Nordrhein-Westfalen

Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)

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Quellenkennung: 0760eb41-6df7-4d9f-b8bf-c129e9608722. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 02.07.2002 Fassung Gültig ab 01.04.2026

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irtschaftsführung gebildet werden, soweit sie zur Aufgabenerfüllung in künftigen Jahren notwendig sind und die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme, für deren Durchführung die Rücklage gebildet wird, zum Zeitpunkt der Einstellung der Rücklage in den Haushaltsplan belegt ist. Die Wirtschaftlichkeit der Rücklagenbildung ist durch Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorher festzustellen. Erträge aus der Anlage von Rücklagenmitteln fließen der Rücklage zu. Die Notwendigkeit der Rücklage ist in jedem Haushaltsjahr erneut festzustellen. (3) Die Bildung freier Rücklagen ist unzulässig. (4) Das Nähere zur Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans regelt die LfM durch Satzung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 111 Ermächtigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Ist bis zum Schluss des Haushaltsjahres der Haushaltsplan für das folgende Haushaltsjahr noch nicht festgestellt, ist die Direktorin oder der Direktor bis zur Feststellung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die notwendig sind, um 1. den Betrieb der LfM in seinem bisherigen Umfang fortzusetzen, 2. von der Medienkommission beschlossene Maßnahmen durchzuführen, 3. Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, soweit durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge bewilligt waren, 4. die rechtlich begründeten Verpflichtungen der LfM zu erfüllen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 112 Jahresabschluss und Geschäftsbericht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 42, 57, 66, 112, 119 und 129 geändert durch Artikel 2 des 13. Rundfunkänderungsgesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009. (1) Die LfM erstellt nach Ende des Haushaltsjahres eine Jahresrechnung (Jahresabschluss) und einen Geschäftsbericht. (2) Im Geschäftsbericht ist der Jahresabschluss zu erläutern und über die Vermögens- und Ertragsverhältnisse der LfM umfassend zu berichten. Der Geschäftsbericht berichtet auch über Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach Ablauf des Haushaltsjahres eingetreten sind. (3) Die LfM veröffentlicht die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge der Direktorin oder des Direktors und deren/dessen Vertreterin oder Vertreters unter Namensnennung, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, im Geschäftsbericht. Satz 1 gilt auch für: 1. Leistungen, die den genannten Personen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, 2. Leistungen, die den genannten Personen für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der LfM während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag, 3. während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und 4. Leistungen, die einer der betroffenen Personen, die ihre Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind. (4) Nach Vorlage eines Entwurfs durch die Direktorin oder den Direktor stellt die Medienkommission den Jahresabschluss vorläufig fest. Sie genehmigt den Geschäftsbericht. Beide werden der Landesregierung und dem Landesrechnungshof übermittelt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 113 Prüfung des Jahresabschlusses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Landesrechnungshof prüft den Jahresabschluss und die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung der LfM. (2) Er prüft insbesondere die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden, Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können, Verwahrungen und Vorschüsse. (3) Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der LfM geltenden Vorschriften und Grundsätze. Dazu gehört, ob der Haushaltsplan eingehalten worden ist, die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind und der Jahresabschluss ordnungsgemäß aufgestellt ist, wirtschaftlich und sparsam verfahren wird, die Aufgaben mit geringerem Personal- und Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden können. