Nordrhein-Westfalen

Gesetz über eine Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (Umlagegesetz – UmlG)

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Quellenkennung: 32bf205e-caee-4505-aabe-d0135626273b. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 29.10.2024 Fassung Gültig ab 08.11.2024

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 29.10.2024 Fassung Gültig ab 08.11.2024 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Vom 29. Oktober 2024   (Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 700))     Inhaltsübersicht   § 1 Bestreitung der Ausgaben durch eine Umlage   § 2 Zuständigkeit   § 3 Umlagepflichtige Betriebe   § 4 Befreite Betriebe   § 5 Umlageschuldner   § 6 Umlagemaßstab   § 7 Jahresumlage   § 8 Mindestbetrag der Umlage   § 9 Anwendung von anderen Gesetzen, unbillige Härte   § 10 Berechnung, Festsetzung und Erhebung der Umlage   § 11 Abführung an die Landwirtschaftskammer   § 12 Ermächtigung für Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften   § 13 Übergangsregelung   § 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Bestreitung der Ausgaben durch eine Umlage Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Zur Bestreitung der Ausgaben der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen wird, soweit die Ausgaben nicht durch andere Einnahmen, insbesondere auch durch Staatszuschüsse gedeckt sind, eine Umlage von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes erhoben.   (2) Über die Höhe des Umlagesatzes und über den zu erhebenden Mindestbetrag der Umlage ist für jedes Rechnungsjahr (1. Januar bis 31. Dezember) grundsätzlich vor dessen Beginn von der Hauptversammlung jeweils ein Beschluss zu fassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Zuständigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Höhe des Umlagesatzes und der zu erhebende Mindestbetrag der Umlage werden für die Landwirtschaftskammer entsprechend der Beschlüsse nach § 1 Absatz 2 durch das für Landwirtschaft zuständige Ministerium, im Folgenden Ministerium, durch Rechtsverordnung festgesetzt.   (2) Abweichend von dem Beschluss der Hauptversammlung über die Höhe des Umlagesatzes nach § 1 Absatz 2 kann das Ministerium nach nochmaliger Anhörung der Landwirtschaftskammer im Benehmen mit dem für Landwirtschaft zuständigen Ausschuss des Landtags die Höhe des Umlagesatzes durch Rechtsverordnung festsetzen, wenn unter Berücksichtigung der übrigen Einnahmen einschließlich der Staatszuschüsse die Gefahr besteht, dass   a) das Umlageaufkommen nicht ausreicht, um die der Landwirtschaftskammer obliegenden Aufgaben in dem Umfange zu erfüllen, in dem die Aufgaben von ihr übernommen worden sind, oder   b) das Umlageaufkommen in unangemessener Weise den Betrag übersteigt, der zur Erfüllung der Aufgaben genügt.   (3) Das Ministerium kann eine von dem Beschluss der Hauptversammlung abweichende Festsetzung der Höhe des Umlagesatzes nicht mit der Gefahr der Unzulänglichkeit des Umlageaufkommens begründen, wenn es der Landwirtschaftskammer neue Aufgaben übertragen hat, ohne dass die Deckung der dadurch entstehenden Mehrkosten geregelt ist. Das gleiche gilt, wenn die Summe der Staatszuschüsse so stark vermindert wird, dass infolge der Verminderung wesentliche, der Landwirtschaftskammer obliegende Aufgaben nicht erfüllt werden können.   (4) Kommt ein Beschluss der Hauptversammlung über die Höhe des Umlagesatzes nicht rechtzeitig zustande, so kann dieser durch das Ministerium im Benehmen mit dem für Landwirtschaft zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung festgesetzt werden. Das Umlageaufkommen darf dabei die Höhe nicht überschreiten, die unter Berücksichtigung der übrigen Einnahmen einschließlich der Staatszuschüsse notwendig ist, damit die der Landwirtschaftskammer obliegenden Aufgaben in dem von ihr übernommenen Umfang erfüllt werden können. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Umlagepflichtige Betriebe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Die Umlage wird erhoben von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne von § 2 Nummer 1 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Befreite Betriebe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Von der Umlage sind die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft insoweit befreit, als ein Steuermessbetrag aufgrund der Befreiungsvorschriften der §§ 3 und 4 in Verbindung mit § 6 des Grundsteuergesetzes für sie nicht festgesetzt worden ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Umlageschuldner Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Schuldner der Umlage ist, wer Schuldner der Grundsteuer ist.   (2) Neben dem Schuldner der Umlage haften als Gesamtschuldner diejenigen Personen, die für die Grundsteuer haften. Soweit ein Betrieb verpachtet ist, haften für die Umlage Eigentümerin oder Eigentümer und Pächterin oder Pächter wie Gesamtschuldner. Im Verhältnis zueinander ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, die Pächterin oder der Pächter zur Zahlung der Umlage verpflichtet.   (3) Die Umlage ruht auf den Betrieben als öffentliche Last. