Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Festsetzung der Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2025

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 13.01.2025 Fassung Gültig ab 01.01.2025

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 13.01.2025 Fassung Gültig ab 01.01.2025 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Verordnung über die Festsetzung der Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2025   Vom 13. Januar 2025     Aufgrund des § 2 Absatz 1 des Umlagegesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 700) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Höhe der Umlage Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Für die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen wird die Umlage für das Haushaltsjahr 2025 entsprechend dem Beschluss der Hauptversammlung der Landwirtschaftskammer vom 13. Dezember 2024 auf 1,6 Euro pro 1 000 Euro Grundsteuerwert festgesetzt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mindestbetrag der Umlage Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Eine Umlage von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft wird nicht erhoben, wenn sie den Mindestbetrag von 12,00 Euro unterschreitet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.     Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.