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 114 Prüfungsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 15, 16, 28, 52, 53, 63, 70, 89, 92, 103, 114 und 117 zuletzt geändert durch Artikel 1 des 14. Rundfunkänderungsgesetzes vom 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 387), in Kraft getreten am 17. Juli 2014. (1) Der Landesrechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung. Erhebungen bei der LfM kann er durch Beauftragte vornehmen lassen. Soweit erforderlich, kann er Sachverständige hinzuziehen. (2) Die LfM kann Teile des Jahresabschlusses mit Zustimmung des Landesrechnungshofs durch einen Abschlussprüfer im Sinne der §§ 318 und 319 Handelsgesetzbuch prüfen lassen. In diesem Fall sind die Prüfungen des Landesrechnungshofs und des Abschlussprüfers inhaltlich aufeinander abzustimmen. (3) Der Landesrechnungshof kann die Prüfung beschränken und Teile der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung ungeprüft lassen. (4) Dem Landesrechnungshof, seinen Beauftragten und hinzugezogenen Sachverständigen sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen. Sie haben das Recht auf Einsicht in die Unterlagen, deren Kenntnis sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben für erforderlich halten. (5) Der Landesrechnungshof teilt das Ergebnis seiner Prüfung nur der LfM und der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde mit. Die Medienkommission berät den Jahresabschluss aufgrund einer schriftlichen Stellungnahme der Direktorin oder des Direktors erneut und stellt ihn endgültig fest. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 115 Veröffentlichung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 11, 13, 22, 39, 99, 115 und 124 neu gefasst durch Artikel 1 des 14. Rundfunkänderungsgesetzes vom 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 387), in Kraft getreten am 17. Juli 2014; § 22 zuletzt neu gefasst sowie § 124 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. Nach der endgültigen Feststellung des Jahresabschlusses hat die Direktorin oder der Direktor den Jahresabschluss und die vom Landesrechnungshof für nicht erledigt erklärten Teile des Prüfungsberichts zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt im Online-Angebot der LfM, wobei auf diese Veröffentlichung jeweils im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen hinzuweisen ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 116 Finanzierung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 88 und 116 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Januar 2024 (GV. NRW. S. 82), in Kraft getreten am 1. Januar 2025. (1) Die LfM erhält 60 Prozent von dem in § 10 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag in Verbindung mit § 112 des Medienstaatsvertrages bestimmten Anteil am Rundfunkbeitrag. Soweit dieser Anteil nach dem endgültigen Jahresabschluss nicht zur Erfüllung der Aufgaben der LfM benötigt wird, steht er dem WDR zu. Nach der vorläufigen Feststellung des Jahresabschlusses kann der WDR eine angemessene Abschlagszahlung verlangen. Der Betrag wird mit der endgültigen Feststellung des Jahresabschlusses fällig. (2) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, nach dem Medienstaatsvertrag und nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag erhebt die LfM Verwaltungsgebühren; außerdem lässt sie sich die Auslagen ersetzen. Die Gebührentatbestände und die Höhe der Gebühren und des Auslagenersatzes werden durch Satzung festgelegt. Die Höhe einer Gebühr beträgt mindestens 30 Euro, höchstens 100.000 Euro. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 117 Rechtsaufsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 15, 16, 28, 52, 53, 63, 70, 89, 92, 103, 114 und 117 zuletzt geändert durch Artikel 1 des 14. Rundfunkänderungsgesetzes vom 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 387), in Kraft getreten am 17. Juli 2014. (1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident führt die Rechtsaufsicht über die LfM. Der Rechtsaufsicht sind die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. Sie ist berechtigt, das zuständige Organ durch schriftliche Mitteilung auf Maßnahmen oder Unterlassungen der LfM hinzuweisen, die die Gesetze verletzen. (2) Wird die Gesetzwidrigkeit innerhalb einer von der Rechtsaufsicht zu setzenden angemessenen Frist nicht behoben, weist die Rechtsaufsicht die LfM an, auf deren Kosten diejenigen Maßnahmen durchzuführen, die die Rechtsaufsicht im Einzelnen festzulegen hat. (3) Beruht die Gesetzwidrigkeit auf einer Handlung