Nordrhein-Westfalen

Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr

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Quellenkennung: ca11b402-92a0-429a-83ed-dcf4f49e3100. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2017 S. 218 Ausfertigungsdatum 09.01.2017 Fassung Gültig ab 09.12.2025

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Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2017 S. 218 Ausfertigungsdatum 09.01.2017 Fassung Gültig ab 09.12.2025 Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1039 Überschrift neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2025, in Kraft getreten am 9. Dezember 2025. Vom 9. Januar 2017   Auf Grund des - § 2 Absatz 3 und des § 104 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), - § 2 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) jeweils in Verbindung mit § 54 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) sowie § 30 Absatz 1 Satz 5 und § 79 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), - § 17 Absatz 5 Satz 2, § 32 Absatz 2 Satz 2, § 76 Absatz 5 und § 81 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624) das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geändert worden ist und - § 3 Absatz 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2014 (GV. NRW. S. 199), der durch Verordnung vom 9. September 2014 (GV. NRW. S. 500) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Grundsätzliche Zuständigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1039 Absatz 3 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2025, in Kraft getreten am 9. Dezember 2025. (1) Dienstvorgesetzte Stelle im Sinne des § 2 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung ist die Leiterin oder der Leiter der Behörde, der Einrichtung oder des Landesbetriebs, bei der oder dem die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist, sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist. (2) Dienstvorgesetzte Stelle der in Absatz 1 genannten Dienstvorgesetzten ist die Leiterin oder der Leiter der unmittelbar übergeordneten Stelle. (3) Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr (Ministerium) kann einzelne delegierte Zuständigkeiten wieder an sich ziehen oder einzelne bei ihm verbliebene Zuständigkeiten nach §§ 2 bis 4 und 5 Absatz 3 den nachgeordneten Behörden, Einrichtungen oder Landesbetrieben zur Aufgabenwahrnehmung übertragen. (4) Dienstvorgesetzte Stelle für Beamtinnen und Beamte, die gemäß § 12 des Personaleinsatzmanagementgesetzes NRW vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 242), in der bis zum 30. Juni 2012 geltenden Fassung, in den vorgezogenen Ruhestand versetzt worden sind, ist die Leitung der vor der Versetzung an das Landesamt für Personaleinsatzmanagement zuständigen Stelle. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Ernennung, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand, Hinausschieben derAltersgrenze, Personalauswahl Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1039 Geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2025, in Kraft getreten am 9. Dezember 2025. (1) Die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand sowie Entscheidungen über Anträge auf das Hinausschieben der Altersgrenze der Beamtinnen und Beamten ab der Besoldungsgruppe A 16 wird vom Ministerium wahrgenommen.  (2) Dem Ministerium vorbehalten ist 1. die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber um Einstellung als Beamtinnen und Beamte auf Probe in eine Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 und um Zulassung zu einer Maßnahme zum Erwerb der Beförderungsvoraussetzungen nach § 24 Absatz 2 Nummer 2 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) und 2. die Auswahl der Abteilungsleitungen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Klima, der Abteilungs- und Bereichsleitungen, sowie für weitere Dienstposten ab der Besoldungsgruppe A 16 im Betriebssitz des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen, der Leitungen der Regionen und der Leitungen der Regionalniederlassungen des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen sowie der Hauptdezernentinnen und Hauptdezernenten bei einer Bezirksregierung für den Geschäftsbereich. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Versetzung, Abordnung, Zuweisung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für Beamtinnen und Beamte ab der Besoldungsgruppe A 16 und Beamtinnen und Beamte, die eine der in § 2 Absatz 2 Nummer 2 aufgeführten Funktionsstellen bekleiden, wird die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst und die Versetzung oder Abordnung zu einem anderen Dienstherrn gemäß §§ 14, 15 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, vom Ministerium abgegeben. Die Versetzung oder Abordnung dieser Beamtinnen und Beamten innerhalb des Landesdienstes nimmt das Ministerium vor. (2) Die Versetzung oder Abordnung von Beamtinnen und Beamten an eine Bundes- oder oberste Landesbehörde nimmt das Ministerium vor. Das gilt auch für die Zuweisung einer Tätigkeit gemäß § 20 des Beamtenstatusgesetzes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Beurlaubung, Altersteilzeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Beamtinnen und Beamten trifft das Ministerium die Entscheidung nach § 70 des Landesbeamtengesetzes und behält sich die Zustimmung für Entscheidungen nach §§ 66 und 67 des Landesbeamtengesetzes vor. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Klagen aus dem Beamtenverhältnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1039 Geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2025, in Kraft getreten am 9. Dezember 2025. (1) Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, wird übertragen auf das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima, den Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen und die Bezirksregierungen, soweit diese oder eine der ihnen nachgeordneten Behörden oder Einrichtungen den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich der Widerspruch richtet. (2) Die Vertretung des Landes bei Rechtsstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit wird auf die in Absatz 1 genannten Behörden und den Landesbetrieb in dem dort genannten Umfang übertragen. Satz 1 gilt in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, und Verfahren nach den §§ 80 und 80a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. (3) In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen entscheidet das Ministerium über den Widerspruch und vertritt das Land. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Aussagegenehmigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Entscheidungen nach § 37 des Beamtenstatusgesetzes werden von der nach § 1 Absatz 1 zuständigen dienstvorgesetzten Stelle getroffen. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einer anderen Behörde, Einrichtung oder dem Landesbetrieb ereignet, so darf die Aussagegenehmigung nur mit deren Zustimmung erteilt werden. Mit Zustimmung der zuständigen dienstvorgesetzten Stelle kann die Entscheidung in diesen Fällen auch von der Behörde, Einrichtung oder dem Landesbetrieb getroffen werden, bei der oder dem sich der Vorgang ereignet hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Disziplinarbefugnisse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Soweit sich die Eigenschaft als dienstvorgesetzte Stelle nicht bereits aus § 17 Absatz 5 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624) in der jeweils geltenden Fassung ergibt, findet § 1 Absatz 1 dieser Verordnung Anwendung. (2) Die Disziplinarbefugnis für die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten wird auf die letzte vor dem Eintritt in den Ruhestand zuständige dienstvorgesetzte Stelle übertragen. (3) Soweit sich die Befugnisse zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge sowie zur Erhebung der Disziplinarklage nicht bereits aus § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Landesdisziplinargesetzes ergibt, wird sie auf die nach Absatz 1 bestimmten dienstvorgesetzten Stellen übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MKULNV vom 18. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 640) außer Kraft.     Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.