Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Stärkung des Wohnungswesens in Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: f33c25b7-7717-43b3-b60a-e854d8251f21. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 23.06.2021 Fassung Gültig ab 01.07.2021

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dentitätsnummer  Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Wird Wohnraum in Gemeinden mit einer Zweckentfremdungssatzung ab Beginn des Leerstehenlassens nicht innerhalb von sechs Monaten zu Wohnzwecken genutzt, so haben die Verfügungsberechtigten dies der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Sie haben die Gründe hierfür anzugeben und nachzuweisen sowie Belegenheit, Größe, wesentliche Ausstattung und die vorgesehene Miete mitzuteilen.   (2) Zeigt die oder der Verfügungsberechtigte gemäß Absatz 1 das Leerstehenlassen und die damit verbundene konkrete Absicht von Um- oder Neubaumaßnahmen an, gilt die Genehmigung zum Leerstehenlassen nach § 13 für die Dauer des durch die baulichen Maßnahmen bedingten Leerstehenlassens als erteilt, wenn die Gemeinde nicht innerhalb von acht Wochen widerspricht. In der Anzeige sind neben der Belegenheit und Größe die Anzahl der betroffenen Wohneinheiten sowie Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der baulichen Maßnahmen anzugeben und nachzuweisen (erweiterte Anzeige mit Genehmigungsfiktion). Widerspricht die Gemeinde im Sinne des Satzes 1, gilt die erweiterte Anzeige als Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Leerstehenlassen nach § 13.   (3) Erlangt die Gemeinde gemäß Absatz 1 Kenntnis über das Leerstehenlassen von Wohnraum und liegt keine erweiterte Anzeige mit Genehmigungsfiktion nach Absatz 2 oder eine Genehmigung nach § 13 vor, so hat die oder der Verfügungsberechtigte auf Verlangen der Gemeinde die Vermietungsabsicht nachzuweisen.   (4) Wird Wohnraum in Gemeinden mit einer Zweckentfremdungssatzung zum Zwecke der Kurzzeitvermietung überlassen oder entsprechend genutzt, so hat die oder der Verfügungsberechtigte oder die oder der Nutzungsberechtigte dies der Gemeinde vor der Überlassung des Wohnraums anzuzeigen. Sie oder er hat den Familiennamen, den Vornamen, die Anschrift, das Geburtsdatum, die Belegenheit der Wohnung, die Verwendung als Haupt- oder als Nebenwohnung und den verwendeten oder beabsichtigten Vertriebsweg für die Gebrauchsüberlassung des Wohnraums anzugeben. Wenn sich die nach Satz 2 anzugebenden Daten ändern, haben Verfügungsberechtigte sowie die oder der Nutzungsberechtigte dies der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.   (5) Die Gemeinde teilt der oder dem ordnungsgemäß Anzeigenden nach Absatz 4 unverzüglich eine amtliche Nummer (Wohnraum-Identitätsnummer) mit. Diese Mitteilung kann vollständig automatisiert erfolgen. Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte haben die Wohnraum-Identitätsnummer stets und für die Öffentlichkeit gut sichtbar anzugeben, wenn sie oder er die Nutzung des Wohnraums zum Zwecke der Kurzzeitvermietung anbietet oder dafür wirbt. Die Gemeinde kann die Gültigkeit der Wohnraum-Identitätsnummer befristen. Eine nach Ablauf der Befristung gültige weitere Wohnraum-Identitätsnummer wird erst nach erneuter Anzeige nach Absatz 4 mitgeteilt. Die Wohnraum-Identitätsnummer erlischt, sobald die oder der Anzeigende nicht mehr persönlich Nutzungsberechtigter des angegebenen Wohnraums ist oder aus anderen Gründen die Voraussetzungen des Absatzes 4 nicht mehr vorliegen. Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte haben auf Verlangen der Gemeinde den Nachweis über die Einhaltung der Voraussetzungen des § 12 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 zu führen.   (6) Jede einzelne Überlassung von Wohnraum zum Zwecke der Kurzzeitvermietung in Gemeinden mit einer Zweckentfremdungssatzung haben Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte der Gemeinde zudem jeweils spätestens am zehnten Tag nach Beginn der Überlassung anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, erlischt die Wohnraum-Identitätsnummer.   (7) Wird eine Genehmigung nach § 13 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 für die Überlassung von Wohnraum zum Zwecke der Kurzzeitvermietung erteilt, wird mit der Genehmigung unverzüglich eine Wohnraum-Identitätsnummer vergeben. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend. Wird die Genehmigung befristet erteilt, ist auch die Wohnraum-Identitätsnummer für denselben Zeitraum befristet.   (8) Wer unter Nutzung eines Telemediendienstes oder eines Druckerzeugnisses oder anderen Mediums, in dem überwiegend Angebote oder Werbung für die Überlassung von Wohnraum zum Zwecke der Kurzzeitvermietung angezeigt werden oder angezeigt werden können, ohne einer gesetzlichen Impressumspflicht zu unterliegen und dieser nachzukommen, die Überlassung von ein oder mehreren Räumen in Gemeinden mit einer Zweckentfremdungssatzung anbietet oder bewirbt, hat dies zuvor der Gemeinde anzuzeigen. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.   (9) Wer es Dritten ermöglicht, Angebote oder Werbung für die Überlassung von Räumen, die der öffentlichen Angabe einer Wohnraum-Identitätsnummer nach Absatz 5, auch in Verbindung mit Absatz 7 oder Absatz 8, bedürfen, zu veröffentlichen oder daran mitwirkt, hat sicherzustellen, dass diese Angebote oder Werbung nicht ohne eine öffentlich sichtbare Wohnraum-Identitätsnummer veröffentlicht werden oder veröffentlicht sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Mitwirkungs- und Duldungspflichten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Verfügungsberechtigte, Nutzungsberechtigte sowie Bewohnerinnen und Bewohner sind verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinden das Betreten des Wohnraumes oder der Unterkunft zu gestatten, wenn dies für die Entscheidung über eine Maßnahme nach diesem Gesetz erforderlich ist, insbesondere die Einholung von Auskünften nicht ausreicht. Die Gemeinde kann auch anordnen, dass Verfügungsberechtigte, Nutzungsberechtigte sowie Bewohnerinnen und Bewohner persönlich erscheinen.   (2) Verfügungsberechtigte, Nutzungsberechtigte sowie Bewohnerinnen und Bewohner sind verpflichtet, die nach diesem Gesetz angeordneten Maßnahmen zu dulden und, soweit erforderlich, den Wohnraum oder die Unterkunft vorübergehend zu räumen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Freiwillige Abhilfe, Informationsrecht und Sofortvollzug Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bevor die Gemeinde eine Anordnung mit Bezug zu den Anforderungen an den Wohnraum oder an eine Unterkunft gemäß §§ 4 bis 11 erlässt, sollen die Verpflichteten unter Fristsetzung zur freiwilligen Abhilfe veranlasst werden. Die Gemeinde kann auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit einer Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung hinwirken, in dem die zur Abhilfe erforderlichen Maßnahmen von der oder dem Verpflichteten zugesagt sowie die Fristen genannt sind.   (2) Die Gemeinde hat vor der Anordnung von Maßnahmen den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ihre Stellungnahmen sollen angemessen berücksichtigt werden.   (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn Art und Umfang der Mängel oder der Verstöße es erfordern, dass die Gemeinde eine Anordnung sofort erlässt.   (4) Tritt ein Mangel wiederholt auf, kann die Gemeinde von der freiwilligen Abhilfe nach Absatz 1 absehen.   (5) Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte können von Anordnungen und Genehmigungen, die sie berühren und an die Bewohnerinnen und Bewohner gerichtet werden, eine Durchschrift erhalten. Dies gilt entsprechend für Bewohnerinnen und Bewohner bei Anordnungen oder Genehmigungen, die sich an die Verfügungsberechtigten oder Nutzungsberechtigten richten.   (6) Auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassene Verwaltungsakte sind nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der jeweils geltenden Fassung sofort vollziehbar und gelten auch für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Ersatzvornahme Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für Kosten der Ersatzvornahme von Anordnungen nach diesem Gesetz gilt § 59 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818), in der jeweils geltenden Fassung.   (2) Die Kosten der Ersatzvornahme für Anordnungen nach diesem Gesetz ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück beziehungsweise auf den grundstücksgleichen Rechten.   Teil 5 Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Ordnungswidrigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig   1.    einer unanfechtbaren Anordnung der Gemeinde nach §§ 4, 11 Absatz 2, § 15 oder § 18 Absatz 1 nicht oder nicht fristgemäß nachkommt,   2.    entgegen § 7 Absatz 1 bauliche Anlagen, die als Unterkünfte im Sinne dieses Gesetzes betrieben oder genutzt werden, an gefährdeter Stelle bereitstellt,      3.    