Nordrhein-Westfalen

Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)

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Quellenkennung: 0760eb41-6df7-4d9f-b8bf-c129e9608722. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 02.07.2002 Fassung Gültig ab 01.04.2026

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21, 23, 24, 25 (Absatz 1 und 2 neu gefasst), 27, 30, 31, 33, 35, 38, 40, 42, 58, 83, 84, 86, 91, 93, 98, 122, 123 und 125 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. (1) Landesweiter oder in Teilen des Landes veranstalteter Rundfunk kann über alle technischen Übertragungswege in Nordrhein-Westfalen verbreitet werden. Zur Sicherung der Meinungsvielfalt gelten die nachfolgenden Zulassungsbeschränkungen. (2) Kein Unternehmen (natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung) darf selbst oder durch ein anderes Unternehmen vorherrschende Meinungsmacht im Geltungsbereich dieses Gesetzes erlangen. (3) Ein Unternehmen, das mit ihm zurechenbaren Programmen im Durchschnitt eines Jahres im Fernsehen bundesweit einen Zuschaueranteil von mindestens 15 vom Hundert erreicht, darf sich an Rundfunkveranstaltern nur mit weniger als 25 vom Hundert der Kapital- und Stimmrechtsanteile beteiligen. Dies gilt nicht für die Beteiligung an Hörfunkveranstaltern, wenn durch wirksame Vorkehrungen eine Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht sichergestellt ist; § 33a Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Für die Zurechnung von Programmen gilt § 62 des Medienstaatsvertrages entsprechend. (4) Die Beteiligung von Presseunternehmen am Rundfunk unterliegt den Vorgaben der §§ 33a bis 33d. Die Vorschriften zum lokalen Hörfunk bleiben unberührt. (5) Die LfM gibt der zuständigen Kartellbehörde vor Abschluss des Verfahrens die Gelegenheit zur Stellungnahme. (6) Für bundesweit verbreitetes Fernsehen gelten die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages zur Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33a Veranstaltung von und Beteiligung an Rundfunkprogrammen durch Presseunternehmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 10a, 10b, 31a, 33a, 33b, 33c, 33d, 33e, 38a und 58a neu eingefügt durch Artikel 2 des 13. Rundfunkänderungsgesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009; § 31a, 33a, 33b geändert sowie § 38a neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. (1) Unternehmen, die im Zeitungs- oder Zeitschriftenmarkt in einem Verbreitungsgebiet oder einem abgrenzbaren Teil des Verbreitungsgebietes eine marktbeherrschende Stellung entsprechend § 19 GWB innehaben, sowie mit diesen Unternehmen verbundene Unternehmen im Sinne des § 17 Aktiengesetz, dürfen 1. selbst keinen Rundfunk in diesem Verbreitungsgebiet veranstalten und sich an einem Unternehmen, das in diesem Verbreitungsgebiet Rundfunk veranstaltet, höchstens mit bis zu 25 vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechtsanteile beteiligen. 2. einzelne Rundfunkprogramme in diesem Verbreitungsgebiet, insbesondere durch zugelieferte Programmbeiträge mit lokalem oder regionalem Bezug, nur mit bis zu 25 vom Hundert der wöchentlichen Sendezeit gestalten, hinsichtlich der Programmbeiträge gilt § 62 Absatz 4 des Medienstaatsvertrages entsprechend. (2) Von den Beschränkungen des Absatzes 1 Nr. 1 ist abzusehen, wenn durch wirksame Vorkehrungen eine Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht sichergestellt ist. In diesem Fall entfällt für dieses Unternehmen in Bezug auf die konkrete Beteiligung auch die Beschränkung des Absatzes 1 Nr. 2. Als wirksame Vorkehrungen zur Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht gelten: 1. die Einräumung von Sendezeiten für unabhängige Dritte (§ 33b) oder 2. die Einrichtung eines Programmbeirates mit wirksamem Einfluss auf das Programm (§§ 33c und 33d) oder 3. im Einzelfall die Zusage sonstiger gleich wirksamer Mittel (§ 33e). (3) Die LfM hat auf Antrag des Veranstalters von den Erfordernissen des Absatzes 2 abzusehen, wenn im Verbreitungsgebiet oder dem abgrenzbaren Teil des Verbreitungsgebiets Außenpluralität besteht. Davon ist in der Regel auszugehen, wenn im Regelungsbereich dieses Gesetzes mindestens ein anderer privater Anbieter im Verbreitungsgebiet oder dem abgrenzbaren Teil des Verbreitungsgebiets, in dem der Antragsteller die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, mit einem vergleichbar meinungsrelevanten Programm Rundfunk veranstaltet. Ein vergleichbar meinungsrelevantes Programm liegt insbesondere dann vor, wenn 1. es sich um ein Programm der gleichen Programmart (Hörfunk oder Fernsehen) und der gleichen Programmkategorie (Voll- oder Spartenprogramm) handelt, 2. es von Inhalt und Umfang vergleichbar ist, 3. die Verbreitung über denselben Übertragungsweg und in derselben Verbreitungsart erfolgt und der Empfang auf demselben Endgerät unmittelbar und ohne zusätzlichen Aufwand möglich ist und 4. der erzielte Zuschaueranteil nicht wesentlich hinter dem des Programms des Antragstellers zurücksteht. (4) Die Entscheidung nach Abs. 3 ist unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hierfür entfallen sind oder begründete Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass sie in absehbarer Zukunft entfallen werden. (5) Vorstehende Absätze finden keine Anwendung auf Zulassungsanträge, die der LfM vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zugegangen sind. Bestehende Zulassungen bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33b Sendezeit für unabhängige Dritte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 10a, 10b, 31a, 33a, 33b, 33c, 33d, 33e, 38a und 58a neu eingefügt durch Artikel 2 des 13. Rundfunkänderungsgesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009; § 31a, 33a, 33b geändert sowie § 38a neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. (1) Ein Fensterprogramm, das auf Grund der Verpflichtung zur Einräumung von Sendezeit nach den vorstehenden Bestimmungen ausgestrahlt wird, muss unter Wahrung der Programmautonomie des Hauptveranstalters einen zusätzlichen Beitrag zur Vielfalt in dessen Programm, insbesondere in den Bereichen Kultur, Bildung und Information, leisten. Die Gestaltung des Fensterprogramms hat in redaktioneller Unabhängigkeit vom Hauptprogramm zu erfolgen. Im Hörfunk müssen die Fensterprogramme pro Fenster einen angemessenen Umfang von Wortbeiträgen enthalten; das Nähere regelt die LfM durch Satzung. (2) Die Dauer des Fensterprogramms beträgt bei einer Überschreitung des in § 33a Abs. 1 Nr. 1 genannten Schwellenwertes mindestens 3 bis höchstens 10 vom Hundert der zugewiesenen Sendezeit, wovon mindestens 30 vom Hundert in der Hauptsendezeit liegen müssen. Wird der in § 33a Abs.1 Nr. 1 genannte Schwellenwert um mehr als das Zweifache überschritten, beträgt die Dauer des Fensterprogramms mindestens 6 bis höchstens 20 vom Hundert der zugewiesenen Sendezeit, wovon mindestens 30 vom Hundert in der Hauptsendezeit liegen müssen. Über die Dauer des Fensterprogramms entscheidet die LfM unter Berücksichtigung des Beitrages, den das Fensterprogramm wirksam zur Wahrung der Meinungsvielfalt leistet. § 33a Abs. 4 findet entsprechende Anwendung. (3) Die Hauptsendezeit im Sinne des Abs. 2 liegt im Hörfunk regelmäßig in der Zeit zwischen 6:00 Uhr und 12:00 Uhr, im Fernsehen regelmäßig in der Zeit zwischen 19:00 Uhr und 23:00 Uhr. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung. (4) § 65 Absatz 3 bis 6 des Medienstaatsvertrages gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33c Programmbeirat Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 10a, 10b, 31a, 33a, 33b, 33c, 33d, 33e, 38a und 58a neu eingefügt durch Artikel 2 des 13. Rundfunkänderungsgesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009; § 31a, 33a, 33b geändert sowie § 38a neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. §§ 33c und 62 zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016. (1) Die Mitglieder des Programmbeirats müssen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu gesellschaftlichen Gruppen in ihrer Gesamtheit die Gewähr dafür bieten, dass die wesentlichen Meinungen in der Gesellschaft vertreten sind. Sie sollen über Sachkunde im Medienbereich verfügen und im Verbreitungsgebiet ihre Wohnung oder ihren ständigen Aufenthalt haben. Je ein Mitglied wird bestimmt: 1. durch die Evangelischen Kirchen, die Katholische Kirche und die Jüdischen Kultusgemeinden, 2. durch den gewerkschaftlichen Spitzenverband mit der höchsten Mitgliederzahl im Verbreitungsgebiet, 3. durch den Arbeitgeberverband mit der höchsten Mitgliederzahl im Verbreitungsgebiet, die Vereinigung der Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen e.V. und den Nordrhein-Westfälischen Handwerkstag e.V., 4. aus den Bereichen Kunst und Kultur (Landesmusikrat Nordrhein-Westfalen; Bundesverband bildender Künstlerinnen und Künstler, Landesverband Nordrhein-Westfalen; Kulturrat Nordrhein-Westfalen), 5. durch den Landesbehindertenrat e.V., 6. durch den Deutschen Kinderschutzbund, Landesverband Nordrhein-Westfalen, und den Landesjugendring Nordrhein-Westfalen, 7. durch den Landessportbund Nordrhein-Westfalen, 