oder Unterlassung der Direktorin oder des Direktors, sind Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 erst zulässig, wenn die Medienkommission die ihr obliegende Aufsicht binnen angemessener Frist nicht wahrgenommen hat oder weitergehende Rechtsaufsichtsmaßnahmen erforderlich sind. Die Rechtsaufsicht ist berechtigt, der Medienkommission im Einzelfall eine angemessene Frist zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflichten zu setzen. (4) Gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 kann die LfM Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Abschnitt 11 Verfahren bei Rechtsverstößen, Rücknahme und Widerruf Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 118 Rechtsverstoß Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 54, 64, 96, 97und 118 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 134), in Kraft getreten am 13. März 2019. (1) Stellt die LfM einen Rechtsverstoß fest, trifft sie nach Anhörung des Verpflichteten die erforderlichen Maßnahmen. Maßnahmen sind insbesondere Beanstandung und Untersagung. (2) Hat die LfM bereits einen Rechtsverstoß nach Absatz 1 beanstandet, kann sie bei Fortdauer des Rechtsverstoßes oder bei einem weiteren Rechtsverstoß nach dieser Beanstandung zusammen mit der Anweisung nach Absatz 1 anordnen, dass die Verbreitung oder Weiterverbreitung des Rundfunkprogramms für einen bestimmten Zeitraum, der einen Monat nicht überschreiten darf, ruht. Die Anordnung kann sich auch auf einzelne Teile des Rundfunkprogramms beziehen. (3) Die LfM kann bestimmen, dass Beanstandungen nach Absatz 1 sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren oder Strafverfahren nach Abschnitt 12 von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beanstandung hat die LfM nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. (4) Das Nähere regelt die LfM unter Berücksichtigung der Schwere und Häufigkeit des Rechtsverstoßes durch Satzung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 119 Rücknahme der Zulassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 42, 57, 66, 112, 119 und 129 geändert durch Artikel 2 des 13. Rundfunkänderungsgesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009. (1) Die Zulassung ist nach vorheriger Anhörung des Veranstalters zurückzunehmen, wenn 1. der Veranstalter sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben, durch Täuschung, Drohung oder sonstige rechtswidrige Mittel erlangt hat, 2. eine Voraussetzung nach § 5 nicht gegeben oder ein Umstand nach § 6 gegeben war, 3. bei lokalem Hörfunk eine Voraussetzung nach §§ 58, 58a oder § 59 nicht gegeben war. (2) § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen findet keine Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 120 Widerruf der Zulassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 55, 59, 94 und 120 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 284), in Kraft getreten am 17. April 2020. (1) Die Zulassung ist nach vorheriger Anhörung des Veranstalters zu widerrufen, wenn 1. in den Fällen des § 119 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die Voraussetzung oder der Umstand nachträglich eingetreten oder weggefallen ist, 2. wenn gegen Vorgaben des § 8 Abs. 1, 2 oder § 9 Abs. 1 verstoßen wird oder ein Fall des § 9 Abs. 3 vorliegt, 3. bei lokalem Hörfunk trotz Versagung der Erlaubnis nach § 55 Absatz 2 oder 3 das festgelegte Programmschema oder die festgelegte Programmdauer nicht eingehalten werden, oder 4. der Veranstalter gegen seine Verpflichtung nach diesem Gesetz schwerwiegend verstoßen hat, die LfM den Verstoß durch Beschluss als schwerwiegend festgestellt und diesen dem Veranstalter zugestellt hat. (2) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn der Veranstalter einer Anordnung der LfM nach § 118 innerhalb der von ihr bestimmten Frist nicht gefolgt ist. (3) § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen findet keine Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 121 Vertreter Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Ergeben sich gegen einen gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter Bedenken nach § 5 Abs. 2 Nr. 4, kann die LfM an Stelle von Maßnahmen nach § 120 verlangen, dass der Vertreter vom Veranstalter abberufen wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 122 Rücknahme der Zuweisung einer Übertragungskapazität Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 