Nordrhein-Westfalen

Wohn- und Teilhabegesetz (WTG)

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Quellenkennung: d9d0c06d-2660-436f-b85f-2266d3eec717. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 02.10.2014 Fassung Gültig ab 31.01.2023

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ieter nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet sind, gegenüber anderen als den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden Anzeigen oder Mitteilungen zu machen, sind diese Behörden verpflichtet, die für die Durchführung dieses Gesetzes relevanten Informationen den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden zuzuleiten. § 67d des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.   (1a) Das für Pflege und Eingliederungshilfe zuständige Ministerium führt mit den Aufsichtsbehörden sowie allen zuständigen Behörden nach diesem Gesetz Dienstbesprechungen mit dem Ziel der Vereinheitlichung der Rechtsanwendung und der Optimierung der Qualitätssicherung durch. Die Aufsichtsbehörden vereinbaren mit den zuständigen Behörden einen regelmäßigen Austausch über aktuelle Umsetzungsfragen, insbesondere auch zu Schulungs- und Weiterbildungsbedarfen. Die Aufsichtsbehörden haben mindestens zwei gemeinsame Dienstbesprechungen im Jahr sowie aus besonderen Anlässen weitere gemeinsame Dienstbesprechungen mit den zuständigen Behörden durchzuführen. Das für Pflege und Eingliederungshilfe zuständige Ministerium ist über die Ergebnisse zu unterrichten.   (2) Die in Absatz 1 genannten Behörden, Sozialversicherungsträger und Prüfinstitutionen sind berechtigt und verpflichtet, die bei der Durchführung ihrer Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse über die Erfüllung der fachlichen Anforderungen an Pflege und Betreuung sowie die personelle Ausstattung der Wohn- und Betreuungsangebote untereinander auszutauschen, soweit dies für ihre Zusammenarbeit und für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Satz 1 gilt auch für Feststellungen und Erkenntnisse nach § 15 Absatz 6 und 7. § 67d des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.   (3) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden schließen mit den zuständigen Verbänden der Kranken- und Pflegeversicherungen unter Beteiligung insbesondere der Aufsichtsbehörden, der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung und des Prüfdienstes der Privaten Krankenversicherung e.V., der Träger der Eingliederungshilfe und der kommunalen Spitzenverbände sowie der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen sowie der Leistungsträger für die Werkstätten für behinderte Menschen eine Vereinbarung über die Koordination ihrer jeweiligen Prüftätigkeiten. Diese Vereinbarungen müssen insbesondere Regelungen zum Informationsaustausch, zur Vermeidung inhaltlicher Doppelprüfungen, zur zeitlichen Abstimmung der Prüftätigkeiten und zur wechselseitigen Beteiligung vor dem Erlass von Anordnungen und sonstigen Maßnahmen enthalten.   (4) Im Rahmen der Vereinbarung nach Absatz 3 können die genannten Stellen mit Zustimmung des zuständigen Ministeriums vereinbaren, dass gesetzliche Aufgaben befristet von anderen als den eigentlich zuständigen Stellen oder gemeinsam wahrgenommen werden. Zur Ermöglichung solcher Modellvorhaben im Bereich der Qualitätssicherung kann das zuständige Ministerium die zuständige Behörde von ihren Verpflichtungen nach diesem Gesetz teilweise entbinden.   (5) Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden stellen den örtlich zuständigen Gemeinden und Kreisen als Aufgabenträger für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz sowie den Kreisen und kreisfreien Städten als Trägern des Rettungsdienstes anonymisierte Daten über Angebote nach § 2 Absatz 2 Nummern 1, 2, 3 und 5 zur Verfügung. Die Daten umfassen insbesondere die Anschrift der Einrichtung, die Angebotsform und die Zahl der in den Angeboten maximal betreuten Personen und dürfen ausschließlich zur Aufgabenwahrnehmung nach dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) und dem Rettungsgesetz NRW vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458) jeweils in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 45 Rechtsverordnungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 