8. aus dem Kreis der anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist, im Verbreitungsgebiet, 9. aus dem Kreis der Migrantinnen und Migranten (Landesintegrationsrat Nordrhein-Westfalen). Die Bestimmung erfolgt durch diejenigen örtlichen Gliederungen der genannten Stellen, die für das gesamte Verbreitungsgebiet zuständig sind. Erfüllen mehrere Gliederungen einzeln oder gemeinsam die Voraussetzung des Satzes 4, so sind jeweils die untersten Gliederungen zuständig. Die Bestimmung der Mitglieder richtet sich nach den jeweiligen Vorschriften der Stellen. Die entsendungsberechtigten Organisationen sollen Frauen und Männer im Turnus der Amtsperioden alternierend berücksichtigen; diese Anforderung entfällt nur, wenn der jeweiligen Institution wegen ihrer Zusammensetzung eine Entsendung von Frauen oder Männern regelmäßig oder im Einzelfall nicht möglich ist. Mehrere Stellen können nur gemeinsam ein Mitglied bestimmen. Die LfM stellt die ordnungsgemäße Bestimmung fest. Erfolgt diese nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung, kann der Veranstalter der LfM im Einzelfall eine Vorschlagsliste mit drei Personen unterbreiten, die die persönlichen Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllen und der oder den jeweiligen nach Satz 2 und 3 genannten Stellen zugehören. Die LfM bestimmt innerhalb von zwei Wochen nach deren Eingang ein Mitglied aus dieser Vorschlagsliste. (2) Die Amtsperiode des Programmbeirats beträgt 6 Jahre. Die Wiederbenennung von Mitgliedern ist zulässig. Mitglieder können von den entsendungsberechtigten Organisationen vorzeitig abberufen werden, wenn sie aus der betreffenden Organisation ausgeschieden sind. (3) Dem Programmbeirat darf nicht angehören, wer beim Veranstalter, bei den unmittelbar oder mittelbar Beteiligten, bei einem anderen Rundfunkveranstalter oder Presseunternehmen im Verbreitungsgebiet, bei öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten oder bei Landesmedienanstalten Mitglied eines Organs ist, zu ihnen in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, sonst von ihnen abhängig oder an ihnen beteiligt ist. Dem Programmbeirat dürfen auch nicht angehören: Mitglieder gesetzgebender Körperschaften, Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung, Beamtinnen und Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte, mit Ausnahme solcher an Hochschulen und in Religionsgemeinschaften, sowie Personen, die in Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149) in der jeweils geltenden Fassung Vorstandsämter auf Landes- oder Bundesebene bekleiden. Die Mitglieder dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Programmbeirats zu gefährden. Die §§ 20, 21 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend. (4) Der Programmbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. (5) Die Mitglieder des Programmbeirates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten und sind hierbei an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden. Sie haben Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung gegenüber dem Veranstalter. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33d Aufgaben des Programmbeirates Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 10a, 10b, 31a, 33a, 33b, 33c, 33d, 33e, 38a und 58a neu eingefügt durch Artikel 2 des 13. Rundfunkänderungsgesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009; § 31a, 33a, 33b geändert sowie § 38a neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. (1) Der Programmbeirat ist über alle Fragen, die das veranstaltete Programm betreffen, durch die Geschäftsführung zu unterrichten. Er ist bei wesentlichen Änderungen der Programmstruktur, der Programminhalte, des Programmschemas sowie bei programmbezogenen Anhörungen durch die LfM und bei Programmbeschwerden zu hören. (2) Der Programmbeirat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Auskünfte von der Geschäftsführung verlangen und hinsichtlich des Programms oder einzelner Sendungen oder Beiträge Beanstandungen gegenüber der Geschäftsführung aussprechen. Zu Auskunftsersuchen und Beanstandungen hat die Geschäftsführung innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen. Die Geschäftsführung des Veranstalters hat die vom Programmbeirat erbetenen Auskünfte zu erteilen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder des Programmbeirates verlangen. Über Beanstandungen entscheidet der Programmbeirat mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Trägt die Geschäftsführung den Auskunftsersuchen und Beanstandungen nach Auffassung des Programmbeirats