Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem IGV-Durchführungsgesetz (IGV-DG-ZVO)

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Quellenkennung: b60ec1dd-4538-4cd6-a7b2-a6edc0f72505. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 21.01.2017 Fassung Gültig ab 27.01.2017

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 21.01.2017 Fassung Gültig ab 27.01.2017 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 21. Januar 2017   (Artikel 1 der Verordnung vom 21. Januar 2017 (GV. NRW. S. 219))   Auf Grund des § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses, § 2 Absatz 1 des IGV-Durchführungsgesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566) und § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mitteilungen an das Robert Koch-Institut Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zuständige Landesbehörde nach § 4 Absatz 2 des IGV-Durchführungsgesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I. S. 566), das durch Artikel 42 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I. S. 1594) geändert worden ist, für den Bereich der übertragbaren Krankheiten ist das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG. NRW). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Gelbfieberimpfstellen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zuständige Behörde im Sinne von § 7 Absatz 1 des IGV-Durchführungsgesetzes ist das für Gesundheit zuständige Ministerium. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Flughafen Düsseldorf Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Stadt Düsseldorf als untere Gesundheitsbehörde ist die zuständige Behörde nach § 8 Absatz 5 Satz 3, Absatz 7 und Absatz 10 des IGV-Durchführungsgesetzes für den Flughafen Düsseldorf. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Gesundheitsamt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zuständiges Gesundheitsamt im Sinne des IGV-Durchführungsgesetzes sind die unteren Gesundheitsbehörden gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 202) geändert worden ist.   (2) Die örtlich zuständigen Kreise und kreisfreien Städte sind die zuständigen Gesundheits- und Ordnungsbehörden nach § 13 Absatz 9 Satz 1 des IGV-Durchführungsgesetzes sowie die zuständigen Behörden nach § 13 Absatz 10 des IGV-Durchführungsgesetzes.   (3) Zuständige Stelle gemäß § 13 Absatz 9 Satz 3 des IGV-Durchführungsgesetzes sind die Kreise und kreisfreien Städte des Gebietes, in dem der jeweilige Hafen gelegen ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Hafenärztlicher Dienst Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zuständiger hafenärztlicher Dienst im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des IGV-Durchführungsgesetzes ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt als untere Gesundheitsbehörde des Gebietes, in dem der Hafen gelegen ist. § 5 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Ordnungswidrigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 55 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, ist die Bezirksregierung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Inkrafttreten, Berichtspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das für Gesundheit zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung über die Erfahrungen mit dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2022.     Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Die Ministerpräsidentin   Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.