Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Regelung des Näheren der Studienakkreditierung in Nordrhein-Westfalen (Studienakkreditierungsverordnung – StudakVO)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 25.01.2018 Fassung Gültig ab 01.08.2025

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 25.01.2018 Fassung Gültig ab 01.08.2025 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 25. Januar 2018   Auf Grund des § 1 Absatz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertragsgesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 806) in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 bis 4 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages vom 12. Juni 2017 verordnet das Ministerium für Kultur und Wissenschaft:   Teil 1 Allgemeine Vorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Anwendungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Diese Verordnung regelt auf Grund von Artikel 4 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages vom 12. Juni 2017 (GV. NRW. S. 806) das Nähere zu den formalen Kriterien nach Artikel 2 Absatz 2, zu den fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Artikel 2 Absatz 3 sowie zum Verfahren nach Artikel 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages.   (2) Ein auf der Grundlage des Studienakkreditierungsstaatsvertrages akkreditierter Bachelorabschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie steht hochschulrechtlich dem Bachelorabschluss einer Hochschule gleich. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Formen der Akkreditierung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Formen der Akkreditierung sind die Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages (Systemakkreditierung), nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages (Programmakkreditierung) oder alternative Akkreditierungsverfahren nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages.   Teil 2 Formale Kriterien für Studiengänge Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Studienstruktur und Studiendauer Anerkennung und Anrechnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 Überschrift geändert und Absatz 4 angefügt durch Verordnung vom 28. Januar 2025 (GV. NRW. S. 108), in Kraft getreten am 1. August 2025. (1) Im System gestufter Studiengänge ist der Bachelorabschluss der erste berufsqualifizierende Regelabschluss eines Hochschulstudiums; der Masterabschluss stellt einen weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss dar. Grundständige Studiengänge, die unmittelbar zu einem Masterabschluss führen, sind mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Studiengänge ausgeschlossen.   (2) Die Regelstudienzeiten für ein Vollzeitstudium betragen sechs, sieben oder acht Semester bei den Bachelorstudiengängen und vier, drei oder zwei Semester bei den Masterstudiengängen. Im Bachelorstudium beträgt die Regelstudienzeit im Vollzeitstudium mindestens drei Jahre. Bei konsekutiven Studiengängen beträgt die Gesamtregelstudienzeit im Vollzeitstudium fünf Jahre (zehn Semester). Kürzere und längere Regelstudienzeiten sind bei entsprechender studienorganisatorischer Gestaltung ausnahmsweise möglich, um den Studierenden eine individuelle Lernbiografie, insbesondere durch Teilzeit-, Fern-, berufsbegleitendes oder duales Studium sowie berufspraktische Semester, zu ermöglichen. Abweichend von Satz 3 können in den künstlerischen Kernfächern an Kunst- und Musikhochschulen nach näherer Bestimmung des Kunsthochschulgesetzes konsekutive Bachelor- und Masterstudiengänge auch mit einer Gesamtregelstudienzeit von sechs Jahren eingerichtet werden.   (3) Theologische Studiengänge, die für das Pfarramt, das Priesteramt und den Beruf der Pastoralreferentin oder des Pastoralreferenten qualifizieren („Theologisches Vollstudium“), müssen nicht gestuft sein und können eine Regelstudienzeit von zehn Semestern aufweisen.   (4) Die Hochschule setzt die nationalen und landesgesetzlichen Regelungen zur Anerkennung von Kompetenzen, Qualifikationen und Leistungen, die an einer Hochschule erbracht wurden, sowie zur Anrechnung von Kompetenzen und Qualifikationen, die außerhalb von Hochschulen erworben wurden, um. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Studiengangprofile Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2025 (GV. NRW. S. 108), in Kraft getreten am 1. August 2025. (1) Masterstudiengänge können nach anwendungsorientiertem und forschungsorientiertem Profil unterschieden werden. Masterstudiengänge an Kunst- und Musikhochschulen können ein besonderes künstlerisches Profil haben. Masterstudiengänge, in denen die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden, haben ein besonderes lehramtsbezogenes Profil. Legt die Hochschule ein Profil fest, ist dies in der Akkreditierung festzustellen.   (2) Bei der Einrichtung eines Masterstudiengangs ist festzulegen, ob er konsekutiv oder weiterbildend ist. Weiterbildende Masterstudiengänge entsprechen in den Vorgaben zur Regelstudienzeit und zur Abschlussarbeit den konsekutiven Masterstudiengängen und führen zu dem gleichen Qualifikationsniveau und zu denselben Berechtigungen.   (3) Bachelor- und Masterstudiengänge sehen eine Abschlussarbeit vor, mit der die Fähigkeit nachgewiesen wird, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem jeweiligen Fach selbständig nach wissenschaftlichen oder künstlerischen Methoden zu bearbeiten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Zugangsvoraussetzungen und Übergänge zwischen Studienangeboten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2025 (GV. NRW. S. 108), in Kraft getreten am 1. August 2025. (1) Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang ist ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss. Weiterbildende Masterstudiengänge setzen qualifizierte berufspraktische Erfahrung von nicht unter einem Jahr voraus; für einzelne Studierende sind in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen möglich.   (2) Als Zugangsvoraussetzung für künstlerische Masterstudiengänge ist die hierfür erforderliche besondere künstlerische Eignung nachzuweisen.   (3) Die Zugangsvoraussetzungen zu Masterstudiengängen nach dem Hochschulgesetz oder dem Kunsthochschulgesetz bleiben im Übrigen unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Abschlüsse und Abschlussbezeichnungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Nach einem erfolgreich abgeschlossenen Bachelor- oder Masterstudiengang wird jeweils nur ein Grad, der Bachelor- oder Mastergrad, verliehen, es sei denn, es handelt sich um einen Multiple-Degree-Abschluss. Dabei findet keine Differenzierung der Abschlussgrade nach der Dauer der Regelstudienzeit statt.   (2) Für Bachelor- und konsekutive Mastergrade sind folgende Bezeichnungen zu verwenden: 1. Bachelor of Arts (B.A.) und Master of Arts (M.A.) in den Fächergruppen Sprach- und Kulturwissenschaften, Sport, Sportwissenschaft, Sozialwissenschaften, Kunstwissenschaft, Darstellende Kunst und bei entsprechender inhaltlicher Ausrichtung in der Fächergruppe Wirtschaftswissenschaften sowie in künstlerisch angewandten Studiengängen, 2. Bachelor of Science (B.Sc.) und Master of Science (M.Sc.) in den Fächergruppen Mathematik, Naturwissenschaften, Medizin, Agrar-, Forst- und Ernährungswissenschaften, in den Fächergruppen Ingenieurwissenschaften und Wirtschaftswissenschaften bei entsprechender inhaltlicher Ausrichtung, 3. Bachelor of Engineering (B.Eng.) und Master of Engineering (M.Eng.) in der Fächergruppe Ingenieurwissenschaften bei entsprechender inhaltlicher Ausrichtung, 4. Bachelor of Laws (LL.B.) und Master of Laws (LL.M.) in der Fächergruppe Rechtswissenschaften, 5. Bachelor of Fine Arts (B.F.A.) und Master of Fine Arts (M.F.A.) in der Fächergruppe Freie Kunst, 6. Bachelor of Music (B.Mus.) und Master of Music (M.Mus.) in der Fächergruppe Musik oder 7. Bachelor of Education (B.Ed.) und Master of Education (M.Ed.) für Studiengänge, in denen die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden. Für einen polyvalenten Studiengang kann entsprechend dem inhaltlichen Schwerpunkt des Studiengangs eine Bezeichnung nach den Nummern 1 bis 7 vorgesehen werden. Fachliche Zusätze zu den Abschlussbezeichnungen und gemischtsprachige Abschlussbezeichnungen sind ausgeschlossen. Bachelorgrade mit dem Zusatz „honours“ („B.A. hon.