nicht ausreichend Rechnung, kann er in dieser Angelegenheit einen Beschluss des Kontrollorgans über die Geschäftsführung, sofern ein solches nicht vorhanden ist, der Gesellschafterversammlung, sowie die Veröffentlichung der Beanstandung im Programm verlangen. (3) Bei Aufstellung und wesentlicher Änderung der Programmstruktur, der Programminhalte oder des Programmschemas und bei der Entscheidung über Programmbeschwerden ist vor der Entscheidung der Geschäftsführung die Zustimmung des Programmbeirats einzuholen. Wird der Programmbeirat nicht oder nicht binnen angemessener Frist tätig, kann die Geschäftsführung die betreffende Maßnahme nur mit Zustimmung des Kontrollorgans über die Geschäftsführung, sofern ein solches nicht vorhanden ist, der Gesellschafterversammlung, für die eine Mehrheit von 75 vom Hundert der angegebenen Stimmen erforderlich ist, treffen. Der Veranstalter hat das Ergebnis der Befassung des Programmbeirats oder die Entscheidung nach Satz 2 der LfM mitzuteilen. (4) Der Programmbeirat kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung durch die Geschäftsführung die Bestellung des Chefredakteurs oder der Chefredakteurin aus Gründen ablehnen, die befürchten lassen, dass der Chefredakteur oder die Chefredakteurin die Grundsätze der Objektivität, die Unparteilichkeit des Gesamtprogramms, die Meinungsvielfalt oder die Ausgewogenheit des Programms nicht zu gewährleisten vermag. Ebenso kann der Programmbeirat aus diesen Gründen die Entlassung des Chefredakteurs oder der Chefredakteurin verlangen. Diese Entscheidungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Programmbeirates. Die Gründe sind dem Veranstalter und der LfM schriftlich mitzuteilen. (5) Der Programmbeirat wird auf Verlangen seiner Vorsitzenden oder seines Vorsitzenden oder eines Drittels seiner Mitglieder oder auf Verlangen des Veranstalters einberufen. Er tagt mindestens viermal im Jahr. Der Veranstalter hat die Funktionsfähigkeit des Programmbeirats durch finanzielle, personelle und räumliche Mittel ausreichend sicherzustellen. (6) Der Programmbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die Fristen, Einladungen, Beschlussfähigkeit, Beschlüsse und Wahlen, Aufstellung und Genehmigung der Tagesordnung, Niederschriften und deren Genehmigung regelt. Die Geschäftsordnung regelt ferner Einzelheiten zum Verfahren zur Feststellung einer Befangenheit nach § 33c Abs. 3 Satz 4. Die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung oder ihre Änderung bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Programmbeirats. Die Geschäftsordnung ist der LfM vorzulegen. (7) Im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung kann der Veranstalter dem Programmbeirat weitere Aufgaben und Rechte übertragen, sofern diese der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben des Programmbeirats nicht entgegenstehen. Die Aufgabenzuweisung bedarf der Zustimmung der LfM. (8) Wird den Anliegen des Programmbeirats durch das Kontrollorgan über die Geschäftsführung oder die Gesellschafterversammlung nach Abs. 2 nicht entsprochen oder über sie nicht in angemessener Zeit entschieden oder ist der Programmbeirat der Ansicht, dass ihm keine angemessene Frist zur Entscheidung nach Abs. 3 gewährt wurde, kann er den Sachverhalt der LfM binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung zur Entscheidung vorlegen. Die Entscheidung über die Anrufung der LfM bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das gleiche Recht steht der Geschäftsführung im Fall einer ablehnenden Entscheidung des Programmbeirats nach Abs. 5 zu, wenn sie der Ansicht ist, dass die Ablehnung aus unzulässigen Gründen erfolgte. (9) Handelt es sich bei dem Veranstalter, bei dem ein Programmbeirat eingerichtet werden soll, um ein einzelkaufmännisch betriebenes Unternehmen, so gelten die Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass im Fall des Abs. 2 vom Programmbeirat, im Fall des Abs. 3 vom Veranstalter die LfM statt der Gesellschafterversammlung oder des Kontrollorgans über die Geschäftsführung angerufen werden kann, die über die Maßnahme entscheidet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 10a, 10b, 31a, 33a, 33b, 33c, 33d, 33e, 38a und 58a neu eingefügt durch Artikel 2 des 13. Rundfunkänderungsgesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009; § 31a, 33a, 33b geändert sowie § 38a neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. (1) Bietet ein Unternehmen, das die Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 erfüllt, an, Verpflichtungen einzugehen, die eine