Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: d692cca6-4725-4bd1-8bc2-9831544f4239. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 02.12.2016 Fassung Gültig ab 15.11.2019

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 02.12.2016 Fassung Gültig ab 15.11.2019 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 1, 2 und 3 geändert und Absatz 4 angefügt, § 3 Absatz 1 und 3 geändert und Absatz 2 neu gefasst, § 16 Absatz 2, 5 und 7, § 51 Überschrift und Absatz 3 geändert und Absatz 4 und 5 angefügt, § 65 Absätze 1 bis 6, § 75 Absatz 2, 4, 5 und 7, § 95 Absatz 1, 2 geändert und Absatz 4 angefügt, § 99 Absatz 3, 6 und 9 neu gefasst, Absatz 4, 7 und 8 geändert, § 118 Absatz 1 vorangestellt, bisherigen Absatz 1 umbenannt in Absatz 2 und geändert, bisherigen Absatz 2 umbenannt in Absatz 3 und geändert, § 123 Absatz 4, § 124 Absatz 1, § 125 Absatz 1 und 2, § 127 Absatz 2, § 128 Absatz 1, § 132 Absatz 1 und 4, § 136 Absatz 3, § 137 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 2. August 2019 (GV. NRW. S. 488, ber. 2000 S. 148), in Kraft am 15. November 2019. Vom 2. Dezember 2016   (Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2))   Inhaltsübersicht   Teil 1 Versammlungsstätten   Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften für Versammlungsstätten   § 1 Anwendungsbereich, Anzahl der Besucherinnen und Besucher § 2 Begriffe   Kapitel 2 Allgemeine Bauvorschriften für Versammlungsstätten   Abschnitt 1 Bauteile und Baustoffe von Versammlungsstätten   § 3 Bauteile § 4 Dächer § 5 Dämmstoffe, Unterdecken, Bekleidungen und Bodenbeläge   Abschnitt 2 Rettungswege von Versammlungsstätten   § 6 Führung der Rettungswege § 7 Bemessung der Rettungswege § 8 Treppen § 9 Türen und Tore   Abschnitt 3 Besucherplätze und Einrichtungen für Besucherinnen und Besucher von Versammlungsstätten   § 10 Bestuhlung, Gänge und Stufengänge § 11 Abschrankungen und Schutzvorrichtungen § 12 Toilettenräume § 13 Barrierefreie Stellplätze   Abschnitt 4 Technische Anlagen und Einrichtungen, besondere Räume von Versammlungsstätten   § 14 Sicherheitsstromversorgungsanlagen, elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen § 15 Sicherheitsbeleuchtung § 16 Rauchableitung § 17 Heizungsanlagen und Lüftungsanlagen § 18 Stände und Arbeitsgalerien für Licht-, Ton-, Bild- und Regieanlagen § 19 Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen § 20 Brandmeldeanlagen und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- und Alarmzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge § 21 Werkstätten, Magazine und Lagerräume   Kapitel 3 Besondere Bauvorschriften für Versammlungsstätten   Abschnitt 1 Großbühnen   § 22 Bühnenhaus § 23 Schutzvorhang § 24 Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen von Großbühnen § 25 Platz für die Brandsicherheitswache   Abschnitt 2 Versammlungsstätten mit mehr als 5000 Besucherplätzen   § 26 Räume für Lautsprecherzentrale, Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst und Sanitätswachdienst § 27 Abschrankung und Blockbildung in Sportstadien mit mehr als 10000 Besucherplätzen § 28 Wellenbrecher § 29 Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen § 30 Einfriedungen und Eingänge   Kapitel 4 Betriebsvorschriften für Versammlungsstätten   Abschnitt 1 Rettungswege, Besucherplätze von Versammlungsstätten   § 31 Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr § 32 Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan, Abschrankungen von Stehplätzen   Abschnitt 2 Brandverhütung   § 33 Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen § 34 Aufbewahrung von Ausstattungen, Requisiten, Ausschmückungen und brennbarem Material § 35 Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen   Abschnitt 3 Betrieb technischer Einrichtungen von Versammlungsstätten   § 36 Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen § 37 