zweckverbände und Anstalten des öffentlichen Rechts bleiben unberührt. Abweichend davon ist für die landesweite Anstalt nach § 6 sowie für die Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 die Bezirksregierung Düsseldorf zuständig. Sind an Angelegenheiten, die einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde bedürfen, auch Mitglieder der Zweckverbände oder landesweiten Anstalt außerhalb des Regierungsbezirkes der zuständigen Bezirksregierung nach Satz 2 beteiligt, kann die oberste Aufsicht für diese Angelegenheiten die nach Satz 2 zuständige Bezirksregierung für zuständig erklären. (6) Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium ist Sonderaufsichtsbehörde über die Zweckverbände nach § 5 Abs. 1, soweit diese Aufgaben nach §§ 13, 15 Satz 2 wahrnehmen. Das Ministerium kann zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung Weisungen erteilen. Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben kann es allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Erfüllung oder die Wahrung von Verkehrsinteressen des Landes zu sichern; besondere Weisungen kann es erteilen, wenn das Verhalten des Zweckverbandes im Einzelfall verkehrspolitisch nicht geeignet erscheint. Weisungen zur Erledigung einer bestimmten Aufgabe im Einzelfall führt der Zweckverbandsvorsteher als staatliche Verwaltungsbehörde durch, sofern die Aufsichtsbehörde dies in der Weisung festlegt. Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium kann sich jederzeit über Angelegenheiten im Sinne von Satz 1 unterrichten. (7) Die Verwendung der Pauschalen nach §§ 11 und 11a unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof. Leiten die Empfänger die Pauschalen an Dritte weiter, so kann der Landesrechnungshof auch bei diesen die Verwendung der Mittel prüfen. (8) Die Aufgabenträger sind verpflichtet, dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium insbesondere zur Neufestsetzung der Pauschalen nach § 11 sowie der pauschalierten Investitionsförderung nach § 12 alle erforderlichen Auskünfte, die amtlichen Statistiken nicht entnommen werden können, fristgerecht und vollständig zu erteilen; das Ministerium kann im Rahmen seines Auskunftsanspruchs auch die Vorlage von Dokumenten verlangen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 17 (alt) aufgehoben durch Art. 1 des Gesetzes v. 17.12.2002 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 1. Januar 2003; § 17 neu eingefügt durch Gesetz v. 19.6.2007 (GV. NRW. S. 258), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; erneut aufgehoben durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1157), in Kraft getreten am 28. Dezember 2016. § 18 (alt) umbenannt in § 17 und dabei (zuletzt) geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1157), in Kraft getreten am 28. Dezember 2016. (1) Die §§ 1, 2, 5, 7 und 16 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. (2) Die §§ 3, 4, 6, 8, 9, 10 Abs. 1 Nr. 1 und 5, § 10 Abs. 2 bis 4, §§ 11 und 14 Abs. 2, §§ 15 und 17 treten am 1. 1. 1996 in Kraft. (3) § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie §§ 12, 13 und 14 Abs. 1 treten am 1. 1. 1997 in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Hinweis Neufassung der Gesetze (Artikel 10 des Gesetzes v. 27. 1. 2004 (GV. NRW. S. 30)) Die zuständigen Ministerien werden ermächtigt, die durch dieses Gesetz geänderten Gesetze in einer neuen Fassung mit neuem Datum und in fortlaufender Paragrafenreihenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu berichtigen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.