Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Neugliederung des Ennepe-Ruhr-Kreises

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Quellenkennung: fc9603ab-e1f8-497f-8ca1-4ede1cfc13e5. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 16.12.1969 Fassung Gültig ab 01.01.2000

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nden privatrechtlichen Vertrag nach dem Inkrafttreten der Gebietsänderung miteinander zu schließen [Anlage 13], 14. der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Gevelsberg und der Gemeinde Linderhausen vom 2. Oktober 1968, dem die Stadt Schwelm und das Amt Haßlinghausen zugestimmt haben [Anlage 14], 15. der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Breckerfeld, Dahl und Waldbauer und dem Amt Breckerfeld vom 16. September 1968 mit folgenden Maßgaben [Anlage 15]: a) der Gebietsänderungsvertrag findet keine Anwendung auf die in die Stadt Hagen eingegliederte Gemeinde Waldbauer und soweit die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Arnsberg in den Anlagen 17, 20 und 21 abweichende Regelungen enthalten, b) § 2 Abs. 1 findet hinsichtlich des Namens der neuen Stadt keine Anwendung, 16. der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Gemeinde Altendorf und der Stadt Essen vom 21. November 1968, der mit folgenden Maßgaben vom Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt worden ist [Anlage 16]: a) § 1 Abs. 2 Satz 2 wird dahin abgeändert, daß der Stadtbezirk den Namen Essen-Altendorf (Ruhr) führt. b) Die Regelungen des § 4 gelten nur für die Dauer von drei Jahren. c) Die in § 5 Abs. 1 genannte Frist für die Weitergeltung des Ortsrechts der Gemeinde Altendorf wird auf sechs Monate nach dem Inkrafttreten der Gebietsänderung verkürzt. § 39 des Ordnungsbehördengesetzes bleibt unberührt. d) § 6 Abs. 1 findet auf Flächennutzungspläne keine Anwendung. e) § 6 Abs. 2 findet keine Anwendung. f) Die in den §§ 7 und 8 getroffenen Regelungen über die Gewährleistung des Bestandes vorhandener kommunaler Einrichtungen und die Durchführung von bestimmten im einzelnen aufgeführten Maßnahmen gelten nur, soweit sie nicht einer sinnvollen Planung für den Gesamtraum der Stadt Essen widersprechen und wenn sie haushaltsmäßig gesichert sind. Das gleiche gilt für die Verwendung von Rücklagen, die die Gemeinde Altendorf angesammelt hat. 17. die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Arnsberg vom 30. Mai 1969 über die Einzelheiten [Anlage 17] 1. der Eingliederung der im Gesetz näher bezeichneten Gebietsteile der Gemeinde Schalksmühle (Kreis Lüdenscheid) in die neue Gemeinde Breckerfeld (Ennepe-Ruhr-Kreis), 2. des Ausscheidens dieser Gebietsteile der Gemeinde Schalksmühle aus dem Kreis Lüdenscheid und der Eingliederung in den Ennepe-Ruhr-Kreis, 18. die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Arnsberg vom 5. November 1969 über die Einzelheiten [Anlage 18] 1. der Eingliederung der im Gesetz näher bezeichneten Gebietsteile der Gemeinde Wengern (Amt Volmarstein, Ennepe-Ruhr-Kreis) in die Stadt Witten, 2. der Eingliederung der im Gesetz näher bezeichneten Gebietsteile der Stadt Herdecke (Ennepe-Ruhr-Kreis) in die Stadt Witten, 3. des Ausscheidens dieser Gebietsteile aus dem Ennepe-Ruhr-Kreis, 19. die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Arnsberg vom 30. Mai 1969 über die Einzelheiten [Anlage 19] 1. der Eingliederung des im Gesetz näher bezeichneten Gebietes des Ortsteils ,,Im Dahl" der Gemeinde Breckerfeld (Amt Breckerfeld, Ennepe-Ruhr-Kreis) in die Gemeinde Schalksmühle (Kreis Lüdenscheid), 2. der Ausgliederung dieser Gebietsteile aus dem Ennepe-Ruhr-Kreis und der Eingliederung in den Kreis Lüdenscheid, 20. die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Arnsberg vom 18. November 1969 über die Einzelheiten [Anlage 20] 1. der Eingliederung der Gemeinde Waldbauer (Amt Breckerfeld, Ennepe-Ruhr-Kreis) - mit Ausnahme der im Gesetz näher bezeichneten Gebietsteile - in die Stadt Hagen, 2. der Eingliederung der im Gesetz näher bezeichneten Gebietsteile der Stadt Ennepetal (Ennepe-Ruhr-Kreis) in die Stadt Hagen, 3. des Ausscheidens der Gemeinde Waldbauer aus dem Amt Breckerfeld und dem Ennepe-Ruhr-Kreis und der Gebietsteile der Stadt Ennepetal aus dem Ennepe-Ruhr-Kreis, 21. die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Arnsberg vom 5. November 1969 über die Einzelheiten [Anlage 21] 1. der Eingliederung der im Gesetz