Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Regelung des Näheren der Studienakkreditierung in Nordrhein-Westfalen (Studienakkreditierungsverordnung – StudakVO)

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Quellenkennung: 334043f1-c282-4cff-a038-4cb862c18e3d. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 25.01.2018 Fassung Gültig ab 01.08.2025

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rung anzuzeigen.   (2) Der Akkreditierungsrat entscheidet, ob die wesentliche Änderung von der bestehenden Akkreditierung umfasst ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Veröffentlichung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 29 geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2025 (GV. NRW. S. 108), in Kraft getreten am 1. August 2025. Die Entscheidung des Akkreditierungsrates und der Akkreditierungsbericht werden vom Akkreditierungsrat auf seiner Internetseite veröffentlicht. Bei der Veröffentlichung dürfen personenbezogene Daten nicht offenbart werden, es sei denn, die betroffene Person hat eingewilligt oder die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person ist nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich und es ist offensichtlich, dass die Offenbarung im Interesse der betroffenen Person liegt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Bündelakkreditierung, Teil-Systemakkreditierung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 30 Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 28. Januar 2025 (GV. NRW. S. 108), in Kraft getreten am 1. August 2025. (1) Das Gutachten des Gutachtergremiums nach § 24 Absatz 4 kann mehrere Studiengänge umfassen, wenn diese eine hohe fachliche Nähe aufweisen, die über die bloße Zugehörigkeit zu einer Fächerkultur (Geistes- und Kulturwissenschaften, Sozialwissenschaften oder Naturwissenschaften) hinausgeht (Bündelakkreditierung). Die fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Teil 3 dieser Verordnung sind für jeden Studiengang gesondert zu prüfen. Ein Bündel soll sich aus nicht mehr als zehn Studiengängen zusammensetzen.   (2) Bündel mit mehr als vier Studiengängen sind durch den Akkreditierungsrat vor Einreichung des Antrags zu genehmigen. Dies gilt für Kombinationsstudiengänge unabhängig von der Größe des Bündels.   (3) Im Ausnahmefall kann eine studienorganisatorische Teileinheit der Hochschule Gegenstand der Systemakkreditierung sein. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn 1. die Akkreditierung des Qualitätsmanagementsystems für die gesamte Hochschule noch nicht sinnvoll oder nicht praktikabel ist, 2. das Qualitätsmanagementsystem der Teileinheit in die Hochschule integriert ist und 3. mindestens ein Studiengang der Teileinheit dieses System bereits durchlaufen hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Stichproben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bei der Systemakkreditierung und Teil-Systemakkreditierung wird vom Gutachtergremium nach § 25 Absatz 2 eine Stichprobe durchgeführt. In der Stichprobe wird geprüft, ob die im zu begutachtenden Qualitätsmanagementsystem angestrebten Wirkungen auf der Ebene des Studiengangs eintreten.   (2) Gegenstand der Stichprobe ist 1. die Berücksichtigung aller Kriterien gemäß Teil 2 und Teil 3 dieser Verordnung innerhalb eines Studiengangs, der das Qualitätsmanagementsystem der Hochschule durchlaufen hat und 2. die Berücksichtigung formaler und fachlich-inhaltlicher Kriterien gemäß Teil 2 und Teil 3 dieser Verordnung nach Maßgabe des Gutachtergremiums. Bei der Auswahl der Stichprobe berücksichtigt das Gutachtergremium das Fächerspektrum der Hochschule in der Lehre.   (3) Bietet die Hochschule Studiengänge an, die auch auf einen reglementierten Beruf vorbereiten, ist hiervon zusätzlich einer unter Berücksichtigung der Kriterien nach Teil 2 und 3 dieser Verordnung, die sich auf Studiengänge beziehen, in die Stichproben einzubeziehen; gleiches gilt für den Fall von Lehramtsstudiengängen für jeweils einen Studiengang von jedem angebotenen Lehramtstyp sowie für Studiengänge mit Evangelischer oder Katholischer Theologie/Religion. An der Stichprobe wirkt jeweils eine von der für den jeweiligen reglementierten Beruf zuständigen Stelle benannte Vertreterin oder ein von der für den jeweiligen reglementierten Beruf zuständigen Stelle benannter Vertreter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Schule zuständigen Ministeriums oder der jeweiligen kirchlichen Stelle mit.   Teil 5 Verfahrensregeln für besondere Studiengangsformen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Kombinationsstudiengänge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 32 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2025 (GV. NRW. S. 108), in Kraft getreten am 1. August 2025. (1) Wählen die Studierenden aus einer größeren Zahl zulässiger Fächer für das Studium einzelne Fächer aus, ist jedes dieser Fächer ein Teilstudiengang als Teil eines Kombinationsstudiengangs.   (2) Akkreditierungsgegenstand ist der Kombinationsstudiengang. Die Hochschulen stellen durch ihr jeweiliges Qualitätsmanagement sicher, dass die Studierbarkeit nach § 12 Absatz 5 in allen möglichen Fächerkombinationen gegeben ist.   (3) Die Akkreditierung eines Kombinationsstudiengangs kann durch die Aufnahme weiterer wählbarer Teilstudiengänge oder Studienfächer ergänzt werden. Die Akkreditierungsfrist für den Kombinationsstudiengang ändert sich dadurch nicht.   (4) Auf der Akkreditierungsurkunde werden alle in die Akkreditierung einbezogenen Teilstudiengänge oder Studienfächer aufgeführt. Im Falle der Ergänzung der Akkreditierung nach Absatz 3 ist eine neue Akkreditierungsurkunde auszustellen.   (5) Die Regelungen von Teil 4 dieser Verordnung bleiben im Übrigen unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Joint Programmes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 33 Überschrift sowie Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2025 (GV. NRW. S. 108), in Kraft getreten am 1. August 2025. (1) Für Joint Programmes, an denen eine inländische Hochschule und weitere Hochschulen aus dem Europäischen Hochschulraum beteiligt sind, kann die Akkreditierungsentscheidung in Abweichung von § 22 Absatz 1 durch Anerkennung der Bewertung durch eine in dem European Quality Assurance Register for Higher Education (EQAR) gelistete Agentur getroffen werden. Der Akkreditierungsrat erkennt diese Bewertung auf Antrag der Hochschule an und verleiht sein Siegel, wenn die Einhaltung der formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien für Joint Programmes gemäß den §§ 10 und 16 dieser Verordnung nachgewiesen ist und das Begutachtungsverfahren folgenden Anforderungen genügt hat: 1. die Durchführung des Verfahrens wurde dem Akkreditierungsrat vor Beginn des Verfahrens angezeigt, 2. die Akkreditierungsentscheidung beruht auf einem Selbstbericht der kooperierenden Hochschulen, der insbesondere Informationen zu den jeweiligen nationalen Rahmenbedingungen enthält und der die besonderen Merkmale des Joint Programmes hervorhebt, 3. es hat eine Begehung an mindestens einem Standort des Studiengangs unter Mitwirkung von Vertreterinnen und Vertretern aller kooperierenden Hochschulen sowie anderen Beteiligten stattgefunden, 4. die Bewertung beruht auf einem Gutachten, das die Maßgaben von Joint Programmes in Teil 2 und 3 dieser Verordnung beachtet, 5. die Begutachtung ist durch eine mindestens vierköpfige Gutachtergruppe erfolgt, die sich mindestens wie folgt zusammengesetzt hat: a) Mitglieder aus mindestens zwei der am Joint Programme beteiligten Länder, b) mindestens ein studentischer Vertreter oder eine studentische Vertreterin, c) die Gutachtergruppe repräsentiert Expertise in den entsprechenden Fächern und Fachdisziplinen einschließlich des Arbeitsmarktes oder der Arbeitswelt in den entsprechenden Bereichen und Expertise auf dem Gebiet der Qualitätssicherung im Hochschulbereich und verfügt über Kenntnisse der Hochschulsysteme der beteiligten Hochschulen sowie der verwendeten Unterrichtssprachen und d) die Maßgaben gemäß § 25 Absatz 3 Satz 1, Absätze 5 und 6 wurden eingehalten, 6. die Bewertung benennt folgende Merkmale: Begründung, Bestandskraft und gegebenenfalls nachgewiesene Erfüllung von Auflagen und 7. die Agentur hat mindestens eine Zusammenfassung des Gutachtens einschließlich der Bewertung und Begründung auf ihrer Homepage in englischer Sprache veröffentlicht. § 22 Absätze 2, 3 und 4 Satz 1, § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, §§ 28 und 29 gelten entsprechend. Wird die Akkreditierungsentscheidung nicht im Sinne von Satz 1 in Abweichung von § 22 getroffen, finden die Regelungen der §§ 10 und 16 für Joint Programmes im Sinne von § 10 Absatz 1 trotzdem sinngemäß Anwendung. Die Akkreditierungsfrist beträgt in Abweichung von § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 sechs Jahre. Bei der Veröffentlichung wird die Entscheidung als Akkreditierungsentscheidung auf Basis des gesonderten Verfahrens für Joint Programmes kenntlich gemacht. Die Hochschule hat dies in den Studienabschlussdokumenten deutlich zu machen.   (2) Wird ein Joint Programme von einer inländischen Hochschule gemeinsam mit einer oder mehreren Hochschulen ausländischer Staaten koordiniert und angeboten, die nicht dem Europäischen Hochschulraum angehören (außereuropäische Kooperationspartner), so findet auf Antrag der inländischen Hochschule Absatz 1 entsprechende Anwendung, wenn sich die außereuropäischen Kooperationspartner in der Kooperationsvereinbarung mit der inländischen Hochschule zu einer Akkreditierung unter Anwendung der in Absatz 1, sowie der in den § 10 Absätze 1 und 2 und § 16 Absatz 1 geregelten Kriterien verpflichtet.   