2, 3, 4, 7, 8, 9, 10, 14, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 24, 25 (Absatz 1 und 2 neu gefasst), 27, 30, 31, 33, 35, 38, 40, 42, 58, 83, 84, 86, 91, 93, 98, 122, 123 und 125 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. (1) Die Zuweisung einer Übertragungskapazität ist nach vorheriger Anhörung des betroffenen Veranstalters oder Anbieters zurückzunehmen, wenn dieser sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben, durch Täuschung, Drohung oder sonstige rechtswidrige Mittel erlangt hat. (2) § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen findet keine Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 123 Widerruf der Zuweisung einer Übertragungskapazität Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 2, 3, 4, 7, 8, 9, 10, 14, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 24, 25 (Absatz 1 und 2 neu gefasst), 27, 30, 31, 33, 35, 38, 40, 42, 58, 83, 84, 86, 91, 93, 98, 122, 123 und 125 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. (1) Die Zuweisung einer Übertragungskapazität ist nach vorheriger Anhörung des Veranstalters oder Anbieters zu widerrufen, wenn 1. die Voraussetzungen der §§ 13, 14 nicht mehr erfüllt sind, 2. die Bestimmungen der §§ 16 Absatz 3 oder 17 Absatz 3 nicht eingehalten werden oder 3. die Verbreitung oder Weiterverbreitung aus Gründen, die vom Veranstalter, Anbieter rundfunkähnlicher Telemedien oder Anbieter einer Medienplattform zu verantworten sind, nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt begonnen oder innerhalb einer von der LfM bestimmten Frist nicht aufgenommen oder nicht fortgesetzt wird. (2) § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen findet keine Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 124 Vermögensnachteile Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 11, 13, 22, 39, 99, 115 und 124 neu gefasst durch Artikel 1 des 14. Rundfunkänderungsgesetzes vom 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 387), in Kraft getreten am 17. Juli 2014; § 22 zuletzt neu gefasst sowie § 124 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. Der Veranstalter oder Anbieter wird für einen Vermögensnachteil, den er infolge berechtigter Maßnahmen nach den vorstehenden Vorschriften erleidet, nicht entschädigt. Abschnitt 12 Ordnungswidrigkeiten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 125 Ordnungswidrigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 2, 3, 4, 7, 8, 9, 10, 14, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 24, 25 (Absatz 1 und 2 neu gefasst), 27, 30, 31, 33, 35, 38, 40, 42, 58, 83, 84, 86, 91, 93, 98, 122, 123 und 125 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter eines nicht bundesweiten Rundfunkprogramms vorsätzlich oder fahrlässig einen der in § 115 Absatz 1 Satz 1 des Medienstaatsvertrages in Verbindung mit § 35 Absatz 2 und § 38 Absatz 1 dieses Gesetzes bezeichneten Verstöße bezüglich Werbung und Gewinnspielen oder Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten begeht. (2) Ferner handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Veranstalter entgegen §§ 4 Absatz 1, 52, 83 Absatz 1 ohne Zulassung durch die LfM Rundfunkprogramme veranstaltet, 2. als Veranstalter entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1 die Verbreitung eines nicht bundesweiten, ausschließlich im Internet verbreiteten Hörfunkprogramms nicht oder nicht vollständig der LfM anzeigt, 3. als Veranstalter oder Anbieter entgegen § 12 ohne Zuweisung einer Übertragungskapazität durch die LfM Rundfunkprogramme oder vergleichbare Telemedien verbreitet oder weiterverbreitet, 4. als Veranstalter oder Anbieter entgegen §§ 9, 17 Absatz 3 Satz 2 eine Änderung der maßgeblichen Umstände nach Antragstellung oder nach Erteilung der Zulassung bzw. Zuweisung nicht unverzüglich der LfM mitteilt, 5. als Betreiber einer Kabelanlage entgegen § 24 Absatz 1 den Betrieb oder die Belegung einer Kabelanlage oder Änderungen des Betriebs oder der Belegung einer Kabelanlage nicht anzeigt, 6. als Betreiber einer Kabelanlage Programme ohne Anzeige nach § 24 Absatz 2 einspeist, die Einspeisung von Programmen trotz Untersagung nach § 26 Absatz 1 fortführt oder die Feststellungen der LfM nach § 20 Absatz 2 nicht beachtet, 7. als Veranstalter seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nach § 43 Absatz 1 und 2 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt, oder 8. als