entgegen § 7 Absatz 3 der Anzeigepflicht und Vorlage des Betriebskonzepts nicht, verspätet oder unvollständig nachkommt,   4.    entgegen § 7 Absatz 3 Satz 3 nicht ständig erreichbar ist,   5.    einem Verlangen der Gemeinde nach § 9 Absatz 5 oder 6 nicht nachkommt,   6.    entgegen § 9 Absatz 6 oder § 10 Absatz 1 oder 2 Wohnungen oder Wohnräume überlässt,   7.    entgegen § 12 Absatz 2 ohne die erforderliche Genehmigung Wohnraum für andere als Wohnzwecke verwendet oder überlässt,   8.    entgegen § 12 Absatz 3 eine Zweckentfremdung nicht abwendet, obwohl dies zumutbar war,   9.    entgegen § 14 Absatz 1 einer mit einer Genehmigung verbundenen Auflage nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,   10.  entgegen § 16 Absatz 1 oder § 17 Absatz 4 Auskünfte nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt, oder Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt,   11.  entgegen § 17 Absatz 1 die Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, oder die Angaben nicht oder nicht rechtzeitig macht, oder die Nachweise nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,   12.  entgegen § 17 Absatz 5 Satz 3 auch in Verbindung mit § 17 Absatz 7 oder Absatz 8 die Wohnraum-Identitätsnummer nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder eine ungültige, falsche oder gefälschte Wohnraum-Identitätsnummer angibt,   13. entgegen § 17 Absatz 6 Satz 1 die Überlassung von Wohnraum nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig angibt,   14.  einer aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder   15.  einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Gemeinde zuwiderhandelt, die aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund einer nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnung erlassen worden ist, sofern die Anordnung auf die Bußgeldvorschrift verweist.   In den Fällen des Satzes 1 Nummer 7 ist auch der Versuch ordnungswidrig.   (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig   1.    ohne die erforderliche Genehmigung für die zweckfremde Verwendung des Wohnraums gemäß § 12 Absatz 2 erhalten zu haben, dessen Überlassung zum Zwecke der Kurzzeitvermietung anbietet oder dafür wirbt,   2.    Angebote oder Werbung im Sinne der Nummer 1 verbreitet oder deren Verbreitung ermöglicht oder   3.    es entgegen § 17 Absatz 9 ermöglicht oder daran mitwirkt, Angebote oder Werbung ohne Wohnraum-Identitätsnummer zu veröffentlichen oder seiner Entfernungspflicht nach Absatz 3 oder § 17 Absatz 2 Satz 2 nicht nachkommt.   Die Ordnungswidrigkeit kann auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im Inland begangen wird.   (3) Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes haben auf Verlangen der Gemeinde Angebote und Werbung, die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 oder Absatz 2 ordnungswidrig sind, von den von ihnen betriebenen Internetseiten unverzüglich zu entfernen.   (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.   (5) Die Gemeinde ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Informationspflichten, Datenübermittlung und Datenverarbeitung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Gemeinde hat der für die Besteuerung der oder des Verfügungsberechtigten sowie der oder des Nutzungsberechtigten zuständigen Behörde Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Wohnanschrift, Belegenheit des Vermietungsobjekts, Wohnraum-Identitätsnummer, den angezeigten Vertriebsweg und Daten zur Belegung der nach § 17 Absatz 4 und 7 anzeigenden Personen mitzuteilen, soweit diese Informationen ihr bei der Ausführung dieses Gesetzes bekannt werden. Im Übrigen unterrichtet die Gemeinde die zuständige Behörde, wenn sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Anhaltspunkte für Verstöße gegen die steuerrechtlichen Vorschriften ergeben.   (2) Die Gemeinde hat der für Arbeitsschutz zuständigen Behörde die nach § 7 Absatz 3 erhobenen Angaben zur Einrichtung und Betrieb einer Unterkunft weiterzugeben, sofern deren Zuständigkeit betroffen ist.   (3) Die Gemeinde ist befugt, folgende Daten der in § 16 der allgemeinen Auskunftspflicht unterliegenden Verpflichteten zu erheben und zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist:   1.        Personendaten: Familienname, Vorname, gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Geburtsdatum, Familienstand,     2.        Wohnungsdaten: Lage, Größe (Fläche), Anzahl der Zimmer, Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner, Bestehen einer öffentlichen Förderung,   3.        