Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer sowie des sonstigen Personals im Schulbereich (VO-DV II)

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Quellenkennung: 94035054-8125-4b1e-92ed-c323606aba24. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 22.07.1996 Fassung Gültig ab 21.12.2021

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lausgabenbudgetierung 1 Jahr, d) alle übrigen Daten 5 Jahre, 4. Daten nach § 7, soweit sie nicht von Nummer 1 erfasst werden 1 Jahr. Für auf privaten digitalen Geräten gespeicherte Daten (§ 2 Absatz 4 bis 6) beträgt die Aufbewahrungsfrist ein Jahr. Sie beginnt für die Daten nach § 2 Absatz 4 mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die betroffene Person von der mit der Ausbildung beauftragten Person nicht mehr ausgebildet wird. (2) Daten nach § 8 Abs. 7 dürfen für Personen, die versetzt werden, nur bis zum Abschluss des Versetzungsverfahrens, für die übrigen Personen nur so lange aufbewahrt werden, wie der Versetzungswunsch fortbesteht. Daten nach § 8 Abs. 8 dürfen von den Schulträgern nur bis zum Abschluss des Ernennungsverfahrens aufbewahrt werden. (3) Die Aufbewahrungsfristen beginnen, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Akten oder Dateien abgeschlossen worden sind oder die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. (4) Akten oder Dateien, deren Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind, sind dem zuständigen Archiv zur Übernahme anzubieten. Erfolgt keine Übernahme der Akten und Dateien durch das Archiv, sind sie zu vernichten oder zu löschen. (5) Bei Schließung einer Schule bestimmt die zuständige Schulaufsichtsbehörde in Absprache mit dem Schulträger und der übernehmenden Schulleitung eine andere Schule, der die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4 übertragen werden. Ihr sind zu diesen Zwecken die Daten von der auslaufenden Schule zu übermitteln. Die Pflicht zur Aufbewahrung schließt das Sicherstellen der Rechte der betroffenen Personen (zum Beispiel auf Einsichtnahme, Auskunft, Berichtigung) ein. (6) Zur Führung einer nicht öffentlichen Schulchronik (Daten zur Schulgeschichte) dürfen Schulen die folgenden personenbezogenen Daten des Personenkreises nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zeitlich unbefristet verwenden: 1. Name(n), Vorname(n) 2. Daten über Art und Dauer der Beschäftigung an der Schule. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Ordnungswidrigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 10 und 11 neu eingefügt durch VO vom 11. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 581); in Kraft treten am 4. November 2004. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als nach § 4 Abs. 1 zur Auskunft Verpflichteter 1. keine, 2. unrichtige oder 3. unvollständige Auskunft erteilt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bezirksregierung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 10 und 11 neu eingefügt durch VO vom 11. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 581); in Kraft treten am 4. November 2004. § 1, § 8 und § 11 geändert durch Verordnung vom 17. Mai 2014 (GV. NRW. S. 308), in Kraft getreten am 7. Juni 2014; § 1 Absatz 1 und 5 geändert sowie Absatz 6 neu gefasst, § 8 Absatz 1 und § 11 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1428), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021. GV. NW. ausgegeben am 26. August 1996. § 10 (alt) umbenannt in § 12 (neu) durch VO vom 11. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 581); in Kraft treten am 4. November 2004; § 12 aufgehoben durch VO vom 15. März 2010 (GV. NRW. S. 219), in Kraft getreten am 21. April 2010. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Schulchroniken, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können mit den bisherigen Inhalten für schulinterne Zwecke aufbewahrt werden. Für die Ministerin für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin für Wissenschaft und Forschung Zusatz: Befristung von Vorschriften Artikel 17 des Gesetzes zur Stärkung von Bildung und Erziehung v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413): "Die Vorschriften dieses Gesetzes treten fünf Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft." Artikel 10 dieses Gesetzes ändert Anlage 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.