Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Anstalt des öffentlichen Rechts an die Kirchliche Zusatz- versorgungskasse Rheinland-Westfalen

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Quellenkennung: eff3c5e3-1f8b-4866-ac36-e767967e73c3. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 14.07.1964 Fassung Gültig ab 01.01.2000

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 14.07.1964 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 14. Juli 1964 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Evangelischen Kirche im Rheinland (Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen) werden die Rechte einer Anstalt des öffentlichen Rechts verliehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die allgemeine Anstaltsaufsicht über die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen führt der Kultusminister im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr. Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch den Kultusminister im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr. (2) Die besondere Anstaltsaufsicht (Versicherungsaufsicht) führt der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1965 in Kraft.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.