Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung - ZVO-IfSG)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 21.12.2022 Fassung Gültig ab 01.07.2025

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 21.12.2022 Fassung Gültig ab 01.07.2025 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung - ZVO-IfSG)   Vom 21. Dezember 2022   (Artikel 1 der Verordnung zur Überführung der Zuständigkeitsregelungen aus dem Infektionsschutz- und Befugnisgesetz vom 21. Dezember 2022 (GV. NRW. S.1136))     Auf Grund von § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 2, § 17 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2, § 28b Absatz 1 Satz 10, § 32 Satz 2, § 35 Absatz 3 Satz 3, § 54, § 64 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 17 Absatz 4 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert, § 28b Absatz 1 Satz 10 durch Artikel 1a Nummer 3 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) neu gefasst, § 32 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 35 Absatz 3 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 19 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) neu gefasst und § 54 durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, sowie des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), verordnet die Landesregierung nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Allgemeine Vorschriften und Meldewesen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 530), in Kraft getreten am 1. Juli 2025.   (1) Gesundheitsämter im Sinne des § 2 Nummer 14 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), in der jeweils geltenden Fassung im Folgenden IfSG, sind die Kreise und kreisfreien Städte als untere Gesundheitsbehörden.   (2) Zuständige Stellen im Sinne des § 3 IfSG sind die in § 3 Absatz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 530) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ÖDGD, genannten Behörden und Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes.   (3) Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen ist zuständige Landesbehörde im Sinne des § 14 und des § 12 Absatz 1 Satz 1 IfSG.   (4) Die unteren Gesundheitsbehörden sind zuständige Behörden im Sinne des § 11 Absatz 4 Satz 1 IfSG.   (5) Zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde im Sinne des § 17 IfSG sowie zuständige Landesbehörde im Sinne des § 13 Absatz 3 IfSG ist das für Gesundheit zuständige Ministerium. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Verhütung übertragbarer Krankheiten, Schutzimpfungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Städte und Gemeinden (örtliche Ordnungsbehörden) sind zuständige Behörden im Sinne der §§ 16 und 17 IfSG.   (2) Oberste Landesgesundheitsbehörde im Sinne der §§ 20 und 23 IfSG ist das für Gesundheit zuständige Ministerium. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Bekämpfung übertragbarer Krankheiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Zuständige Behörden im Sinne des § 25 Absatz 4 und der §§ 28, 30 und 31 IfSG sind die Städte und Gemeinden (örtliche Ordnungsbehörden).   (2) Anordnungen für den Bereich mehrerer örtlicher Ordnungsbehörden können erlassen werden   1. innerhalb eines Kreises durch die Kreise als untere Gesundheitsbehörden nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 ÖGDG und   2. im Übrigen durch das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium als oberste Landesbehörde nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 ÖGDG.   (3) Wenn es aus Gründen der unmittelbaren Gefahrenabwehr geboten erscheint, können   1. die Kreise als untere Gesundheitsbehörden die den örtlichen Ordnungsbehörden zustehenden Aufgaben und Befugnisse und   2. das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium die den Kreisen und örtlichen Ordnungsbehörden zustehenden Aufgaben und Befugnisse   zunächst selbst wahrnehmen.   (4) Die Kontrolle und Durchsetzung von Regelungen nach den §§ 28, 28a, 28b und 32 IfSG sowie der auf Grundlage dieser Paragrafen erlassenen Anordnungen kann zusätzlich zu den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Behörden auch durch die für den Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes zuständigen Behörden in eigener Zuständigkeit wahrgenommen werden, soweit sich die Regelungen auf die Gestaltung von Arbeitsplätzen, Betriebsstätten und Unterkünften sowie der Arbeitsorganisation im Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung, beziehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Gemeinschaftseinrichtungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Die Städte und Gemeinden (örtliche Ordnungsbehörden) sind zuständige Behörden im Sinne des § 34 Absatz 7 und 9 IfSG. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Wasser Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Zuständige Behörden im Sinne des § 39 Absatz 2 IfSG sind die Kreise und kreisfreien Städte.   (2) Zuständige oberste Landesbehörden im Sinne des § 40 Satz 3 IfSG sind die Ministerien für Gesundheit und Umwelt jeweils für ihren Aufgabenbereich.   (3) Zuständige Behörden im Sinne des § 41 Absatz 1 IfSG sind die Kreise und kreisfreien Städte. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Die Kreise und kreisfreien Städte sind zuständige Behörden im Sinne von § 43 Absatz 5 Satz 2 IfSG. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Tätigkeiten mit Krankheitserregern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Die Kreise und kreisfreien Städte sind zuständige Behörden im Sinne der §§ 44, 45 und 47 bis 53 IfSG. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8 aufgehoben durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1431), in Kraft getreten am 1. Januar 2024. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Bußgeldvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 73 IfSG wird auf die gemäß der §§ 1 bis 8 jeweils zuständigen Behörden übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Übertragung der Ermächtigung für Rechtsverordnungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Die der Landesregierung in § 15 Absatz 3, § 17 Absatz 4 und 5, § 28b Absatz 1, § 32 und § 35 Absatz 3 Satz 3 IfSG eingeräumten Ermächtigungen zum Erlass einer Rechtsverordnung werden auf das für Gesundheit zuständige Ministerium übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.     Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Der Ministerpräsident   Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie   Der Minister der Finanzen   Der Minister des Innern   Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales   Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.