Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Evaluierung der Auswirkungen des Gesetzes zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes sowie des Ausführungsgesetzes zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch

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Quellenkennung: 873f9c82-f0ab-463a-be37-b5ae49fe77b0. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 13.04.2022 Fassung Gültig ab 30.12.2023

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 13.04.2022 Fassung Gültig ab 30.12.2023 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Gesetz über die Evaluierung der Auswirkungen des Gesetzes zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes sowie des Ausführungsgesetzes zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch   Vom 13. April 2022   (Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714)) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Bericht zum Gewaltschutz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren     Das für Eingliederungshilfe und Pflege zuständige Ministerium berichtet dem Landtag erstmals zum 31. Dezember 2025 und anschließend alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit den und die Wirkung der Regelungen zum Gewaltschutz nach den §§ 8 bis 8b und 16 des Wohn- und Teilhabegesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714) geändert worden ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Bericht zur Aufsicht über Werkstätten für behinderte Menschen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Das für die Eingliederungshilfe zuständige Ministerium berichtet dem Landtag erstmals zum 31. Dezember 2025 und anschließend alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit und die Wirkung der Aufsicht über die Werkstätten für behinderte Menschen nach Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes sowie des Ausführungsgesetzes zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Evaluierung der Kosten des Gesetzes zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes sowie des Ausführungsgesetzes zumNeunten Buch Sozialgesetzbuch Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1431), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.   Bei der Evaluierung nach § 49 Absatz 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes sind die Auswirkungen von Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes sowie des Ausführungsgesetzes zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch gesondert auszuweisen. Die Frist zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde nach § 52 des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 231) geändert worden ist, gegen Artikel 1 und 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes sowie des Ausführungsgesetzes zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), die mit der Behauptung erhoben wird, dieses Gesetz verletze die Vorschriften der Landesverfassung über das Recht der Selbstverwaltung aufgrund einer Verletzung des Artikels 78 Absatz 3 der Landesverfassung, endet abweichend von § 52 Absatz 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes am 31. Dezember 2026. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.   Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Der Ministerpräsident   Der Minister des Innern Zugleich für den Minister der Finanzen, auch sofern mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beauftragt, sowie Für den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie Für die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung und Für den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales   Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Zugleich für den Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration   Der Minister der Justiz   Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.