Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeit für die Erstellung und Anerkennung von Mietspiegeln im Land Nordrhein-Westfalen (Mietspiegel-Zuständigkeits-Verordnung - MsZVO)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 26.04.2022 Fassung Gültig ab 01.07.2022

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 26.04.2022 Fassung Gültig ab 01.07.2022 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Verordnung über die Zuständigkeit für die Erstellung und Anerkennung von Mietspiegeln im Land Nordrhein-Westfalen (Mietspiegel-Zuständigkeits-Verordnung - MsZVO)   Vom 26. April 2022   Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 und des § 17 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1238), verordnet die Landesregierung nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Zuständigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Die Gemeinden sind zuständig für die Erstellung oder Anerkennung sowie die Anpassung, Dokumentation und Veröffentlichung von Mietspiegeln nach den §§ 558c und 558d des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Gemeinden nehmen die Aufgabe als Selbstverwaltungsangelegenheit wahr. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Berichtspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Das für Wohnen zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung zu dieser Verordnung zum 30. Juni 2027. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.     Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Der Ministerpräsident   Für die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung Die Ministerin für Verkehr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.