Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach wirtschaftsrechtlichen Vorschriften zuständigen Verwaltungsbehörden

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Quellenkennung: 891d335d-b058-4d8d-84ee-2d565eaacfc6. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 25.03.2014 Fassung Gültig ab 27.05.2017

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 25.03.2014 Fassung Gültig ab 27.05.2017 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 25. März 2014   Auf Grund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 Absatz 3 zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Mai 2017 (GV. NRW. S. 594), in Kraft getreten am 27. Mai 2017. (1) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach   1. § 405 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089) in der jeweils geltenden Fassung, 2. § 103 des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung, 3. §§ 144 bis 144 c des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Aufsicht über Versicherungsunternehmen nicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zusteht, 4. § 23 des Schuldverschreibungsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) in der jeweils geltenden Fassung und 5. § 111a des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I. S. 1273) in der jeweils geltenden Fassung   wird auf die Bezirksregierungen übertragen.   (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach   1. § 145 Absatz 2 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682) in der jeweils geltenden Fassung und 2. § 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.Juni 1975 (BGBl. I S. 1313) in der jeweils geltenden Fassung   wird auf die Kreisordnungsbehörden übertragen.   (3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und e, Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 1 Buchstabe d und e sowie Absatz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) in der jeweils geltenden Fassung wird auf die Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte, im Übrigen auf die Kreisordnungsbehörden übertragen.   (4) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 des Kristallglaskennzeichnungsgesetzes vom 25. Juni 1971 (BGBl. I S. 857) in der jeweils geltenden Fassung wird auf die örtlichen Ordnungsbehörden übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7142-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung wird auf den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 3a des Gesetzes über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9518-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung wird auf die Hafenbehörden übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.     Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Die Ministerpräsidentin   Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.