Laseranlagen   Abschnitt 4 Verantwortliche Personen, besondere Betriebsvorschriften für Versammlungsstätten   § 38 Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber, Veranstalterinnen und Veranstalter und Beauftragten § 39 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik § 40 Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, technische Probe § 41 Brandsicherheitswache, Rettungsdienst und Sanitätswachdienst § 42 Brandschutzordnung, Räumungskonzept, Feuerwehrpläne § 43 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst   Kapitel 5 Gastspielprüfbuch   § 44 Gastspielprüfbuch   Kapitel 6 Bestehende Versammlungsstätten   § 45 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versammlungsstätten § 46 Ordnungswidrigkeiten   Teil 2 Beherbergungsstätten   § 47 Anwendungsbereich § 48 Begriffe und allgemeine Anforderungen § 49 Rettungswege § 50 Tragende Wände, Stützen, Decken § 51 Trennwände, Brandwände § 52 Notwendige Treppen und Treppenräume, notwendige Flure, Fahrschächte § 53 Türen § 54 Sicherheitsbeleuchtung, Gebäudefunkanlagen, Sicherheitsstromversorgungsanlagen § 55 Alarmierungseinrichtungen, Brandmeldeanlagen, Brandfallsteuerung von Aufzügen § 56 Barrierefreie Beherbergungsstätten § 57 Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Personen § 58 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Beherbergungsstätten § 59 Ordnungswidrigkeiten   Teil 3 Verkaufsstätten   § 60 Anwendungsbereich § 61 Begriffe § 62 Tragende Wände, Pfeiler und Stützen § 63 Außenwände § 64 Trennwände § 65 Brandabschnitte § 66 Decken § 67 Dächer § 68 Bekleidungen, Dämmstoffe § 69 Rettungswege in Verkaufsstätten § 70 Treppen § 71 Notwendige Treppenräume, Treppenraumerweiterungen § 72 Ladenstraßen, Flure, Hauptgänge § 73 Ausgänge § 74 Türen in Rettungswegen § 75 Rauchableitung § 76 Beheizung § 77 Sicherheitsbeleuchtung § 78 Blitzschutzanlagen § 79 Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen, Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen, Brandfallsteuerung der Aufzüge § 80 Gebäudefunkanlagen, Sicherheitsstromversorgungsanlagen § 81 Lage der Verkaufsräume § 82 Räume für Abfälle § 83 Gefahrenverhütung § 84 Rettungswege auf dem Grundstück, Flächen für die Feuerwehr § 85 Verantwortliche Personen § 86 Brandschutzordnung und Räumungskonzept § 87 Toilettenräume § 88 Barrierefreie Stellplätze § 89 Weitergehende Anforderungen § 90 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Verkaufsstätten § 91 Ordnungswidrigkeiten   Teil 4 Hochhäuser   Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften für Hochhäuser   § 92 Anwendungsbereich § 93 Zufahrten, Durchfahrten, Bewegungsflächen und Eingänge für die Feuerwehr   Kapitel 2 Bauvorschriften für Hochhäuser   Abschnitt 1 Bauteile und Baustoffe von Hochhäusern   § 94 Bauteile § 95 Öffnungen in raumabschließenden Bauteilen § 96 Dächer § 97 Anforderungen an Baustoffe   Abschnitt 2 Rettungswege von Hochhäusern   § 98 Führung und Bemessung von Rettungswegen § 99 Notwendige Treppenräume, Sicherheitstreppenräume § 100 Notwendige Flure § 101 Türen in Rettungswegen   Abschnitt 3 Technische Anlagen und Einrichtungen, besondere Räume von Hochhäusern   § 102 Räume mit erhöhter Brandgefahr § 103 Feuerwehraufzüge § 104 Vorräume der Fahrschächte von Feuerwehraufzügen § 105 Druckbelüftungsanlagen § 106 Feuerlöschanlagen § 107 Brandmeldeanlagen und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- und Alarmzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge § 108 Sicherheitsbeleuchtung § 109 Sicherheitsstromversorgungsanlagen, Blitzschutzanlagen, Gebäudefunkanlagen § 110 Rauchableitung § 111 Aufzüge § 112 Leitungen, Installationsschächte und -kanäle § 113 Lüftungsanlagen § 114 Feuerstätten, Brennstofflagerung   Abschnitt 4 Hochhäuser mit nicht mehr als 60 m Höhe   § 115 Erleichterungen für Hochhäuser mit nicht mehr als 60 m Höhe   Kapitel 3 