Nordrhein-Westfalen

Weiterbildungsgesetz Alten- und Gesundheits- und Krankenpflege (WGAuGuKrpfl) (Fn 7)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 9a6c890c-bf21-4866-a8f8-e38995e779d7. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 24.04.1990 Fassung Gültig ab 01.01.2024

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 24.04.1990 Fassung Gültig ab 01.01.2024 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Normüberschrift und § 8 neu gefasst durch Artikel 56 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; § 8 Satz 2 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes v. 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 25. Februar 2012, § 8 (alt) umbenannt in § 7 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 1. Januar 2024. Vom 24. April 1990 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Ziel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 767), in Kraft getreten am 1. Januar 2020. (1) Durch die Weiterbildung sollen Angehörige der Pflegeberufe im Sinne des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) eine Vertiefung beruflicher Fähigkeiten in der Anästhesie- und Intensivpflege, in der Gemeindekrankenpflege, in der Krankenhaushygiene/Hygiene, in den operativen Diensten, in der Psychiatrie, in der Gerontopsychiatrie und in der Gemeindealtenpflege erfahren. (2) Die Weiterbildung ist nach diesem Gesetz und nach den aufgrund dieses Gesetzes zu erlassenden Weiterbildungs- und Prüfungsordnungen durchzuführen und berücksichtigt soziokulturelle Unterschiede. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Weiterbildungsbezeichnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Eine Weiterbildungsbezeichnung aufgrund dieses Gesetzes darf nur von Personen geführt werden, denen sie verliehen worden ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Verleihung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 1. Januar 2024 (geänderter Absatz 3 zuvor in Absatz 2 umbenannt). (1) Eine Weiterbildungsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 wird auf Antrag Personen verliehen, die nachweisen, daß sie 1. Eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen nach § 1 Absatz 1, § 64 des Pflegeberufegesetzes besitzen, 2. den vorgeschriebenen Weiterbildungslehrgang abgeschlossen und 3. die vorgeschriebene Prüfung bestanden haben. (2) Die Verleihung nach Absatz 1 ist zu widerrufen, wenn 1. die Erlaubnis zur Führung der in § 1 Absatz 1, § 64 des Pflegeberufegesetzes genannten Berufsbezeichnung zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder 2. die Weiterbildungsprüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt wird. Der Widerruf erfolgt im Fall des Buchstaben a durch die Kreise und kreisfreien Städte beziehungsweise durch die Bezirksregierungen, im Fall des Buchstaben b durch die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Unterricht und Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Weiterbildung wird in berufsbegleitenden Lehrgängen oder in Lehrgängen mit Vollzeitunterricht durchgeführt. (2) Die Weiterbildung schließt mit einer Prüfung ab. Über die bestandene Prüfung stellt die Weiterbildungsstätte ein Zeugnis aus. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Weiterbildungsstätten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4 Absatz 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 1. Januar 2024. (1) Weiterbildungsstätten für die in § 1 genannten Gebiete bedürfen der Zulassung durch die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen. Durch die Bezirksregierungen vor dem 1. Januar 2023 erteilte Zulassungen gelten bis zum Widerruf durch die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen fort. (2) Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn für die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie der berufspraktischen Anteile der Weiterbildung das notwendige fachlich qualifizierte Lehr- und Leitungspersonal sowie die notwendigen Räume nach Zahl und Ausstattung nachgewiesen sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Zuständigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7: zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 1. März 2022; aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 1. Januar 2024. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Normüberschrift und § 8 neu gefasst durch Artikel 56 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; § 8 Satz 2 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes v. 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 25. Februar 2012, § 8 (alt) umbenannt in § 7 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 1. Januar 2024. GV. NW. ausgegeben am 29. Mai 1990. Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Hinweis: Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650) (3) Artikel 2 Nummer 1, 3 und Nummer 4 Buchstabe b, Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nummer 3 und 4, Artikel 4, Artikel 5 Nummer 1, 2 und Nummer 4 bis 11 sowie Artikel 6 Nummer 1, 2, 4 bis 6, 7 Buchstabe b, Nummer 8 und 9 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.