45 Absatz 1, 2 und 3 geändert sowie Absatz 4 neu gefasst durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210), in Kraft getreten am 24. April 2019; Absatz 3a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. (1) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen   1. über die Anforderungen an die persönliche Eignung der Einrichtungsleitungen sowie die persönliche und fachliche Eignung der Pflegedienstleitungen, der Fachkräfte im Sinne des § 3 Absatz 5, § 4 Absatz 9 und der Beschäftigten im Sinne des § 3 Absatz 4 und deren Fort- und Weiterbildung, 2. über die Zahl und Qualifikation der Beschäftigten im Verhältnis zur Anzahl und zum Pflege- und Betreuungsbedarf der zu betreuenden Nutzerinnen und Nutzer, 3. über die Voraussetzungen, Absicherungen und sonstigen Anforderungen bezüglich der Leistungen nach § 7 Absatz 1, 4. zur Regelung der Einzelheiten zu den Informationspflichten der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter in Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot, 5. zur Regelung der Einzelheiten zu den Anzeige- und Dokumentationspflichten nach den §§ 9 und 10; dabei kann sie abweichend von § 9 angebotsbezogen auch längere Anzeigefristen festsetzen, 6. über die Wahl oder Einsetzung, die Amtszeit, das Verfahren und die Zusammensetzung der Mitwirkungsgremien nach §§ 22 Absatz 1, Absatz 7 Satz 1 und 29 sowie die Bestellung einer Vertrauensperson nach §§ 22 Absatz 7 Satz 2 und 40 und über Art, Umfang und Form ihrer Mitwirkung und Mitbestimmung, 7. im Einvernehmen mit dem für Bauen und Wohnungsbau zuständigen Ministerium über die Anforderungen an die Wohnqualität, insbesondere die Anforderungen an Wohn-, Aufenthalts-, Therapie- und Wirtschaftsräume sowie die Verkehrsflächen, sanitären Anlagen und die technischen Einrichtungen, 8. über hygienerechtliche Anforderungen für Wohn- und Betreuungsangebote, um einen ausreichenden und dem Konzept angepassten Schutz der Nutzerinnen und Nutzer vor Infektionen sowie die Einhaltung der für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene durch die Beschäftigten zu gewährleisten.   (2) Das zuständige Ministerium wird zudem ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren bei Prüfungen und die Kriterien der Veröffentlichung von Prüfergebnissen nach § 14 Absatz 9 zu erlassen.   (3) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Ausgestaltung des Verfahrens zur elektronischen Datenverarbeitung zu bestimmen, insbesondere die Nutzung des Verfahrens für die zuständigen Stellen und die Anbieterinnen und Anbieter verbindlich vorzugeben sowie Art und Umfang der Daten und die Verantwortlichen festzulegen.   (3a) Für Angebote zur Teilhabe am Arbeitsleben nach diesem Gesetz gelten nur die Absätze 2 und 3. Bundesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.   (4) Soweit dieses Gesetz das zuständige Ministerium ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen, so setzt deren Erlass eine vorherige Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages voraus.   Teil 4 Schlussvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 Einschränkung von Grundrechten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 46 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. Durch §§ 14 Absatz 4 und 5, 16, 22 Absatz 9 und 29 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 und 2 Satz 2 des Gesetzes vom 29. September 2020 (BGBl. I S. 2048) geändert worden ist) eingeschränkt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 47 Übergangsregelungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 47: Absatz 1 aufgehoben, Absatz 2 (alt) wird Absatz 1, Absatz 3 (alt) wird Absatz 2 und neu gefasst, Absatz 3 eingefügt, Absatz 4 geändert, Absatz 5 neu gefasst, Absatz 6 eingefügt, Absatz 6 (alt) wird Absatz 7 und geändert, Absatz 7 (alt) wird Absatz 8 und geändert durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210), in Kraft getreten am 24. April 2019; Absatz 2 und 7 geändert sowie Absatz 9 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2021 (Nummer 28). (1) Soweit auf Grund einer Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse ein Wohn- und Betreuungsangebot die Merkmale eines anderen Wohn- und Betreuungsangebotes erfüllt, sind spätestens drei Monate nach Feststellung dieser Tatsache durch die zuständige Behörde die Anforderungen an das neue Wohn- und Betreuungsangebot zu erfüllen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall diese Frist im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens auf bis zu ein Jahr verlängern. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.   (2) Einrichtungen, die vor Ablauf des 15. Oktober 2014 in Betrieb genommen worden sind, können Doppelzimmer, die oberhalb der gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2 vorgeschriebenen Quote liegen, ausschließlich für die Kurzzeitpflege im Sinne des § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nutzen. Die Nutzung nach Satz 1 ist vollständig und nachprüfbar zu dokumentieren. Einrichtungen, die vor Ablauf des 15. Oktober 2014 in Betrieb genommen worden sind und auf die Regelung des § 17 Absatz 3 des Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1996 (GV. NRW. S. 137) in der bis zum 15. Oktober 2014 geltenden Fassung vertraut haben und ab dem 31. Juli 2018 auf die Inanspruchnahme von Pflegewohngeld verzichten, können von den Anforderungen des § 20 Absatz 3 Satz 1, 2, 4 und 5 bis längstens zum 31. Juli 2023 befreit werden. In Rechtsverordnungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 7 dieses Gesetzes kann bestimmt werden, dass dort näher bezeichnete Anforderungen bis zum Ablauf einer Übergangsfrist erfüllt werden müssen.   (3) Die Regelung des § 20 Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt nicht für Einrichtungen der Eingliederungshilfe, die vor Ablauf des 15. Oktober 2014 in Betrieb genommen worden sind.   (4) Die Regelung des § 20 Absatz 2 gilt für ab dem 16. Oktober 2014 in Betrieb genommene Einrichtungen ausnahmsweise nicht, wenn diese Einrichtungen bereits vor dem 1. Juni 2013 über eine Abstimmungsbescheinigung verfügten beziehungsweise sämtliche zur Erteilung einer solchen Bescheinigung wesentlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde eingereicht hatten und den Bau des Vorhabens innerhalb von anderthalb Jahren nach dem Erhalt der Abstimmungsbescheinigung tatsächlich begonnen haben.   (5) Die Anforderung nach § 27 Absatz 1 Satz 1 ist für anbieterverantwortete Wohngemeinschaften, die vor Ablauf des 15. Oktober 2014 in Betrieb genommen worden sind, spätestens bis zum 31. Dezember 2023 umzusetzen.   (6) Gasteinrichtungen für Menschen mit Behinderung, die vor Ablauf des 24. April 2019 in Betrieb genommen wurden, genießen im Hinblick auf die Anforderungen an die Wohnqualität Bestandsschutz.   (7) Im Übrigen genießen Wohn-und Betreuungsangebote, die vor Ablauf des 15. Oktober 2014 bestanden haben, im Hinblick auf die Anforderungen an die Wohnqualität Bestandsschutz nach Maßgabe der folgenden Regelungen:   1. Für Gebäude, deren Bau bis zum Ablauf des 9. Dezember 2008 genehmigt wurde und die bis vor Ablauf des 15. Oktober 2014 genutzt wurden, gelten für die Anforderungen an die Wohnqualität das Heimgesetz vom 7. August 1974 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970) und die Heimmindestbauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1983 (BGBL. I S. 550), 2. Für Gebäude, deren Bau in der Zeit vom 10. Dezember 2008 bis vor Ablauf des 15. Oktober 2014 genehmigt wurde und die bis vor Ablauf des 15. Oktober 2014 genutzt wurden, gelten die Anforderungen an die Wohnqualität nach dem Wohn- und Teilhabegesetz und der Durchführungsverordnung zum Wohn- und Teilhabegesetz in der bis vor Ablauf des 15. Oktober 2014 geltenden Fassung. Hiervon ausgenommen sind die Regelungen des § 8 Absatz 8 der Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung. Für Wohngemeinschaften im Sinne des § 24 dieses Gesetzes, die bereits nach Maßgabe der Regelungen des Heimgesetzes oder des Wohn- und Teilhabegesetzes in der bis vor Ablauf des 15. Oktober 2014 geltenden Fassung betrieben wurden, gelten die Anforderungen nach diesem Gesetz und der Durchführungsverordnung in der ab dem 16. Oktober 2014 geltenden Fassung, sofern dies aus der Sicht der Leistungsanbieterin oder des Leistungsanbieters günstiger ist.   (8) Die Aufgabe einer Nutzung, ein wesentlicher Umbau oder Ersatzbau führen zum Verlust des Bestandsschutzes. Bei Umbau- oder Ersatzbaumaßnahmen, die zur Erfüllung der Anforderungen nach § 20 Absatz 3 Sätze 1, 2, 4 und 5 oder § 27 Absatz 1 vorgenommen werden, müssen die umgebauten Zimmer den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen; im Übrigen lassen diese Maßnahmen den Bestandsschutz ebenso unberührt wie der Wechsel einer Leistungsanbieterin oder eines Leistungsanbieters.   (9) Abweichend von § 41a Absatz 1 Satz 3 sind im Jahr 2023 Regelprüfungen in 50 Prozent der Einrichtungen durchzuführen, im Jahr 2024 Regelprüfungen in den noch nicht geprüften Einrichtungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 48 Bestandsschutzregelung für personelle Anforderungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 11 Absatz 1 und 2, § 18 (neu gefasst), § 19 Absatz 1, § 24 Absatz 1, 2 und 3 sowie Absätze 4 und 5 (beide angefügt), § 26 Absatz 3 und 5, § 31, § 32 Absatz 1, § 36, § 37, § 38 Absatz 4 (angefügt), § 39 und § 48 (neu gefasst) geändert durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210), in Kraft getreten am 24. April 2019. Beschäftigte, die keine Fachkräfte sind, aber nach dem Heimgesetz, der Heimpersonalverordnung oder diesem Gesetz in den bis vor Ablauf des 24. April 2019 geltenden Fassungen als Fachkräfte bei der Ermittlung der Fachkraftquote berücksichtigt worden sind, werden auch weiterhin berücksichtigt, soweit und solange ihre Tätigkeit nicht Anlass zur Beanstandung in Form von entsprechenden ordnungsbehördlichen Anordnungen gibt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 49 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Ersetzung von Bundesrecht, Berichtspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 49 Absatz 4 geändert durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210), in Kraft getreten am 24. April 2019; Absatz 3 aufgehoben, Absatz 4 wird Absatz 3 und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohn- und Teilhabegesetz) vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 738) außer Kraft.   (2) Dieses Gesetz ersetzt im Land Nordrhein-Westfalen gemäß Artikel 125a Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland das Heimgesetz vom 7. August 1974 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970).   (3) Das für Pflege und Eingliederungshilfe zuständige Ministerium überprüft in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden und im Einvernehmen mit den für Kommunales und Finanzen zuständigen Ministerien zum 1. Januar 2023, zum 31. Dezember 2025 und danach alle fünf Jahre, ob das Gesetz bei den betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbänden zu einer wesentlichen Belastung im Sinne des Konnexitätsausführungsgesetzes (KonnexAG) führt. Maßstab ist ein Vergleich mit dem Gesetz über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohn- und Teilhabegesetz) vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 738). Im Falle der Feststellung einer wesentlichen Belastung, ist das Gesetz so anzupassen, dass bei den betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbänden zukünftig keine konnexitätsrelevante wesentliche Belastung mehr entsteht.     Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Die Ministerpräsidentin   Die Ministerin für Schule und Weiterbildung zugleich für die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter   Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk zugleich für den Finanzminister   Der Minister für Inneres und Kommunales   Der Minister für Arbeit, Integration und Soziales zugleich für den Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr und die Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien   Der Justizminister   Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz   Die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung   Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport   Hinweis: Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650) (2) Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a, Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Nummer 2 Buchstabe a sowie die Artikel 7 bis 11 treten am 1. Mai 2022 in Kraft.   Hinweis: Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1466) In Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650) wird die Angabe „1. Mai 2022“ durch die Angabe „31. Januar 2023“ ersetzt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.