Nutzungsnachweise: Mietvertrag und gegebenenfalls frühere Mietverträge, Nutzungsart, Beginn und Dauer des Mietverhältnisses, Miethöhe, Mietzahlungsbelege oder   4.        Gewerbedaten: Firmenname, Gesellschafter, Gewerbeart.   (4) Die nach Absatz 3 genannten Daten können auch durch Abfrage bei öffentlichen Stellen, insbesondere im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden, bei Grundbuchämtern und bei den die Handelsregister führenden Stellen erhoben werden.   (5) Die Auskunftspflichtigen sind über die Datenerhebung, ihren Zweck und ihre Rechtsgrundlage in geeigneter Weise zu informieren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Einschränkung eines Grundrechts Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland eingeschränkt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Berechnung der Wohn- und Nutzfläche Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Wohnfläche einer Wohnung ist die Summe der anrechenbaren Grundflächen der ausschließlich zur Wohnung gehörenden Räume. Die Wohnfläche ist nach der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen. Die Nutzfläche ist nach der DIN 277-1, Teil 1, Januar 2016, zu bestimmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Übergangsregelungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) § 7 Absatz 3 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Verfügungsberechtigten die Anforderungen gegenüber den Gemeinden bis zum 31. Dezember 2021 nachzuweisen haben. § 82 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. 2018 S. 421) in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.   (2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits erlassenen Zweckentfremdungssatzungen bleiben in Kraft. Die Regelungen zur Erteilung und zur Verwendung der Wohnraum-Identitätsnummer in Gemeinden mit einer Zweckentfremdungssatzung sowie zur Anzeige der einzelnen Überlassung nach § 17 Absätze 5 bis 9 sind spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden. Wurde vor dem 1. Juli 2021 bereits eine Genehmigung für die Überlassung von Wohnraum zum Zweck der Kurzzeitvermietung erteilt, wird nach Einführung der Wohnraum-Identitätsnummer auf Antrag unverzüglich eine Nummer vergeben. § 17 Absatz 7 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Fortgeltung von Vorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Unberührt bleiben andere Rechtsvorschriften, die die Instandhaltung, die Instandsetzung, die Erfüllung von Mindestanforderungen, die Benutzung von Wohnraum zu Wohnzwecken oder den Betrieb und die Benutzung von Unterkünften regeln, insbesondere Vorschriften des Baurechts. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Berichtspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Landesregierung berichtet dem Landtag jährlich über die Anwendung dieses Gesetzes sowie nach Ablauf eines fünfjährigen Erfahrungszeitraums über die Auswirkungen des Gesetzes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Rechtsverordnungen und Erhebung von Verwaltungsgebühren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zur Verwirklichung der in § 7 bezeichneten Anforderungen wird das für Wohnen zuständige Ministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über   1.        Umfang und Inhalt der Anzeige sowie der Vorlage nach § 7 Absatz 3 und   2.        das Verfahren im Einzelnen und zur Datenerhebung.   (2) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz können Verwaltungsgebühren erhoben werden. Das für Wohnen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Gebühren durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Gesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.   (2) Gleichzeitig tritt das Wohnungsaufsichtsgesetz vom 10. April 2014 (GV. NRW. S. 269) außer Kraft.             Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Der Ministerpräsident   Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration Zugleich für die Ministerin für Schule und Bildung   Der Minister des Innern Zugleich für den Minister der Finanzen sowie für den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales   Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie   Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales   Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung   Der Minister der Justiz   Der Minister für Verkehr   Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft Zugleich für die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.