Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Opferschutz Nordrhein-Westfalen“

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Quellenkennung: 1e4bb69e-44ed-46eb-a250-25a142324135. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 23.02.2022 Fassung Gültig ab 24.12.2024

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 23.02.2022 Fassung Gültig ab 24.12.2024 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Opferschutz Nordrhein-Westfalen“   Vom 23. Februar 2022 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Errichtung, Rechtsform und Sitz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Unter dem Namen „Stiftung Opferschutz Nordrhein-Westfalen“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Düsseldorf errichtet.   (2) Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Stiftungszweck Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 neu gefasst, § 6 Absatz 5 geändert und § 8 Absatz 1 neu gefasst durch Gesetz vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211), in Kraft getreten am 24. Dezember 2024.   (1) Die Stiftung hat den Zweck, Opfer von Gewalttaten sowie deren Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende (Zuwendungsempfänger) insbesondere finanziell zu unterstützen.   (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke („Steuerbegünstigte Zwecke“) im Sinne des Zweiten Teils des Dritten Abschnitts der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBI. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBI. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist.   (3) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des Stiftungsgenusses besteht nicht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Vermögen der Stiftung, Stiftungsmittel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszweckes zugewendete Vermögen (Grundstockvermögen) ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Es besteht zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung aus einem Barvermögen in Höhe von 3 Mio. Euro, das das Land Nordrhein-Westfalen auf die Stiftung überträgt.   (2) Für den Aufbau der Stiftung erhält die Stiftung vom Land Nordrhein-Westfalen neben dem Barvermögen nach Absatz 1 in 2022 einen Zuschuss in Höhe von 0,5 Mio. Euro und in den Jahren 2023 bis 2027 in Höhe von jeweils 2,5 Mio. Euro.   (3) Zustiftungen (Zuwendungen zum Grundstockvermögen) sind möglich. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung auf Grund einer Verfügung von Todes wegen können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.   (4) Die Stiftung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Geldbußen erhalten, die in Strafverfahren verhängt werden.   (5) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben   1. aus den Erträgen des Grundstockvermögens,   2. aus den Zuschüssen nach Absatz 2 und Beträgen aus Absatz 4 sowie   3. aus sonstigen Zuwendungen, soweit sie von dem Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind; Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.   (6) Sämtliche Mittel der Stiftung dürfen nur für die gesetzlichen und satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Stiftungsorgane Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Organe der Stiftung sind   1. der Stiftungsvorstand und   2. der Stiftungsrat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Stiftungsvorstand Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei Personen. Die Mitglieder des Vorstands werden von dem für Soziales zuständigen Ministerium nach Anhörung des Stiftungsrates bestellt.   (2) Der Stiftungsvorstand führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus und führt nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung die Geschäfte der Stiftung.   (3) Das vorsitzende Mitglied des Stiftungsvorstandes vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Es hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Stiftungssatzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.   (4) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Stiftungsrat Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 neu gefasst, § 6 Absatz 5 geändert und § 8 Absatz 1 neu gefasst durch Gesetz vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211), in Kraft getreten am 24. Dezember 2024.   (1) Der Stiftungsrat besteht aus einem gewählten Mitglied des Landtages je Fraktion sowie je einem Mitglied, das von dem für Soziales zuständigen Ministerium und vom Ministerium der Justiz zu benennen ist. Ein weiteres Mitglied wird von zivilgesellschaftlich tätigen Verbänden für die Belange des Opferschutzes benannt. Ferner ist die oder der Opferschutzbeauftragte des Landes Nordrhein-Westfalen Mitglied des Stiftungsrates. Die Mitglieder des Stiftungsrates können sich im Einzelfall vertreten lassen.   (2) Der Stiftungsrat wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter.   (3) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.   (4) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.   (5) Der Stiftungsrat beschließt die Satzung und etwaige Richtlinien der Stiftung. Er beschließt im Übrigen über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, und kann insbesondere allgemeine Festlegungen zu fachlichen Schwerpunkten treffen. Er entscheidet zudem über die Verwendung der Mittel im Einzelfall und überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes. In der Satzung können Regelungen vorgesehen werden, in denen die Entscheidung über die Gewährung von Mitteln in Einzelfällen vom Stiftungsrat auf ein einzelnes Mitglied des Stiftungsrates oder auf den Stiftungsvorstand übertragen werden kann. Der Stiftungsrat kann die Übertragung rückgängig machen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Stiftungssatzung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Nähere Bestimmungen über die Verwaltung der Stiftung und die Tätigkeit ihrer Organe sowie zum Vollzug dieses Gesetzes, wie z. B. zu den Leistungsvoraussetzungen und zur Leistungshöhe, werden in der Stiftungssatzung geregelt, die der Genehmigung des für die Rechtsaufsicht zuständigen Ministeriums bedarf. Die Satzung kann insbesondere Regelungen treffen über   1. Grundsätze zu den Zielsetzungen der Förderung sowie   2. Grundsätze zum Verfahren der Förderung.   Die Stiftung kann daneben durch Richtlinien allgemeine Regelungen für die von ihr gewährten Leistungen erlassen.   (2) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Stiftungsaufsicht. Satz 1 gilt entsprechend für Änderungen und Ergänzungen der Satzung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Geschäftsstelle Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 neu gefasst, § 6 Absatz 5 geändert und § 8 Absatz 1 neu gefasst durch Gesetz vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211), in Kraft getreten am 24. Dezember 2024.   (1) Die Aufgaben einer Geschäftsstelle der Stiftung werden im für Soziales zuständigen Ministerium unter Wahrung der rechtlichen Selbständigkeit der Stiftung erledigt. Die rechtliche und fachliche Selbstständigkeit der Stiftung sowie insbesondere der erforderliche Schutz der personenbezogenen Daten der Antragstellenden und anderer Verfahrensbeteiligter sind durch entsprechende organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen.   (2) Soweit das Land die Personal- und Sachkosten der Geschäftsstelle trägt, hat die Stiftung diese aus den ihr zufließenden Mitteln zu erstatten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Beendigung der Stiftung, Heimfall Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Stiftung kann nur durch Gesetz aufgehoben werden.   (2) Im Fall der Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen an das Land Nordrhein-Westfalen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Stiftungsaufsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des für Soziales zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen.   (2) Das Ministerium kann sich jederzeit, auch durch Beauftragte, über die Angelegenheiten der Stiftung informieren. Es kann an den Sitzungen der Organe und Gremien der Stiftung teilnehmen und sich von der Stiftung mündlich oder schriftlich unterrichten lassen, insbesondere die Prüfung an Ort und Stelle ermöglichen sowie sich Akten und sonstige Unterlagen vorlegen lassen.   (3) Das Ministerium kann rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen der Organe und Gremien beanstanden und Abhilfe verlangen; insbesondere kann das Ministerium mit dem Verlangen eine angemessene Frist setzen, in der die notwendigen Beschlüsse oder Maßnahmen zu fassen oder zu unterlassen sind. Beanstandete Beschlüsse oder Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden. Kommt die Stiftung einer Aufsichtsmaßnahme nach Satz 1 nicht nach, so kann das Ministerium die beanstandeten Beschlüsse oder Maßnahmen aufheben oder anstelle der Stiftung auf ihre Kosten das Erforderliche veranlassen oder die Durchführung des Erforderlichen auf Kosten der Stiftung einem anderen übertragen. Zur Durchführung des Erforderlichen kann das Ministerium der Stiftung zudem Weisungen erteilen und insbesondere das Erforderliche auch durch die Stiftung durchführen lassen.   (4) Sind Organe oder Gremien dauernd beschlussunfähig, so kann sie das Ministerium auflösen und ihre unverzügliche Neuwahl anordnen. Sofern und solange die Befugnisse nach Absatz 3 nicht ausreichen, kann das Ministerium nach Anhörung der Stiftung auf ihre Kosten Beauftragte bestellen, die die Befugnisse der Gremien oder einzelner Mitglieder von Gremien in dem erforderlichen Umfang ausüben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.     Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Der Ministerpräsident   Für den Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung   Der Minister des Innern Zugleich für den Minister der Finanzen   Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales   Der Minister der Justiz   Für die Ministerin für Kultur und Wissenschaft Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.