vorherrschende Meinungsmacht wirksam verhindern, so kann die LfM für diese Unternehmen die Verpflichtungszusagen durch Verfügung für bindend erklären. (2) Die LfM hat die Verfügung nach Absatz 1 aufzuheben, wenn 1. sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Verfügung wesentlichen Punkt nachträglich geändert haben, 2. die zugesagte Verpflichtung nicht eingehalten wird oder 3. die Verfügung auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben beruht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 - aufgehoben - Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 34 und 46 neu gefasst durch Artikel 2 des 13. Rundfunkänderungsgesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009; § 34 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Unzulässige Angebote, Jugendschutz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 2, 3, 4, 7, 8, 9, 10, 14, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 24, 25 (Absatz 1 und 2 neu gefasst), 27, 30, 31, 33, 35, 38, 40, 42, 58, 83, 84, 86, 91, 93, 98, 122, 123 und 125 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. (1) Es gelten die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags über unzulässige Angebote und Jugendschutz. (2) Auf nicht bundesweite Fernsehprogramme findet § 7 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag entsprechende Anwendung. (3) Rechtbehelfe gegen Maßnahmen der LfM nach § 20 Abs. 1 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, die sich gegen unzulässige Angebote gemäß § 4 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag in Telemedien richten, haben keine aufschiebende Wirkung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Verlautbarungsrecht, Sendezeit für Dritte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 26, 36 und 85 zuletzt geändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. (1) Jeder Veranstalter hat der Bundesregierung und den obersten Landesbehörden für amtliche Verlautbarungen angemessene Sendezeit unverzüglich einzuräumen. (2) Jeder Veranstalter eines landesweiten Vollprogramms hat Parteien oder Wählergruppen während ihrer Beteiligung an Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zum Landtag Nordrhein-Westfalen angemessene Sendezeit zur Wahlwerbung einzuräumen, wenn sie in Nordrhein-Westfalen mit a) einem Listenwahlvorschlag, einer Landesliste oder einer Landesreserveliste oder b) in einem Sechstel der Wahlkreise mit Kreiswahlvorschlägen zugelassen sind. Alle Parteien und Wählergruppen sind gleich zu behandeln; § 5 Abs. 1 Satz 2 bis 4 Parteiengesetz gilt entsprechend. Für Sendezeiten zur Wahlwerbung, die ein Veranstalter ohne Verpflichtung nach diesem Gesetz oder über die Verpflichtung nach Satz 1 hinaus einräumt, gilt Satz 2 entsprechend. (3) Ein Veranstalter kann den in seinem Verbreitungsgebiet zur Kommunalwahl zugelassenen Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerbern während ihrer Beteiligung an Kommunalwahlen Sendezeit zur Wahlwerbung einräumen; in diesem Fall gilt Abs. 2 Satz 2 für die in den Wahlgebieten zugelassenen Wahlvorschläge entsprechend. (4) Jeder Veranstalter eines Vollprogramms hat den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den jüdischen Kultusgemeinden, wenn diese nicht als Veranstalter eines landesweiten Rundfunkprogramms zugelassen sind, auf deren Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen einzuräumen. (5) In den Fällen der Absätze 1 bis 4 kann der Veranstalter die Erstattung seiner Selbstkosten verlangen. (6) Für den Inhalt einer Sendung nach den Absätzen 1 bis 4 ist verantwortlich, wem die Sendezeit gewährt worden ist. (7) Unbeschadet der Regelung des Absatzes 6 hat der Veranstalter die Ausstrahlung einer Sendung nach Absatz 2 und 3 abzulehnen, wenn deren Inhalt offenkundig und schwerwiegend gegen die allgemeinen Gesetze verstößt oder nicht ausschließlich dem Zweck der Wahlwerbung dient. Gegen die Ablehnung kann innerhalb eines Monats schriftlich oder elektronisch Beschwerde bei der LfM eingelegt werden. Die LfM bestätigt die Ablehnung oder ordnet die Verbreitung der Sendung an. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Kurzberichterstattung, europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5, § 13, § 37, Überschrift Abschnitt 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. Es gelten die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages über Kurzberichterstattung, europäische Produktionen sowie über Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Finanzierung, W

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.