Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)

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Quellenkennung: 0d8f1fb0-e490-46ad-9a84-18e06265c6a0. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 28.02.2003 Fassung Gültig ab 21.12.2024

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d insbesondere der Kreis der Betroffenen, die Art der Daten, die erhoben und verarbeitet werden dürfen, Anlass und Zweck der Datenverarbeitung, die Datenempfänger, die zu übermittelnden Daten und ihre Form sowie verfahrensbezogene Einzelheiten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Nutzung des monatlichen Meldeverfahrens, festzulegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Unterrichtungs- und Weisungsrecht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Gemeinden führen die Aufgaben nach diesem Gesetz als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung durch. (2) Die Aufsichtsbehörden können sich jederzeit über die Aufnahme und Unterbringung der ausländischen Flüchtlinge und die getroffenen Maßnahmen unterrichten. (3) Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Aufgaben zu sichern. (4) Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben können die Aufsichtsbehörden 1. allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern, 2. besondere Weisungen erteilen, wenn die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben nicht gesichert erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet sein können. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Aufsichtsbehörden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018. (1) Aufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden ist der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde. (2) Aufsichtsbehörde für die kreisfreien Städte und Kreise ist die Bezirksregierung. Sie ist gleichzeitig obere Aufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden. (3) Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Flüchtlinge zuständige Ministerium Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4a und § 9 eingefügt durch Art. I des Gesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 48); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2005; § 4a zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 13. November 2021. § 8 (alt) aufgehoben und § 9 umbenannt in § 8 (neu) und zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 724), in Kraft getreten am 1. Januar 2014. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Finanzminister Der Innenminister Die Ministerin für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie   Zusatz Übergangsregelung (Artikel II des Gesetzes zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes - FlüAG vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 48)) (1) Für die Erstattung der im Zeitraum vom 1.1.2004 bis zum 31.12.2004 entstandenen Aufwendungen der örtlichen Träger der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (AV-BSHG) vom 15. Juni 1999 findet § 5 Abs. 1 Satz 1 in der vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 93) entsprechende Anwendung. (2) § 3 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung auf Ausländer, die nach oder entsprechend dem Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I. S. 1057) in der vor In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes zuletzt geltenden Fassung aufgenommen wurden. (3) Bei Ausländern, deren Abschiebung aufgrund eines im Zeitraum vom 21.3.2000 bis zum 31.12.2004 ergangenen Erlasses des Innenministeriums ausgesetzt wurde, durch den bestimmte Ausländergruppen vorübergehend von einer Abschiebung ausgenommen wurden, gilt für die Erstattung von Aufwendungen im Zeitraum vom 21.3.2000 bis zum 31.12.2004 § 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes in der vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 93) mit der Maßgabe, dass die Zahl der jeweils zu den Stichtagen zu meldenden Ausländer bis zum 31.3.2005 der Bezirksregierung mitzuteilen ist. Für die Erstattung von Aufwendungen, die ab dem 1.1.2005 für Ausländer im Sinne des Satzes 1 entstehen, gilt § 4a mit der Maßgabe, dass auf die Frist nach § 4a Abs. 1 und Abs. 2 die im Einzelfall bis zum 31.12.2004 bereits verstrichene Frist nach § 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes in der vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung vom 28. Februar 2003 anzurechnen ist. In den Fällen des Satzes 2 kann die Zahl der zum Stichtag 1.1.2005 zu meldenden Ausländer bis zum 15.4.2005 der Bezirksregierung mitgeteilt werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.