Teil 6 Alternative Akkreditierungsverfahren nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Alternative Akkreditierungsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 34 Absatz 3 und 5 geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2025 (GV. NRW. S. 108), in Kraft getreten am 1. August 2025. (1) Neben die beiden in Teil 4 dieser Verordnung geregelten Verfahren können gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 Studienakkreditierungsstaatsvertrag auch alternative Verfahren zur Sicherung und Entwicklung der Qualität in Studium und Lehre treten.   (2) In alternativen Verfahren sind die Kriterien nach Teil 2 und Teil 3 dieser Verordnung einzuhalten. Die in Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 Studienakkreditierungsstaatsvertrag sowie die im Studienakkreditierungsstaatsvertrag und in dieser Verordnung geltenden Grundsätze für die angemessene Beteiligung der Wissenschaft gelten entsprechend; ebenso gelten die Mitwirkungs- und Zustimmungserfordernisse gemäß § 18 Absatz 2 entsprechend.   (3) Die Durchführung von alternativen Verfahren bedarf vorab der Zustimmung des Akkreditierungsrates und des für Hochschulen zuständigen Ministeriums. Der Akkreditierungsrat kann eine externe Begutachtung veranlassen. Der Antrag ist über die zuständige Wissenschaftsbehörde dem Akkreditierungsrat vorzulegen. Der Akkreditierungsrat kann im Rahmen der Abstimmung mit dem Land seine Zustimmung nur verweigern, wenn das alternative Verfahren den Maßgaben des Artikel 2 und den Bestimmungen des Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 Studienakkreditierungsstaatsvertrag sowie den im Studienakkreditierungsstaatsvertrag und in dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen für die angemessene Beteiligung der Wissenschaft nicht entspricht. Das alternative Verfahren soll geeignet sein, grundsätzliche Erkenntnisse zu alternativen Ansätzen externer Qualitätssicherung jenseits der in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Studienakkreditierungsstaatsvertrag genannten Verfahren zu gewinnen.   (4) Der Akkreditierungsrat entwickelt eine Verfahrensordnung, die insbesondere die Antragsvoraussetzungen regelt.   (5) Das alternative Verfahren wird auf maximal acht Jahre befristet. § 22 Absatz 4 Satz 2 und § 26 Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend. Es wird durch den Akkreditierungsrat begleitet und ist in der Regel zwei Jahre vor Ablauf der Projektzeit von einer unabhängigen, wissenschaftsnahen Einrichtung zu evaluieren.   Teil 7 Sonstiges Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Verbindung mit Verfahren, die die berufszulassungsrechtliche Eignung einesStudiengangs zum Gegenstand haben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Akkreditierungsverfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 und Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 Studienakkreditierungsstaatsvertrag können auf Antrag der Hochschule mit Verfahren, die über die berufszulassungsrechtliche Eignung eines Studiengangs entscheiden, organisatorisch verbunden werden.   (2) Die Beteiligung von zusätzlich zu den anderen Vertreterinnen oder den Vertretern der Berufspraxis zu berufenden externen Expertinnen oder Experten mit beratender Funktion in den Gutachtergremien gemäß § 25 Absatz 1 und 2 erfolgt durch Benennung der für den reglementierten Beruf jeweils zuständigen staatlichen Stelle. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Evaluation Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 36 neu gefasst durch Verordnung vom 28. Januar 2025 (GV. NRW. S. 108), in Kraft getreten am 1. August 2025. Diese Verordnung wird regelmäßig und in angemessener Frist überprüft. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Übergangsvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 37 neu eingefügt durch Verordnung vom 28. Januar 2025 (GV. NRW. S. 108), in Kraft getreten am 1. August 2025.   (1) Im Fall des § 12 Absatz 5 Satz 2 Nummer 4, in dem nach der bis einschließlich zum 31. Juli 2025 geltenden Fassung dieser Verordnung eine Auflage im Sinne des § 27 ausgesprochen werden soll, kann der Akkreditierungsrat bei nicht ausreichender Informationslage als Auflage die Darlegung der Belastungsangemessenheit im Rahmen des Prüfungskonzeptes verlangen.   (2) Für Anträge, die bis zum 1. April 2026 gestellt sind, sind § 11 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 6, § 15, § 17 Absatz 1 Satz 5 bis 7 und § 30 Absatz 2 in ihrer bis einschließlich zum 31. Juli 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Anträge, die nach dem 1. April 2026 gestellt werden, ist diese Verordnung in der ab 1. August 2025 geltenden Fassung anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 37 (alt) umbenannt in § 38 (neu) durch Verordnung vom 28. Januar 2025 (GV. NRW. S. 108), in Kraft getreten am 1. August 2025. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.     Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.