Nordrhein-Westfalen

Satzung zur Konkretisierung der Bestimmungen des Medienstaatsvertrags über Medienplattformen und Benutzeroberflächen[1] (MB-Satzung)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: cc1c08b6-a4c3-4b94-ade2-a2d44858d25e. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 19.03.2021 Fassung Gültig ab 01.06.2021

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n danach weiterhin nicht erfüllt, trifft die zuständige Landesmedienanstalt auf Beschluss der ZAK sowie im Falle des § 81 Abs. 5 Satz 3 MStV auf Beschluss der GVK die nach § 109 Abs. 1 MStV erforderlichen Maßnahmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Beschwerde im Rahmen der Aufsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Beschwerdeberechtigt sind Anbieter von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien oder Telemedien nach § 19 Abs. 1 MStV, die   auf einer Medienplattform verbreitet werden, oder Zugang zu einer Medienplattform begehren, um Rundfunk, rundfunkähnliche Telemedien oder Telemedien nach § 19 Abs. 1 MStV anzubieten oder zu vermarkten, oder   von der Darstellung in Benutzeroberflächen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 15 MStV selbst betroffen sind. Beschwerdegegner können Anbieter von Medienplattformen nach § 2 Abs. 2 Nr. 19 MStV und Anbieter von Benutzeroberflächen nach § 2 Abs. 2 Nr. 20 MStV sein.   (2) Beschwerdeberechtigte nach Abs. 1 können bei der zuständigen Landesmedienanstalt schriftlich unter Angabe konkreter Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der §§ 80 bis 84 MStV oder der §§ 3 bis 6 und 10 dieser Satzung und unter Darlegung des zugrunde liegenden Sachverhalts Beschwerde einlegen.   (3) Bei Einlegung der Beschwerde haben Berechtigte darzulegen und glaubhaft zu machen, dass sie auf eine Klärung der streitigen Position mit dem Anbieter der Medienplattform oder Benutzeroberfläche hingewirkt haben.   (4) Die zuständige Landesmedienanstalt kann zunächst versuchen, unter den Beteiligten auf eine sachgerechte Lösung hinzuwirken. In den Fällen des § 83 Abs. 3 MStV hat die zuständige Landesmedienanstalt vor dem Beschwerdeverfahren eine Mediation durchzuführen.   (5) Soweit Zugangsberechtigungssysteme und Schnittstellen für Anwendungsprogramme betroffen sind, leitet die zuständige Landesmedienanstalt im Rahmen des mit der Bundesnetzagentur (BNetzA) verabredeten Verfahrens (Verfahrensbeschreibung vom 20. April 2010) die Beschwerde an die BNetzA weiter, bei der das Verfahren geführt wird.   (6) Die Beschwerde ist an die Landemedienanstalt zu richten, bei der die Medienplattform oder Benutzeroberfläche angezeigt ist. Besteht zum Zeitpunkt der Beschwerde keine Anzeige, gilt für bundesweit ausgerichtete Angebote § 106 Abs. 1 MStV entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigungnach § 87 MStV Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Wird ein Antrag auf Bescheinigung der Unbedenklichkeit nach § 87 Satz 1 MStV gestellt, so informiert die zuständige Landesmedienanstalt die Anbieter der nach § 84 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 MStV privilegierten Angebote über die Einleitung des Verfahrens. Die Information kann auf elektronischem Weg erfolgen.   (2) Die zuständige Landesmedienanstalt leitet den Antrag über die gemeinsame Geschäftsstelle an die ZAK weiter. Die zuständige Landesmedienanstalt führt das Verfahren bis zur Entscheidungsreife.   (3) Während der Laufzeit der Unbedenklichkeitsbescheinigung hat der Anbieter der Medienplattform oder Benutzeroberfläche die zuständige Landesmedienanstalt über alle wesentlichen Änderungen zu unterrichten, die auf der Medienplattform oder an der Benutzeroberfläche vorgenommen werden. Die zuständige Landesmedienanstalt prüft von Amts wegen, ob die Voraussetzungen der Unbedenklichkeitsbescheinigung weiterhin vorliegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Barrierefreiheit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Anbieter von Benutzeroberflächen und Anbieter von Medienplattformen sollen im Rahmen der technischen und ihrer finanziellen Möglichkeiten den barrierefreien Zugang zu Fernsehprogrammen und fernsehähnlichen Telemedien unterstützen (§ 21 MStV). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Diese Satzung tritt am 1. Juni 2021 in Kraft. Der Vorsitzende der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) veröffentlicht im Internetauftritt unter der Dachmarke „die medienanstalten“, ob alle Landesmedienanstalten bis dahin übereinstimmende Satzungen erlassen und veröffentlicht haben. Abweichend von Satz 1 treten § 10 Abs. 5 bis 7 dieser Satzung am 1. September 2021 in Kraft.   (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten und zur Plattformregulierung gemäß § 53 Rundfunkstaatsvertrag vom 14. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 850) außer Kraft.           Der Direktor der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)     [1]  Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17. September 2015, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.