Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter für die nach dem Landespersonalvertretungsgesetz zu bildenden Fachkammern (Fachsenate)

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Quellenkennung: c223c389-1488-4609-99b2-374fdfae4a46. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 09.09.2003 Fassung Gültig ab 01.01.2016

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 09.09.2003 Fassung Gültig ab 01.01.2016 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NRW. 2035. Vom 9. September 2003 Aufgrund von § 80 Abs. 2 Satz 4 des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 811, ber. 2002 S. 22), wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Zuständigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812), in Kraft getreten am 1. Januar 2016. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen beruft die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der nach § 80 des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514) in der jeweils geltenden Fassung bei den Verwaltungsgerichten des ersten und zweiten Rechtszuges zu bildenden Fachkammern (Fachsenate) einschließlich der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nach § 30 Absatz 2 des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812) in der jeweils geltenden Fassung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 In-Kraft-Treten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. GV. NRW. ausgegeben am 26. September 2003. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Justizminister

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.