Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Errichtung des Landesamtes für Verbraucherschutz und Ernährung (LAVE-Errichtungsgesetz – LAVEEG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 329f970d-5c6f-462f-88fe-e05a4028f217. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 11.03.2025 Fassung Gültig ab 01.04.2025

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 11.03.2025 Fassung Gültig ab 01.04.2025 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Vom 11. März 2025   (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288)) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Rechtsform, Name und Sitz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung (LAVE), im Folgenden: Landesamt, wird als Landesoberbehörde nach § 6 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung mit Sitz in Recklinghausen errichtet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Aufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Dem Landesamt werden, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle Zuständigkeitsregelungen dieser Bestimmung vorgehen, aus dem Kreis der dem bisherigen Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz obliegenden Aufgaben folgende landesweit bedeutsame Aufgaben übertragen:   1. Ernährungsangelegenheiten und wirtschaftlicher Verbraucherschutz,   2. Gesundheitlicher Verbraucherschutz,   3. Veterinärwesen,   4. Tierschutz, Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung, Tierische Nebenprodukte und Tierarzneimittel inklusive Tierimpfstoffe,   5. Abwehr von Gefahren ausgehend von sehr giftigen Tieren,   6. Ernährungsnotfallvorsorge,   7. Marktüberwachung,   8. Fachberufe in den Aufgabenbereichen,   9. Angewandte Fischerei, Fischökologie und Aquakultur,   10. Jagdkunde und Wildtiermanagement sowie   11. Förderung von Maßnahmen, Projekten und Institutionen im Verbraucherschutz, in Ernährungsangelegenheiten, in den Bereichen der Land-, Ernährungs- und Forstwirtschaft, der Regionalvermarktung, des Agrarmarktes sowie im Rahmen der unter den Nummern 3 und 4 genannten Aufgabenbereiche.   (2) In den in Absatz 1 genannten Bereichen nimmt das Landesamt wissenschaftliche Aufgaben und die Beratung des für Landwirtschaft und Verbraucherschutz zuständigen Ministeriums, der Dienststellen seines Geschäftsbereichs und, soweit erforderlich, die Beratung der Träger öffentlicher Verwaltung und die Gutachtertätigkeit für die Gerichte wahr (Fachaufgaben).   (3) Die Aufsichtsbehörde kann dem Landesamt weitere Fachaufgaben übertragen. Die Übertragung neuer Fachaufgaben durch andere Ministerien erfolgt im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde.   (4) In den in Absatz 1 Nummer 2 bis 11 genannten Aufgabenbereichen nimmt das Landesamt nach Maßgabe bestehender Zuständigkeitsvorschriften hoheitliche Aufgaben wahr.   Die hoheitlichen Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse gemäß Absatz 1 Nummer 2 bis 7 nimmt das Landesamt als Sonderordnungsbehörde im Sinne des § 12 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung wahr.   (5) Die Aufsichtsbehörde wird ermächtigt, dem Landesamt nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung zusätzliche hoheitliche Aufgaben zu übertragen, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 stehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Organisation Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Das Landesamt und das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima sollen in den zentralen Bereichen ihrer Organisation kooperieren und, soweit möglich und sachgerecht, bestehende Strukturen gemeinsam nutzen. Näheres wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.   (2) Das Landesamt legt in einem Organisationsplan die Einzelheiten der Organisation und in einem Geschäftsverteilungsplan die Zuständigkeiten für die jeweiligen Aufgaben nach § 2 fest. Organisations- und Geschäftsverteilungsplan bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Leitung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Die Leitung des Landesamtes obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Aufsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Aufsichtsbehörde ist das für Landwirtschaft und Verbraucherschutz zuständige Ministerium. Dieses übt die Dienst- und Fachaufsicht aus. Soweit dem Landesamt Fachaufgaben aus dem Geschäftsbereich anderer Ministerien übertragen sind, obliegt die Fachaufsicht dem jeweils fachlich zuständigen Ministerium. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Personal und Mittel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Beschäftigten der in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Organisationseinheiten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz auf das Landesamt übergeleitet.   (2) Die Versetzung anderer Beschäftigter erfolgt nach den beamten- und tarifrechtlichen Regelungen.   (3) Die Umsetzung der Planstellen, Stellen und Mittel erfolgt nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften gemäß § 50 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2025 (GV. NRW. S. 214) geändert worden ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Übergang von Rechten und Pflichten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes übernimmt das Landesamt im Rahmen der übertragenen Aufgaben nach § 2 die Rechtsnachfolge für das bisherige Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Vermögensgegenstände Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Vermögensgegenstände nach Maßgabe der Aufgabenzuordnung und der haushaltsrechtlichen Vorschriften, namentlich § 61 der Landeshaushaltsordnung, vom bisherigen Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz auf das Landesamt über.   Näheres regelt eine zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr abzuschließende Verwaltungsvereinbarung mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Übergangsregelung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Wird in bestehenden Vorschriften das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz als zuständige Behörde für die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in diesen Aufgabenbereichen bestimmt, ist das Landesamt bis zur Anpassung der Vorschriften zuständige Behörde für die Erfüllung dieser Aufgaben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Dieses Gesetz tritt am 1. April 2025 in Kraft.     Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Der Ministerpräsident   Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie   Der Minister der Finanzen   Der Minister des Innern   Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr   Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.