Betriebsvorschriften für Hochhäuser   § 116 Freihaltung der Rettungswege § 117 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne § 118 Verantwortliche Personen   Kapitel 4 Bestehende Hochhäuser   § 119 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Hochhäuser § 120 Ordnungswidrigkeiten   Teil 5 Garagen   Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften für Garagen   § 121 Anwendungsbereich § 122 Begriffe und allgemeine Anforderungen   Kapitel 2 Bauvorschriften   § 123 Zu- und Abfahrten § 124 Rampen § 125 Einstellplätze und Fahrgassen § 126 Lichte Höhe § 127 Tragende Wände, Decken, Dächer § 128 Außenwände § 129 Trennwände, sonstige Innenwände und Tore § 130 Gebäudeabschlusswände § 131 Wände und Decken von Kleingaragen § 132 Rauchabschnitte, Brandabschnitte § 133 Verbindungen zu Garagen und zwischen Garagengeschossen § 134 Rettungswege § 135 Beleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung, Gebäudefunkanlagen § 136 Lüftung § 137 Brandmeldeanlagen § 138 Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen   Kapitel 3 Betriebsvorschriften für Garagen   § 139 Betriebsvorschriften für Garagen § 140 Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen   Kapitel 4 Besondere Vorschriften für Garagen   § 141 Ordnungswidrigkeiten § 142 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Garagen   Teil 6 Betriebsräume für elektrische Anlagen   § 143 Anwendungsbereich für das Aufstellen elektrischer Anlagen in Betriebsräumen § 144 Begriffsbestimmung § 145 Allgemeine Anforderungen an das Aufstellen elektrischer Anlagen § 146 Anforderungen an elektrische Betriebsräume § 147 Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 kV § 148 Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate § 149 Zusätzliche Anforderungen an Batterieräume   Teil 7 Schlussvorschriften   § 150 Inkrafttreten und Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften für Versammlungsstätten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Anwendungsbereich, Anzahl der Besucherinnen und Besucher Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 1, 2 und 3 geändert und Absatz 4 angefügt, § 3 Absatz 1 und 3 geändert und Absatz 2 neu gefasst, § 16 Absatz 2, 5 und 7, § 51 Überschrift und Absatz 3 geändert und Absatz 4 und 5 angefügt, § 65 Absätze 1 bis 6, § 75 Absatz 2, 4, 5 und 7, § 95 Absatz 1, 2 geändert und Absatz 4 angefügt, § 99 Absatz 3, 6 und 9 neu gefasst, Absatz 4, 7 und 8 geändert, § 118 Absatz 1 vorangestellt, bisherigen Absatz 1 umbenannt in Absatz 2 und geändert, bisherigen Absatz 2 umbenannt in Absatz 3 und geändert, § 123 Absatz 4, § 124 Absatz 1, § 125 Absatz 1 und 2, § 127 Absatz 2, § 128 Absatz 1, § 132 Absatz 1 und 4, § 136 Absatz 3, § 137 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 2. August 2019 (GV. NRW. S. 488, ber. 2000 S. 148), in Kraft am 15. November 2019. (1) Die Vorschriften des Teils 1 gelten für den Bau und Betrieb von 1. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln für mehr als 200 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind; sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt für mehr als 200 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben, 2. Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind und deren Besucherbereich für mehr als 1 000 Besucherinnen und Besucher bestimmt ist, sowie solche Versammlungsstätten im Freien, die für mehr als 5 000 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind, und 3. Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind, und die jeweils für insgesamt mehr als 5 000 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind.   (2) Soweit sich aus den Bauvorlagen nichts anderes ergibt, ist die Anzahl der Besucherinnen und Besucher im Sinne des Teils 1 wie folgt zu ermitteln: 1. für Sitzplätze an Tischen: eine Besucherin beziehungsweise ein Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes, 2. für Sitzplätze in Reihen: zwei Besucherinnen beziehungsweise zwei Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes, 3. für Stehplätze auf Stufenreihen: zwei Besucherinnen beziehungsweise zwei Besucher je laufendem Meter Stufenreihe, 4. bei Ausstellungsräumen: eine Besucherin beziehungsweise ein Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes; für sonstige Stehplätze sind mindestens zwei Besucherinnen beziehungsweise zwei Besucher je m² Grundfläche anzusetzen. Für Besucherinnen und Besucher nicht zugängliche Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen. Für Versammlungsstätten im Freien, Sportstadien und Freisportanlagen gelten Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Halbsatz 2 und Satz 2 entsprechend.   (3) Die Vorschriften des Teils 1 gelten nicht für 1. Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind, 2. Unterrichtsräume in allgemein- und berufsbildenden Schulen, 3. Ausstellungsräume in Museen und 4. Fliegende Bauten. Soweit Anforderungen an veränderbare Einbauten gestellt werden, gelten diese nicht für Ausstellungsstände.   (4) Soweit in Teil 1 dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, sind auf tragende und aussteifende sowie auf raumabschließende Bauteile die Anforderungen der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden BauO NRW 2018 genannt) an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden. Die Erleichterungen des § 30 Absatz 3 Satz 2, § 31 Absatz 4 Nummer 1 und 2, § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 39 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 sowie des § 41 Absatz 5 Nummer 1 und 3 BauO NRW 2018 sind nicht anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Begriffe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art, bestimmt sind, sowie Schank- und Speisewirtschaften.   (2) Erdgeschossige Versammlungsstätten sind Gebäude mit nur einem Geschoss ohne Ränge oder Emporen, dessen Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt. Dabei bleiben Geschosse außer Betracht, die ausschließlich der Unterbringung technischer Anlagen und Einrichtungen dienen.   (3) Versammlungsräume sind Räume für Veranstaltungen oder für den Verzehr von Speisen und Getränken. Hierzu gehören auch Aulen und Foyers, Vortrags- und Hörsäle sowie Studios.   (4) Szenenflächen sind Flächen für künstlerische und andere Darbietungen. Für Darbietungen bestimmte Flächen unter 20 m² gelten nicht als Szenenflächen.   (5) In Versammlungsstätten mit einem Bühnenhaus ist 1. das Zuschauerhaus der Gebäudeteil, der die Versammlungsräume und die mit ihnen in baulichem Zusammenhang stehenden Räume umfasst, 2. das Bühnenhaus der Gebäudeteil, der die Bühnen und die mit ihnen in baulichem Zusammenhang stehenden Räume umfasst, 3. die Bühnenöffnung die Öffnung in der Trennwand zwischen der Hauptbühne und dem Versammlungsraum, 4. die Bühne der hinter der Bühnenöffnung liegende Raum mit Szenenflächen; zur Bühne zählen die Hauptbühne sowie die Hinter- und Seitenbühnen einschließlich der jeweils zugehörigen Ober- und Unterbühnen, 5. eine Großbühne eine Bühne a) mit einer Szenenfläche hinter der Bühnenöffnung von mehr als 200 m², b) mit einer Oberbühne mit einer lichten Höhe von mehr als 2,5 m über der Bühnenöffnung oder c) mit einer Unterbühne, 6. die Unterbühne der begehbare Teil des Bühnenraumes unter dem Bühnenboden, der zur Unterbringung einer Untermaschinerie geeignet ist und 7. die Oberbühne der Teil des Bühnenraumes über der Bühnenöffnung, der zur Unterbringung einer Obermaschinerie geeignet ist.   (6) Mehrzweckhallen sind überdachte Versammlungsstätten für verschiedene Veranstaltungsarten.   (7) Studios sind Produktionsstätten für Film, Fernsehen und Hörfunk und mit Besucherplätzen.   (8) Foyers sind Empfangs- und Pausenräume für Besucherinnen und Besucher.   (9) Ausstattungen sind Bestandteile von Bühnen- oder Szenenbildern. Hierzu gehören insbesondere Wand-, Fußboden- und Deckenelemente, Bildwände, Treppen und sonstige Bühnenbildteile.   (10) Requisiten sind bewegliche Einrichtungsgegenstände von Bühnen- oder Szenenbildern. Hierzu gehören insbesondere Möbel, Leuchten, Bilder und Geschirr.   (11) Ausschmückungen sind vorübergehend eingebrachte Dekorationsgegenstände. Zu den Ausschmückungen gehören insbesondere Drapierungen, Girlanden, Fahnen und künstlicher Pflanzenschmuck.   (12) Sportstadien sind Versammlungsstätten mit Tribünen für Besucherinnen und Besucher und mit nicht überdachten Sportflächen, die durch Tribünen allseitig umschlossen sind.   (13) Freisportanlagen sind Versammlungsstätten mit nicht überdachten Sportflächen, die nicht durch Tribünen allseitig umschlossen sind.   (14) Tribünen sind bauliche Anlagen mit ansteigenden Steh- oder Sitzplatzreihen (Stufenreihen) für Besucherinnen und Besucher.   (15) Innenbereich ist die von Tribünen umgebene Fläche für Darbietungen.   Kapitel 2 Allgemeine Bauvorschriften für Versammlungsstätten   Abschnitt 1 Bauteile und Baustoffe von Versammlungsstätten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Bauteile Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 1, 2 und 3 geändert und Absatz 4 angefügt, § 3 Absatz 1 und 3 geändert und Absatz 2 neu gefasst, § 16 Absatz 2, 5 und 7, § 51 Überschrift und Absatz 3 geändert und Absatz 4 und 5 angefügt, § 65 Absätze 1 bis 6, § 75 Absatz 2, 4, 5 und 7, § 95 Absatz 1, 2 geändert und Absatz 4 angefügt, § 99 Absatz 3, 6 und 9 neu gefasst, Absatz 4, 7 und 8 geändert, § 118 Absatz 1 vorangestellt, bisherigen Absatz 1 umbenannt in Absatz 2 und geändert, bisherigen Absatz 2 umbenannt in Absatz 3 und geändert, § 123 Absatz 4, § 124 Absatz 1, § 125 Absatz 1 und 2, § 127 Absatz 2, § 128 Absatz 1, § 132 Absatz 1 und 4, § 136 Absatz 3, § 137 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 2. August 2019 (GV. NRW. S. 488, ber. 2000 S. 148), in Kraft am 15. November 2019. (1) Tragende und aussteifende Bauteile, wie Wände, Pfeiler, Stützen und Decken, müssen feuerbeständig sein. In erdgeschossigen Versammlungsstätten sowie in Versammlungsstätten, 1. die sich im Erdgeschoss von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 befinden, 2. deren Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt und 3. deren Rettungswege ebenerdig ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen führen, genügen tragende und aussteifende Bauteile, die feuerhemmend sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für erdgeschossige Versammlungsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen.   (2) Außenwände von Versammlungsstätten müssen in allen ihren Teilen mit Ausnahme von Türen und Fenstern, Fugendichtungen und Dämmstoffen in nichtbrennbaren geschlossenen, linien- oder stabförmigen Profilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Dies gilt nicht für Versammlungsstätten nach Absatz 1 Satz 2.   (3) Trennwände sind erforderlich zum Abschluss von Versammlungsräumen und Bühnen. Diese Trennwände müssen feuerbeständig, in Versammlungsstätten nach Absatz 1 Satz 2 mindestens feuerhemmend sein. In der Trennwand zwischen der Bühne und dem Versammlungsraum ist eine Bühnenöffnung zulässig.   (4) Räume mit besonderen Brandgefahren, Werkstätten, Magazine und Lagerräume, sowie Räume unter Tribünen und Podien, müssen feuerbeständige Trennwände und Decken haben.   (5) Der Fußboden von Szenenflächen muss fugendicht sein. Betriebsbedingte Öffnungen sind zulässig. Die Unterkonstruktion, mit Ausnahme der Lagerhölzer, muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Räume unter dem Fußboden, die nicht zu einer Unterbühne gehören, müssen feuerbeständige Wände und Decken haben.   (6) Die Unterkonstruktion der Fußböden von Tribünen oder Podien, die veränderbare Einbauten in Versammlungsräumen sind, muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Podien mit insgesamt nicht mehr als 20m² Fläche.   (7) Veränderbare Einbauten sind so auszubilden, dass sie in ihrer Standsicherheit nicht durch dynamische Schwingungen gefährdet werden können. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Dächer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Tragwerke von Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Versammlungsstätte bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, müssen feuerhemmend sein. Tragwerke von Dächern über Tribünen und Szenenflächen im Freien müssen mindestens feuerhemmend sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Satz 1 gilt nicht für Versammlungsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen.   (2) Bedachungen, ausgenommen Dachhaut und Dampfsperre, müssen bei Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Versammlungsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden. Dies gilt nicht für Bedachungen über Versammlungsräumen mit nicht mehr als 1000 m² Grundfläche.   (3) Lichtdurchlässige Bedachungen über Versammlungsräumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Bei Versammlungsräumen mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen genügen schwerentflammbare Baustoffe, die nicht brennend abtropfen können. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Dämmstoffe, Unterdecken, Bekleidungen und Bodenbeläge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Dämmstoffe in Versammlungsräumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Dies gilt nicht für Dämmstoffe innerhalb des Fußbodenaufbaus, wenn sie von einer durchgehenden und ausreichend widerstandsfähigen Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen überdeckt werden, in diesem Fall sind Randstreifen aus nichtbrennbaren Baustoffen zu verwenden. In Versammlungsräumen, die für nicht mehr als 100 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind und die nicht mehr als 100 m² Grundfläche haben, dürfen für Leitungsanlagen und Lüftungsleitungen schwerentflammbare Dämmstoffe verwendet werden.   (2) Bekleidungen an Wänden in Versammlungsräumen müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. In Versammlungsräumen mit nicht mehr als 1 000 m² Grundfläche genügen geschlossene, nicht hinterlüftete Holzbekleidungen.   (3) Unterdecken und Bekleidungen an Decken in Versammlungsräumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. In Versammlungsräumen mit nicht mehr als 1000 m² Grundfläche genügen Bekleidungen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen oder geschlossene, nicht hinterlüftete Holzbekleidungen.   (4) In Foyers, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, in notwendigen Treppenräumen, Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie sowie notwendigen Fluren müssen Unterdecken und Bekleidungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.   (5) Bekleidungen, die mindestens schwerentflammbar sein müssen, dürfen nicht brennend abtropfen.   (6) Unterkonstruktionen, Halterungen und Befestigungen von Unterdecken und Bekleidungen nach den Absätzen 2 bis 4 müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Versammlungsräume mit nicht mehr als 100 m² Grundfläche. In den Hohlräumen hinter Bekleidungen aus brennbaren Baustoffen dürfen Kabel und Leitungen nur in Installationsschächten oder Installationskanälen aus nichtbrennbaren Baustoffen verlegt werden.   (7) In notwendigen Treppenräumen, Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie müssen Bodenbeläge nichtbrennbar sein. In notwendigen Fluren sowie in Foyers, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, müssen Bodenbeläge mindestens schwerentflammbar sein.   Abschnitt 2 Rettungswege von Versammlungsstätten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Führung der Rettungswege Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.