Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG-VO)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: c82de699-9a47-48d9-b264-d698dbd224c9. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 24.09.2024 Fassung Gültig ab 30.10.2024

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 24.09.2024 Fassung Gültig ab 30.10.2024 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Vom 24. September 2024   Auf Grund des § 36 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1072) geändert worden ist, verordnet das Ministerium der Justiz: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Zuständigkeitsübertragung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 40 des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) wird auf die Leitenden Oberstaatsanwältinnen und Leitenden Oberstaatsanwälte am Sitz der Landgerichte übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.     Der Minister der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.