“) sind ausgeschlossen. Bei interdisziplinären und Kombinationsstudiengängen richtet sich die Abschlussbezeichnung nach demjenigen Fachgebiet, dessen Bedeutung im Studiengang überwiegt. Für Weiterbildungsstudiengänge dürfen auch Mastergrade verwendet werden, die von den vorgenannten Bezeichnungen abweichen. Für theologische Studiengänge, die für das Pfarramt, das Priesteramt und den Beruf der Pastoralreferentin oder des Pastoralreferenten qualifizieren („Theologisches Vollstudium“), können auch abweichende Bezeichnungen verwendet werden.   (3) In den Abschlussdokumenten darf an geeigneter Stelle verdeutlicht werden, dass das Qualifikationsniveau des Bachelorabschlusses einem Diplomabschluss an Fachhochulen sowie das Qualifikationsniveau eines Masterabschlusses einem Diplomabschluss an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen entspricht.   (4) Auskunft über das dem Abschluss zugrunde liegende Studium im Einzelnen erteilt das Diploma Supplement, das Bestandteil jedes Abschlusszeugnisses ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Modularisierung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7 Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2025 (GV. NRW. S. 108), in Kraft getreten am 1. August 2025. (1) Die Studiengänge sind in Studieneinheiten (Module) zu gliedern, die durch die Zusammenfassung von angestrebten Lernergebnissen und Studieninhalten thematisch und zeitlich abgegrenzt sind. Die angestrebten Lernergebnisse und Studieninhalte eines Moduls sind so zu bemessen, dass sie in der Regel innerhalb von maximal zwei aufeinander folgenden Semestern vermittelt werden können; in besonders begründeten Ausnahmefällen kann sich ein Modul auch über mehr als zwei Semester erstrecken. Für das künstlerische Kernfach im Bachelorstudium sind mindestens zwei Module verpflichtend, die etwa zwei Drittel der Arbeitszeit in Anspruch nehmen können.   (2) Die Beschreibung eines Moduls soll mindestens enthalten: 1. angestrebte Lernergebnisse und Studieninhalte des Moduls, 2. Lehr- und Lernformen, 3. Voraussetzungen für die Teilnahme, 4. Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten entsprechend dem European Credit Transfer System (ECTS-Leistungspunkte), 5. ECTS-Leistungspunkte und Benotung, 6. Häufigkeit des Angebots des Moduls, 7. Arbeitsaufwand und 8. Dauer des Moduls.   (3) Unter den Voraussetzungen für die Teilnahme sind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine erfolgreiche Teilnahme und Hinweise für die geeignete Vorbereitung durch die Studierenden zu benennen. Bei den Voraussetzungen für die Vergabe von ECTS-Leistungspunkten ist anzugeben, wie ein Modul erfolgreich absolviert werden kann (Prüfungsart, -umfang, -dauer). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Leistungspunktesystem Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8 Absatz 5 geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2025 (GV. NRW. S. 108), in Kraft getreten am 1. August 2025. (1) Jedem Modul ist in Abhängigkeit vom Arbeitsaufwand für die Studierenden eine bestimmte Anzahl von ECTS-Leistungspunkten zuzuordnen. Je Semester sind in der Regel 30 Leistungspunkte zu Grunde zu legen. Ein Leistungspunkt entspricht einer Gesamtarbeitsleistung der Studierenden im Präsenz- und Selbststudium von 25 bis höchstens 30 Zeitstunden. Für ein Modul werden ECTS-Leistungspunkte gewährt, wenn die in der Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungen nachgewiesen werden. Die Vergabe von ECTS-Leistungspunkten setzt nicht zwingend eine Prüfung, sondern den erfolgreichen Abschluss des jeweiligen Moduls voraus.   (2) Für den Bachelorabschluss sind nicht weniger als 180 ECTS-Leistungspunkte nachzuweisen. Für den Masterabschluss werden unter Einbeziehung des vorangehenden Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss 300 ECTS-Leistungspunkte benötigt. Davon kann bei entsprechender Qualifikation der Studierenden im Einzelfall abgewichen werden, auch wenn nach Abschluss eines Masterstudiengangs 300 ECTS-Leistungspunkte nicht erreicht werden. Bei konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengängen in den künstlerischen Kernfächern an Kunst- und Musikhochschulen mit einer Gesamtregelstudienzeit von sechs Jahren wird das Masterniveau mit 360 ECTS-Leistungspunkten erreicht.   (3) Der Bearbeitungsumfang beträgt für die Bachelorarbeit sechs bis zwölf ECTS-Leistungspunkte und für die Masterarbeit 15 bis 30 ECTS-Leistungspunkte. In Studiengängen der Freien Kunst kann in begründeten Ausnahmefällen der Bearbeitungsumfang für die Bachelorarbeit bis zu 20 ECTS-Leistungspunkte und für die Masterarbeit bis zu 40 ECTS-Leistungspunkte betragen.   (4) In begründeten Ausnahmefällen können für Studiengänge mit besonderen studienorganisatorischen Maßnahmen bis zu 75 ECTS-Leistungspunkte pro Studienjahr zugrunde gelegt werden. Dabei ist die Arbeitsbelastung eines ECTS-Leistungspunktes mit 30 Stunden bemessen. Besondere studienorganisatorische Maßnahmen können insbesondere Lernumfeld und Betreuung, Studienstruktur, Studienplanung und Maßnahmen zur Sicherung des Lebensunterhalts betreffen.   (5) Bei Lehramtsstudiengängen für Lehrämter der Grundschule oder Primarstufe, für übergreifende Lehrämter der Primarstufe und aller oder einzelner Schularten der Sekundarstufe, für Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I sowie für Sonderpädagogische Lehrämter kann ein Masterabschluss vergeben werden, wenn nach mindestens 240 an der Hochschule erworbenen ECTS-Leistungspunkten unter Einbeziehung des Vorbereitungsdienstes insgesamt 300 ECTS-Leistungspunkte erreicht sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Besondere Kriterien für Kooperationen mit nichthochschulischen Einrichtungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Umfang und Art bestehender Kooperationen mit Unternehmen und sonstigen Einrichtungen sind unter Einbezug nichthochschulischer Lernorte und Studienanteile sowie der Unterrichtssprache oder der Unterrichtssprachen vertraglich geregelt und auf der Internetseite der Hochschule beschrieben. Bei der Anwendung von Anrechnungsmodellen im Rahmen von studiengangbezogenen Kooperationen ist die inhaltliche Gleichwertigkeit anzurechnender nichthochschulischer Qualifikationen und deren Äquivalenz gemäß dem angestrebten Qualifikationsniveau nachvollziehbar dargelegt.   (2) Im Fall von studiengangbezogenen Kooperationen mit nichthochschulischen Einrichtungen ist der Mehrwert für die künftigen Studierenden und die gradverleihende Hochschule nachvollziehbar dargelegt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Sonderregelungen für Joint Programmes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10 Überschrift sowie Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2025 (GV. NRW. S. 108), in Kraft getreten am 1. August 2025. (1) Ein Joint Programmes ist ein gestufter Studiengang, der von einer inländischen Hochschule gemeinsam mit einer oder mehreren Hochschulen ausländischer Staaten aus dem Europäischen Hochschulraum koordiniert und angeboten wird, zu einem gemeinsamen Abschluss (Joint Degree) oder einem Doppel- oder Mehrfachabschluss (Double oder Multiple Degree) führt und folgende weitere Merkmale aufweist: 1. Integriertes Curriculum, 2. Studienanteil an einer oder mehreren ausländischen Hochschulen von in der Regel mindestens 25 Prozent, 3. vertraglich geregelte Zusammenarbeit, 4. abgestimmtes Zugangs- und Prüfungswesen und 5. eine gemeinsame Qualitätssicherung. Auf diese Studiengänge werden die §§ 10, 16 und 33 angewendet. Die Umsetzung der Kriterien von Satz 1 Nummer 1 bis 5 wird geprüft.   (2) Qualifikationen und Studienzeiten werden in Übereinstimmung mit dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 16. Mai 2007 (BGBl. 2007 II S. 712) (Lissabon-Konvention) anerkannt. Das ECTS wird entsprechend §§ 7 und 8 Absatz 1 angewendet und die Verteilung der Leistungspunkte ist geregelt. Für den Bachelorabschluss sind 180 bis 240 Leistungspunkte nachzuweisen und für den Masterabschluss nicht weniger als 60 Leistungspunkte. Die wesentlichen Studieninformationen sind veröffentlicht und für die Studierenden jederzeit zugänglich. Im Übrigen finden die Regelungen des Teils 2 keine Anwendung.   (3) Wird ein Joint Programme von einer inländischen Hochschule gemeinsam mit einer oder mehreren Hochschulen ausländischer Staaten koordiniert und angeboten, die nicht dem Europäischen Hochschulraum angehören (außereuropäische Kooperationspartner), so finden auf Antrag der inländischen Hochschule die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung, wenn sich die außereuropäischen Kooperationspartner in der Kooperationsvereinbarung mit der inländischen Hochschule zu einer Akkreditierung unter Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 sowie in den §§ 16 Absatz 1 und 33 Absatz 1 geregelten Kriterien und Verfahrensregeln verpflichtet.   Teil 3 Fachlich-inhaltliche Kriterien für Studiengänge und Qualitätsmanagementsysteme Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Qualifikationsziele und Abschlussniveau Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 11 Absatz 1 und 3 geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2025 (GV. NRW. S. 108), in Kraft getreten am 1. August 2025. (1) Die Qualifikationsziele und die angestrebten Lernergebnisse sind klar formuliert öffentlich zugänglich und tragen den in Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 Studienakkreditierungsstaatsvertrag genannten Zielen von Hochschulbildung nachvollziehbar Rechnung. Die Dimension Persönlichkeitsbildung umfasst auch die künftige zivilgesellschaftliche, politische und kulturelle Rolle der Absolventinnen und Absolventen. Die Studierenden sollen nach ihrem Abschluss in der Lage sein, gesellschaftliche Prozesse kritisch, reflektiert sowie mit Verantwortungsbewusstsein und in demokratischem Gemeinsinn maßgeblich mitzugestalten.   (2) Die fachlichen und wissenschaftlich oder künstlerischen Anforderungen umfassen die Aspekte Wissen und Verstehen (Wissensverbreiterung, Wissensvertiefung und Wissensverständnis), Einsatz, Anwendung und Erzeugung von Wissen oder Kunst (Nutzung und Transfer, wissenschaftliche Innovation), Kommunikation und Kooperation sowie wissenschaftliches oder künstlerisches Selbstverständnis und Professionalität und sind stimmig im Hinblick auf das vermittelte Abschlussniveau.   (3) Bachelorstudiengänge dienen der Vermittlung wissenschaftlicher Grundlagen, Methodenkompetenz und berufsfeldbezogener Qualifikationen und stellen eine breite wissenschaftliche oder künstlerische Qualifizierung sicher. Konsekutive Masterstudiengänge sind als vertiefende, verbreiternde, fachübergreifende oder fachlich andere Studiengänge ausgestaltet. Weiterbildende Masterstudiengänge setzen qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr voraus. Das Studiengangkonzept weiterbildender Masterstudiengänge berücksichtigt die beruflichen Erfahrungen und knüpft zur Erreichung der Qualifikationsziele an diese an. Bei der Konzeption legt die Hochschule den Zusammenhang von beruflicher Qualifikation und Studienangebot sowie die Gleichwertigkeit der Anforderungen zu konsekutiven Masterstudiengängen dar. Künstlerische Studiengänge fördern die Fähigkeit zur künstlerischen Gestaltung und entwickeln diese fort. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Schlüssiges Studiengangkonzept und adäquate Umsetzung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12 Absatz 1 und 5 geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2025 (GV. NRW. S. 108), in Kraft getreten am 1. August 2025. (1) Das Curriculum ist unter Berücksichtigung der festgelegten Eingangsqualifikation und im Hinblick auf die Erreichbarkeit der Qualifikationsziele adäquat aufgebaut. Die Qualifikationsziele, die Studiengangbezeichnung, der Abschlussgrad und die -bezeichnung sowie das Modulkonzept sind stimmig aufeinander bezogen. Das Studiengangkonzept umfasst vielfältige, an die jeweilige Fachkultur und das Studienformat angepasste Lehr-, Lern- und Prüfungsformen sowie gegebenenfalls Praxisanteile. Es schafft geeignete Rahmenbedingungen zur Förderung der studentischen Mobilität, die den Studierenden einen Aufenthalt an anderen Hochschulen ohne Zeitverlust ermöglichen. Es bezieht die Studierenden aktiv in die Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen ein (studierendenzentriertes Lehren und Lernen) und eröffnet Freiräume für ein selbstgestaltetes Studium. Studiengang, Studienverlauf, Prüfungsanforderungen, Modulbeschreibungen und Zugangsvoraussetzungen einschließlich der Nachteilsausgleichsregelungen für Studierende mit Behinderung oder chronischen Erkrankungen sind dokumentiert und veröffentlicht.   (2) Das Curriculum wird durch ausreichendes fachlich und methodisch-didaktisch qualifiziertes Lehrpersonal umgesetzt. Die Verbindung von Forschung und Lehre wird entsprechend dem Profil der Hochschulart insbesondere durch hauptberuflich tätige Professorinnen und Professoren sowohl in grundständigen als auch weiterführenden Studiengängen gewährleistet. Die Hochschule ergreift geeignete Maßnahmen der Personalauswahl und -qualifizierung.   (3) Der Studiengang verfügt darüber hinaus über eine angemessene Ressourcenausstattung (insbesondere nichtwissenschaftliches Personal, Raum- und Sachausstattung, einschließlich IT-Infrastruktur, Lehr- und Lernmittel).   (4) Prüfungen und Prüfungsarten ermöglichen eine aussagekräftige Überprüfung der erreichten Lernergebnisse. Sie sind modulbezogen und kompetenzorientiert.   (5) Die Studierbarkeit in der Regelstudienzeit ist gewährleistet. Dies umfasst insbesondere 1. einen planbaren und verlässlichen Studienbetrieb, 2. die weitgehende Überschneidungsfreiheit von Lehrveranstaltungen und Prüfungen, 3. einen plausiblen und der Prüfungsbelastung angemessenen durchschnittlichen Arbeitsaufwand, wobei die Lernergebnisse eines Moduls so zu bemessen sind, dass sie in der Regel innerhalb eines Semesters oder eines Jahres erreicht werden können, was in regelmäßigen Erhebungen validiert wird, und 4. eine adäquate und belastungsangemessene Prüfungsdichte und -organisation, die in einem Prüfungskonzept stimmig begründet wird und deren Belastungsangemessenheit regelmäßig unter Einbezug von Studierenden im Rahmen der Weiterentwicklung des Studienganges im Sinne von § 14 bewertet wird; Module sollen einen Umfang von mindestens fünf ECTS-Leistungspunkten aufweisen.   (6) Studiengänge mit besonderem Profilanspruch weisen ein in sich geschlossenes Studiengangkonzept aus, das die besonderen Charakteristika des Profils angemessen darstellt.   (7) Ein Studiengang darf als „dual“ bezeichnet und beworben werden, wenn die Lernorte, mindestens Hochschule oder Berufsakademie und Betrieb, systematisch sowohl inhaltlich als auch organisatorisch und vertraglich miteinander verzahnt sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Fachlich-inhaltliche Gestaltung der Studiengänge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 13 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2025 (GV. NRW. S. 108), in Kraft getreten am 1. August 2025. (1) Die Aktualität und Adäquanz der fachlichen und wissenschaftlichen Anforderungen ist gewährleistet. Die fachlich-inhaltliche Gestaltung und die methodisch-didaktischen Ansätze des Curriculums werden kontinuierlich überprüft und an fachliche und didaktische Weiterentwicklungen angepasst. Dazu erfolgt eine systematische Berücksichtigung des fachlichen Diskurse

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.