Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten (SU-BodAV NRW) (Fn 6)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 20967df3-5d26-4328-a30e-422e0646d8e5. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 23.06.2002 Fassung Gültig ab 19.02.2022

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reten am 28. Dezember 2009. (1) Zugelassene oder bestätigte Untersuchungsstellen (§ 11) oder Untersuchungsstellen, deren Zulassung erloschen ist oder widerrufen wurde, werden vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz öffentlich bekannt gegeben. Die Bekanntgabe wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Daneben oder an Stelle dessen kann eine Veröffentlichung im Internet erfolgen. (2) In der Veröffentlichung nach Absatz 1 sind die Untersuchungsbereiche der Anlage 2 zu bezeichnen, für die die Zulassung oder Anerkennung ausgesprochen wurde. Name, Geschäftsadresse, Kommunikationsmittel und Untersuchungsbereiche der Untersuchungsstellen können vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz veröffentlicht und auf Anfrage jedermann zur Verfügung gestellt werden. Zweiter Abschnitt Pflichten der Untersuchungsstellen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Allgemeine Pflichten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Dritter Teil (§§ 11-16) neu eingefügt durch VO v. 30.3.2005 (GV. NRW. S. 448); in Kraft getreten am 12. Mai 2005. §§ 12, 15, 16 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008. (1) Untersuchungsstellen sind verpflichtet, 1. die beauftragten Untersuchungen ordnungsgemäß, unparteiisch und unabhängig durchzuführen, 2. die entnommenen Proben einschließlich sämtlicher zur Probenahme gehöriger Dokumente qualifiziert und gesichert dem Untersuchungslabor zu übergeben, 3. in dem Untersuchungsbereich, für den sie zugelassen wurden, die beauftragten Untersuchungen mit Personal, das ihrer Verantwortung untersteht, und geeigneten Geräten selbst durchzuführen, 4. alle Informationen, die im Zusammenhang mit den Untersuchungsaufträgen stehen, vertraulich zu behandeln, 5. die in Anlage 2 dieser Verordnung vorgeschriebenen Probenahme- und Untersuchungsverfahren anzuwenden, 6. alle wesentlichen Änderungen der Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere die Änderung der Besitzverhältnisse, die Stilllegung der Untersuchungsstelle und wesentliche Veränderungen in der betrieblichen oder personellen Ausstattung unverzüglich und unaufgefordert dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz mitzuteilen und 7. eine Begehung aller Räume der Untersuchungsstelle durch Beauftragte des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten nach vorheriger Anmeldung zuzulassen und auf Verlangen Einblick in die notwendigen Unterlagen zu gewähren. (2) Untersuchungsstellen müssen über eine ausreichende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 1,5 Millionen € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für jeden Einzelfall verfügen und diese aufrecht erhalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Analytische Qualitätssicherung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Dritter Teil (§§ 11-16) neu eingefügt durch VO v. 30.3.2005 (GV. NRW. S. 448); in Kraft getreten am 12. Mai 2005. §§ 12, 15, 16 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008. (1) Untersuchungsstellen haben alle erforderlichen Maßnahmen der internen und externen Qualitätssicherung auf eigene Kosten vorzunehmen und auf Anfrage dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz nachzuweisen. Die Analytische Qualitätssicherung erstreckt sich auf das gesamte Untersuchungsverfahren. (2) Untersuchungsstellen unterliegen der laufenden Kontrolle durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz führt innerhalb des Zulassungszeitraumes einmal ein Wiederholaudit für den jeweiligen Untersuchungsbereich durch. In den Fällen des § 12 Abs. 3 kann ein Wiederholaudit durch die evaluierte Akkreditierungsstelle vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz anerkannt werden. Bei Hinweisen auf Verschlechterung der Probenahme- oder Analysenqualität können jederzeit außerplanmäßige Audits durchgeführt werden. Vierter Teil Schlussvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 11 (alt) umbenannt in § 17 und neu gefasst durch VO v. 30.3.2005 (GV. NRW. S. 448); in Kraft getreten am 12. Mai 2005; zuletzt geändert (neu gefasst) durch Artikel 7 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015. GV. NRW. ausgegeben am 31. Juli 2002. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Ministerin für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein - Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.