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Umlagemaßstab Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Der Umlagemaßstab für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 3 ist der für die Grundsteuer maßgebende nach § 239 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 237 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes ermittelte und nach § 230 des Bewertungsgesetzes abgerundete Grundsteuerwert ohne den mit dem Faktor 18,6 kapitalisierten Reinertrag der forstwirtschaftlichen Nutzung nach § 237 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes. Soweit die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auch eine bewertungsrechtliche Nutzungsart „Hofstelle“ aufweisen, wird diese Hofstelle insgesamt in die Ermittlung des Umlagemaßstabes einbezogen. Bei der Abgrenzung der zu Wohnzwecken oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienender Gebäude oder Gebäudeteile und des zugehörigen Grundes und Bodens ist die steuerrechtliche Zuordnung zum Grundvermögen nach § 232 Absatz 4 Nummer 1 des Bewertungsgesetzes maßgeblich. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Jahresumlage Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Umlage ist als Jahresumlage in Tausendteilen der Bemessungsgrundlage nach § 6 festzusetzen. Die Tausendteile können auch eine Dezimalstelle enthalten.   (2) Die Umlage wird für das Rechnungsjahr erhoben und ist am 15. Oktober eines jeden Jahres mit ihrem Jahresbetrag fällig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Mindestbetrag der Umlage Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Eine Umlage wird nicht festgesetzt und erhoben, wenn sie den in einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 festgelegten Mindestbetrag unterschreitet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Anwendung von anderen Gesetzen, unbillige Härte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Auf die Umlage werden unbeschadet der Vorschriften dieses Gesetzes das Verwaltungsverfahrensgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S.  602) in der jeweils geltenden Fassung sowie die allgemeinen Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes entsprechend angewendet. Das gleiche gilt für Rechtsvorschriften, die zur Durchführung der vorbezeichneten gesetzlichen Vorschriften erlassen sind oder erlassen werden.   (2) Auf Antrag der Landwirtschaftskammer kann zur Vermeidung unbilliger Härten das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium das Landesamt für Finanzen anweisen, in einer Mehrzahl gleichgearteter Fälle von einer Veranlagung abzusehen oder die Umlage zu erlassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Berechnung, Festsetzung und Erhebung der Umlage Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Umlage wird vom Landesamt für Finanzen für die Landwirtschaftskammer berechnet, festgesetzt und erhoben.   (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Landwirtschaftskammer an das Landesamt für Finanzen ist zulässig, soweit dies zur Berechnung, Festsetzung und Erhebung nach Absatz 1 erforderlich ist.   (3) Die Bescheide über die Berechnung, Festsetzung und Erhebung der Umlage können vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass für eine Einzelfallbearbeitung besteht. (4) Die Landwirtschaftskammer ist berechtigt, sämtliche gemäß § 31 Absatz 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) in der jeweils geltenden Fassung durch die Finanzbehörden zum Zwecke der Festsetzung der Umlage mitgeteilten Daten zu statistischen Zwecken, zu wissenschaftlichen Forschungszwecken oder für die Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Landwirtschaftskammergesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731) in der jeweils geltenden Fassung in anonymisierter Form zu verarbeiten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Abführung an die Landwirtschaftskammer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Vom Landesamt für Finanzen wird das für die Landwirtschaftskammer erhobene Umlageaufkommen nach Abzug eines Verwaltungskostenbeitrages von 5 Prozent innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang an die Landwirtschaftskammer abgeführt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Ermächtigung für Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Das Ministerium und das Ministerium der Finanzen werden ermächtigt, die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften gemeinsam zu erlassen; dies gilt nicht für Rechtsverordnungen nach § 2. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Übergangsregelung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Für den Erhebungszeitraum der Landwirtschaftskammerumlage bis einschließlich des gesamten Jahres 2024 ist das Umlagegesetz vom 17. Juli 1951 (GV. NRW. S. 87) in der bis einschließlich zum [einsetzen: Datum der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und ist für die jeweiligen Erhebungen der Landwirtschaftskammerumlage ab dem Jahr 2025 anzuwenden. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Umlagegesetz vom 17. Juli 1951 (GV. NRW. S. 87), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) geändert worden ist, außer Kraft.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.