Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen (ÖbVIG NRW)

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Quellenkennung: cb31d9f7-a1ad-4911-95c4-72543024cc56. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 01.04.2014 Fassung Gültig ab 18.11.2023

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fahrungen beim Einsatz von Fachkräften erforderlich sind, wird dies durch Rechtsverordnung nach § 19 festgelegt.   (4) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist berechtigt, Nachwuchskräfte für den Vermessungsberuf nach den hierfür ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auszubilden.   (5) Er hat über jede Fachkraft oder auszubildende Person eine Personalakte zu führen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Vertretung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12 Absatz 2 geändert und Absatz 5 angefügt durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. (1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann für seine Vertretung sorgen, wenn er durch Urlaub, Krankheit oder aus anderen unaufschiebbaren Gründen gänzlich verhindert ist, seinen Beruf auszuüben. Bei einer Verhinderung von mehr als einer Woche muss er für seine Vertretung sorgen und dies der Aufsichtsbehörde umgehend anzeigen. Eine Vertretung von mehr als vier Wochen bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.   (2) Als Vertreter kann benannt werden 1. ein im Land Nordrhein-Westfalen Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder 2. eine andere Person, die die Bestellungsvoraussetzungen gemäß § 4 Absatz 2 erfüllt und bei der keine dem § 5 Nummer 1 bis 9, 11, 13 oder 14 entsprechenden Versagungsgründe vorliegen. Vor Beginn der erstmaligen Vertretung hat sie den Berufseid bei der Aufsichtsbehörde zu leisten. Für die Dauer dieser Vertretung gilt dieses Gesetz für diese Person entsprechend.   (3) Kommt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 oder 3, nicht nach, so hat die Aufsichtsbehörde einen Vertreter von Amts wegen zu bestellen. Der Vertreter darf seine Bestellung nur aus einem wichtigen Grund ablehnen; über die Ablehnung entscheidet die Aufsichtsbehörde. Die Bestellung kann widerrufen werden.   (4) Der Vertreter bedient sich der Geschäftsstelle des Vertretenen. Er darf einen Antrag nicht annehmen, wenn er oder der Vertretene ihn nach § 9 Absatz 2 oder 3 ablehnen müsste. Für eine Amtspflichtverletzung des Vertreters haftet der Vertretene dem Geschädigten.   (5) Die Anzeigepflicht nach Absatz 1 Satz 2 entfällt bei Bürogemeinschaften nach § 13 Satz 1 Nummer 1, wenn die Vertretung innerhalb der Bürogemeinschaft sichergestellt ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Kooperationen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 13 neu gefasst durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. Zur Berufsausübung dürfen die in Nordrhein-Westfalen öffentlich bestellten Vermessungsingenieure unter Beachtung ihrer Berufspflichten:   1. miteinander eine Bürogemeinschaft einrichten,   2. sich bei Amtshandlungen unterstützen,   3. Tätigkeiten nach § 2 auch zusammen mit anderen ausführen und   4. Gesellschaften zur gemeinsamen Beschäftigung von Personal und zu technischen Verfahren gründen oder sich an diesen beteiligen.   Vorgaben für diese Kooperationen werden durch Rechtsverordnung nach § 19 festgelegt.     Teil 4 Aufsicht Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Wahrnehmung der Aufsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 14 Absatz 1, 3 und 5 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. (1) Die Aufsichtsbehörde überwacht den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur in seiner Berufsausübung nach § 1 und, soweit das amtliche Vermessungswesen oder Berufspflichten betroffen sind, auch nach § 2. Auf Anforderung der Aufsichtsbehörde unterstützt die jeweilige Fachbehörde sie bei ihrer Wahrnehmung der Aufsicht über Amtshandlungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 6. Die Aufsicht muss von einer Beamtin oder einem Beamten geleitet werden, die oder der dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes angehört. Die Wahrnehmung der Aufsicht durch die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen gemäß dem Baukammerngesetz bleibt unberührt.   (2) Die Aufsichtsbehörde kann allgemeine oder besondere Weisungen erteilen, um die recht- und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern.   (3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde persönlich sachgemäße Auskünfte über seine Berufsausübung gemäß Absatz 1 zu geben und ihren Beauftragten während der Geschäftsstunden Zutritt zur Geschäftsstelle und entsprechende Einsicht in die Geschäftsvorgänge zu gewähren. Ist der Zugang zu den Räumen der Geschäftsstelle nur über eine Wohnung möglich, wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 (BGBl. III Gliederungsnummer 100-1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1478), insoweit eingeschränkt. Die Auskunftspflicht umfasst alle für die Prüfung durch die Aufsichtsbehörde benötigten Informationen; erforderliche analoge und digitale Daten oder Materialien (Unterlagen) sind der Aufsichtsbehörde im Original oder in Kopie gemäß den Anforderungen der Aufsichtsbehörde zur Verfügung zu stellen.   (4) Gerichte und Behörden sowie andere öffentliche und private Stellen haben personenbezogene Daten, die für die Versagung oder Aufhebung der Bestellung, für den Widerruf einer Vermessungsgenehmigung sowie für ein Verfahren wegen Verletzung der Berufspflichten erforderlich sind, der Aufsichtsbehörde zu übermitteln, soweit hierdurch schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.   (5) Die Aufsichtsbehörde informiert die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen über die Bestellung von Personen nach § 1, das Erlöschen deren Bestellung, die Einleitung und den Abschluss der Abwicklung deren Amtshandlungen, die Gründung und die Auflösung von Kooperationen nach § 13, getroffene Ahndungsmaßnahmen nach § 15 Absatz 1 sowie Verdachtsfälle von Verstößen gegen Berufspflichten, für die die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen zuständig ist. Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen teilt der Aufsichtsbehörde die Einleitung, den Abschluss und das Ergebnis berufsgerichtlicher Verfahren sowie ihr bekannt gewordene für die Aufsicht bedeutsame Sachverhalte mit.   (6) Mit Beginn der Bestellung führt die Aufsichtsbehörde eine Personalakte über den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur.   (7) Für den sich aus der Berufsausübung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ergebenden Aufwand des Landes, der nicht durch Gebühren abgegolten ist, wird von jedem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ein jährlicher Kostenbeitrag erhoben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Ahndung von Berufspflichtverletzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Aufsichtsbehörde ahndet schuldhafte Berufspflichtverletzungen des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs durch 1. die Erteilung eines Verweises, 2. die Festsetzung einer Geldbuße bis zu 20 000 Euro oder 3. die Aufhebung der Bestellung.   (2) Bei schuldhaften Verstößen gegen das Kostenrecht soll die Geldbuße den mittelbaren oder unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil, den der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur aus der Berufspflichtverletzung gezogen hat, übersteigen. Reicht das Höchstmaß gemäß Absatz 1 Nummer 2 hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.   (3) Wenn die ordnungsgemäße Berufsausübung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nicht mehr gewährleistet ist, ist die öffentliche Bestellung auch ohne vorherige Ahndungsmaßnahmen nach Absatz 1 Nummern 1 oder 2 aufzuheben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Ordnungswidrigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 16 Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. die Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 6 Absatz 5 führt, ohne hierzu berechtigt zu sein, 2. die Ausführung von Amtshandlungen nach § 1 Absatz 2 im eigenen Namen anbietet oder abrechnet, ohne hierzu berechtigt zu sein oder 3. den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu einer Verletzung seiner auf Grund dieses Gesetzes bestehenden Berufspflichten auffordert.   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.   (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 können alle unberechtigt erstellten analogen und digitalen Unterlagen eingezogen oder vernichtet werden.   (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), ist die Aufsichtsbehörde.   (5) Ist zum Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit auch ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet worden, so kann die Aufsichtsbehörde das Verfahren zurückstellen und über die Ordnungswidrigkeit unter Berücksichtigung des Ergebnisses des strafrechtlichen Verfahrens entscheiden. § 21 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleibt unberührt.   Teil 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Übergangsbestimmungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 17 Absatz 2 und 3 neu gefasst und Absatz 4 angefügt durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. (1) Der bisher in Nordrhein-Westfalen zugelassene Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur gilt als bestellt im Sinne dieses Gesetzes.   (2) Abwicklungen werden nach dem zu Beginn der Abwicklung geltenden Berufsrecht weitergeführt.   (3) Kooperationen nach § 13 in der bis einschließlich zum 17. November 2023 geltenden Fassung oder vorher geschlossene Kooperationen bleiben bis zu ihrer Auflösung bestehen.   (4) Bis zur Festlegung der Anforderungen an die Berufserfahrungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 sowie § 11 Absatz 3, der Vorgaben zum Beschäftigungsverhältnis nach § 11 Absatz 2 und der Vorgaben für Kooperationen nach § 13 durch Rechtsverordnung nach § 19, sind die §§ 4, 11 und 13 in der bis einschließlich 17. November 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Anhörung der Berufsvertretungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Berufsvertretungen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sollen bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der Rechtsverhältnisse der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure gehört werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Rechtsverordnungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 19 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. Das für dieses Berufsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln: 1. Einzelheiten der Beleihung, insbesondere bezüglich des Verfahrens der Bestellung (§ 4 Absatz 1), der Anforderungen an die Berufserfahrungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3), der Bedingungen für das Beschäftigungsverhältnis und die Berufserfahrungen von Fachkräften (§ 11 Absatz 2 und 3), der Inhalte und der Form der Bekanntgaben (§ 1 Absatz 3 Satz 2 und § 7 Absatz 2) sowie der Inhalte und der Führung der Personalakten (§ 11 Absatz 5 und § 14 Absatz 6). 2. Einzelheiten der Berufsausübung, insbesondere bezüglich der Ausstattung der Geschäftsstelle (§ 8 Absatz 2), der Geschäftsführung zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung, Vorgaben zu Kooperationen (§ 13), der Werbung (§ 3 Absatz 4), des Umfangs und der Höhe der Haftpflichtversicherung (§ 1 Absatz 4), der Höhe und des Verfahrens für die Erhebung des Kostenbeitrages (§ 14 Absatz 7) sowie der Stundung, Niederschlagung und des Erlasses von Forderungen (§ 19 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen). 3. Einzelheiten der Aufsicht, insbesondere bezüglich deren Wahrnehmung (§ 14) einschließlich der sich daraus ergebenden Pflichten des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs (§ 14 Absatz 3) und anderer Stellen (§ 14 Absatz 4) sowie des Maßes und der Verfahren der Ahndungen von Berufspflichtverletzungen (§ 15) und der Verfahren beim Erlöschen der Bestellung (§ 6). 4. die Vergütung (§ 10). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Inkrafttreten / Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 20 Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2018 (GV. NRW. S. 592), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018. (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.   (2) Die Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen - ÖbVermIng BO NRW - vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. 2013 S. 566), tritt gleichzeitig außer Kraft.   Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Für die Ministerpräsidentin Die Ministerin für Schule und Weiterbildung   Der Finanzminister   Der Justizminister zugleich für den Minister für Inneres und Kommunales   Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz   Der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr     Hinweis: Vollzitat: „Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256), das zuletzt durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241) geändert worden ist,“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.