näher bezeichneten Gebietsteile der Gemeinde Dahl (Amt Breckerfeld, Ennepe-Ruhr-Kreis) in die Stadt Hagen, 2. des gleichzeitigen Ausscheidens dieser Gebietsteile aus dem Ennepe-Ruhr-Kreis, 22. die Bestimmungen des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. November 1969 über die Einzelheiten [Anlage 22] 1. der Eingliederung der im Gesetz näher bezeichneten Gebietsteile der Gemeinden Linderhausen und Haßlinghausen (Amt Haßlinghausen, Ennepe-Ruhr-Kreis) sowie der Stadt Schwelm (Ennepe-Ruhr-Kreis) in die Stadt Wuppertal, 2. des Ausscheidens dieser Gebietsteile aus dem Ennepe-Ruhr-Kreis. (2) Die Gebietsänderungsverträge und Bestimmungen werden außerdem mit folgenden Maßgaben bestätigt: 1. Der Umfang der Gebietsänderung ergibt sich aus den in §§ 1 bis 13 getroffenen Regelungen. Diese Vorschriften sind auch in den Fällen allein maßgeblich, in denen sie bezüglich des Umfangs einer Gebietsänderung oder der Zuordnung einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils von den Regelungen der Gebietsänderungsverträge oder der Bestimmungen abweichen. 2. In den zusammengeschlossenen Gemeinden und in den eingegliederten Gebietsteilen bleiben rechtsverbindlich aufgestellte Bebauungspläne, entsprechende nach § 173 des Bundesbaugesetzes übergeleitete und nicht außer Kraft getretene alte Pläne sowie Satzungen gemäß §§ 16, 25 und 26 des Bundesbaugesetzes und § 103 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft, und zwar vorbehaltlich anderweitiger Festsetzungen durch die neuen Gemeinden und längstens bis zum Ablauf der für ihre Geltung bestimmten Frist; das gleiche gilt für Satzungen über Veränderungssperren. Flächennutzungspläne und nicht rechtsverbindliche Bebauungspläne werden nicht übergeleitet. 3. In allen Fällen der Überleitung von Ortsrecht bleibt § 39 des Ordnungsbehördengesetzes unberührt. 4. Soweit die Einteilung des Gemeindegebiets in Bezirke oder Ortschaften, die Bildung von Orts- oder Bezirksausschüssen und die Bestellung von Ortsvorstehern vorgesehen ist, sind die neuen Gemeinden hieran nur bis zum Ablauf der auf die nächste allgemeine Kommunalwahl folgenden Wahlperiode gebunden. Regelungen über die Befugnisse der Orts- oder Bezirksausschüsse und des Ortsvorstehers sowie über die Bezeichnung des Vorsitzenden eines Orts- oder Bezirksausschusses bleiben allein der Hauptsatzung vorbehalten. Soweit dies auf Grund der Gebietsänderungsverträge oder Bestimmungen erforderlich ist, sind die Städte und Gemeinden verpflichtet, gemäß § 13 der Gemeindeordnung in der Hauptsatzung entsprechende Regelungen zu treffen. 5. Regelungen über die Gewährleistung des Bestandes vorhandener kommunaler Einrichtungen und die Durchführung von bestimmten, im einzelnen aufgeführten Maßnahmen oder Vorhaben gelten nur, soweit sie einer sinnvollen Planung für den Gesamtraum der neuen oder aufnehmenden Gemeinde nicht widersprechen und wenn sie haushaltsmäßig gesichert sind. 6. Regelungen über die Verwendung der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von einzelnen Gemeinden angesammelten zweckgebundenen Rücklagen und bestimmter Einnahmen gelten nur, soweit die Vorhaben mit einer sinnvollen Entwicklung der neuen oder aufnehmenden Gemeinde vereinbar sind und soweit die vorgesehene Verwendung in bezug auf die Finanzlage der gesamten Gemeinde vertretbar ist. Das gleiche gilt für allgemeine Investitionszusagen. 7. Regelungen, die die Organisation der Feuerwehr betreffen, können nach Ablauf von fünf Jahren vom Rat der neuen oder aufnehmenden Gemeinde aufgehoben oder abgeändert werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Stadt Hattingen und die Stadt Herbede bilden einen Sparkassenzweckverband. (2) Der Sparkassenzweckverband ist Rechtsnachfolger des Sparkassenzweckverbandes des Amtes Hattingen und der Städte Herbede und Blankenstein als Gewährträger der Verbandssparkasse Hattingen und der Stadt Hattingen als Gewährträger der Stadtsparkasse Hattingen. Der Sparkassenzweckverband vereinigt die Sparkassen seiner Gewährträgerschaft spätestens bis zum 1. Januar 1971 zu einer Sparkasse. (3) Im Zuge der Vereinigung der Sparkassen überträgt die jetzige Verbandssparkasse Hattingen die Zweigstelle Altendorf auf die Stadtsparkasse Essen und die Zweigstelle Nierenhof auf die Stadtsparkasse zu Langenberg. Bei der Übertragung der Zweigstellen ist zwischen den beteiligten Sparkassen ein angemessener Ausgleich herbeizuführen. (4) Die Rechtsverhältnisse des Sparkassenzweckverbandes sind durch eine Satzung zu regeln. Die Verfassung und die Verwaltung des Verbandes richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit, des Sparkassengesetzes und der Verbandssatzung. (5) Wird innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Satzung erlassen, so kann die Aufsichtsbehörde die Verbandssatzung erlassen. Vor der Entscheidung muß den Beteiligten Gelegenheit gegeben werden, ihre Auffassung in mündlicher Verhandlung darzulegen. Im übrigen gilt § 13 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit entsprechend. (6) Rechtshandlungen im Rahmen dieser Regelungen sind frei von landesrechtlich geregelten Gebühren, das gleiche gilt für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Stadt Sprockhövel wird Gewährträger der Amtssparkasse Blankenstein in Sprockhövel. Die Stadt Sprockhövel vereinigt die Sparkassen ihrer Gewährträgerschaft spätestens bis zum 1. Januar 1971 zu einer Sparkasse. (2) Im Zuge der Vereinigung der Sparkassen überträgt die Amtssparkasse Blankenstein die Zweigstellen Blankenstein, Hammerthal und Welper auf die Verbandssparkasse Hattingen oder deren Rechtsnachfolger. Bei der Übertragung der Zweigstellen ist zwischen den beteiligten Sparkassen ein angemessener Ausgleich herbeizuführen. (3) Rechtshandlungen im Rahmen dieser Regelungen sind frei von landesrechtlich geregelten Gebühren, das gleiche gilt für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Stadt Wetter (Ruhr) vereinigt die Sparkassen ihrer Gewährträgerschaft spätestens bis zum 1. Januar 1971 zu einer Sparkasse. (2) Im Zuge der Vereinigung der Sparkassen überträgt die jetzige Amtssparkasse Volmarstein die Zweigstellen Berge und Silschede auf die Stadtsparkasse Gevelsberg. Bei der Übertragung der Zweigstellen ist zwischen den beteiligten Sparkassen ein angemessener Ausgleich herbeizuführen. (3) Rechtshandlungen im Rahmen dieser Regelungen sind frei von landesrechtlich geregelten Gebühren, das gleiche gilt für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der am 23. März 1969 gewählte Rat der Gemeinde Schalksmühle, Kreis Lüdenscheid, wird aufgelöst. § 29 Abs. 2 der Gemeindeordnung findet entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Amtsverwaltung in Breckerfeld bestehende Personalvertretung bleibt bis zur Neuwahl der Personalvertretung als Personalvertretung der neuen Gemeinde Breckerfeld im Amt. (2) In den übrigen neuen Gemeinden üben vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Neuwahl der Personalvertretungen die diesen nach dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) zukommenden Befugnisse und Pflichten Personalkommissionen aus. Sie bestehen aus je einem Mitglied der in den Personalräten a) der zu der neuen Gemeinde ganz oder teilweise zusammengeschlossenen bisherigen Gemeinden und b) der aufgelösten Ämter, wenn deren Aufgaben ganz oder teilweise auf die neue Gemeinde übergehen, vertretenen Gruppen. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Für die Wahl der Mitglieder und der Stellvertreter gilt § 31 Abs. 1 Satz 3 LPVG entsprechend. Ist in einer bisherigen Gemeinde oder einem aufgelösten Amt ein Gesamtpersonalrat errichtet, gehört nur dieser, und zwar in seiner Gesamtheit, der Personalkommission an. (3) Auf die Geschäftsführung der Personalkommissionen finden die §§ 31 bis 43 LPVG entsprechend Anwendung. (4) Der Wahlvorstand für die Neuwahl der Personalvertretungen ist spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen. Die Neuwahl isterst durchzuführen, wenn alle Bediensteten der aufgelösten Ämter in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft übernommen sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Gemeinde Breckerfeld wird dem Amtsgericht Hagen, die Gemeinden Hattingen und Sprockhövel werden dem Amtsgericht Hattingen, die Gemeinde Wetter wird dem Amtsgericht Wetter und der Bezirk Essen-Altendorf (Ruhr) der Stadt Essen wird dem Amtsgericht Essen-Steele zugeordnet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Verpflichtung, Berufsschulen zu errichten und fortzuführen (§ 10 Abs. 2 Schulverwaltungsgesetz) obliegt für seinen Bereich ausschließlich dem Ennepe-Ruhr-Kreis. (2) Die Berufsschulverbände Ennepe-Ruhr-Süd, Ennepe-Ruhr-Ost und Ennepe-Ruhr-Nord werden aufgelöst. Rechtsnachfolger ist der Ennepe-Ruhr-Kreis. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.