Veranstalter entgegen § 31 Absatz 6 keine für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortliche Person benennt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro geahndet werden. (4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die LfM. Über die Einleitung eines Verfahrens hat die LfM die übrigen Landesmedienanstalten unverzüglich zu unterrichten. Soweit ein Verfahren nach dieser Vorschrift in mehreren Ländern eingeleitet wurde, stimmen sich die beteiligten Behörden über die Frage ab, welche Behörde das Verfahren fortführt. (5) Hat die LfM einem Veranstalter eines bundesweiten Rundfunkprogramms die Zulassung erteilt, kann sie bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Gesetzes sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 1 von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden. Inhalte und Zeitpunkte der Bekanntgabe sind durch die Medienanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Die Verfolgung der in Absatz 2 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten. Der Lauf der Frist beginnt mit der Sendung. Mit der Wiederholung der Sendung beginnt die Frist von neuem. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 126 Strafbestimmung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 126 neu gefasst durch Art. 3 des Gesetzes v. 28.2.2003 (GV. NRW. S. 84), in Kraft getreten am 15. März 2003. § 23 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag findet Anwendung. Abschnitt 13 Übergangs- und Schlussvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 127 Übergangsregelung zu Amtszeiten und Entsendung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Abschnitt VIII mit den §§ 71 bis 82, Abschnitt X Unterabschnitt 4. mit den §§ 105 bis 108 sowie §§ 127 u. 128 aufgehoben durch Artikel 2 des 13. Rundfunkänderungsgesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009. § 127 neu eingefügt durch Artikel 1 des 14. Rundfunkänderungsgesetzes vom 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 387), in Kraft getreten am 17. Juli 2014; geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. 2015 S. 72), in Kraft getreten am 23. Januar 2015; § 127 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 134), in Kraft getreten am 13. März 2019. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 202 § 127 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2026, in Kraft getreten am 1. April 2026. (1) Alle Mitgliedschaften in der Medienkommission, die bis zu der Neukonstituierung der Medienkommission am 30. November 2021 bestanden, gelten bei der Berechnung der Zahl der Amtsperioden nach § 96 Absatz 1 Satz 4 als eine Amtsperiode. (2) Bis zum Ende der zum Stichtag 31. Dezember 2025 laufenden Amtsperiode der Medienkommission ist § 93 Absatz 3 Nummer 11 in der am [einsetzen: Datum der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 128 Übergangsregelung zu laufenden Zuweisungsverfahren und bestehenden Zulassungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Abschnitt VIII mit den §§ 71 bis 82, Abschnitt X Unterabschnitt 4. mit den §§ 105 bis 108 sowie §§ 127 u. 128 aufgehoben durch Artikel 2 des 13. Rundfunkänderungsgesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009. § 128 neu eingefügt durch Artikel 1 des 14. Rundfunkänderungsgesetzes vom 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 387), in Kraft getreten am 17. Juli 2014; geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. 2015 S. 72), in Kraft getreten am 23. Januar 2015; § 128 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 202 § 128 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2026, in Kraft getreten am 1. April 2026. (1) Für Verfahren zur Zuweisung von Übertragungskapazitäten, in denen die Ausschreibung vor dem 1. Juli 2014 endete, gelten die Vorgaben der Abschnitte 2 bis 4 dieses Gesetzes in der Fassung vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 875) geändert worden ist. (2) Zulassungen nach § 4 Absatz 1, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 8 Absatz 1 befristet erteilt oder verlängert wurden, gelten als unbefristet erteilt. Dies gilt nicht für nach § 31a Absatz 4, § 33b Absatz 4 in Verbindung mit § 65 Absatz 6 des Medienstaatsvertrages, § 40c Absatz 3, § 40d Absatz 3, § 70 in Verbindung mit § 8 Absatz 1, § 83 Absatz 1 in Verbindung mit § 84 Absatz 2 und § 83 Absatz 1 in Verbindung mit § 86 Absatz 2 dieses Gesetzes in der Fassung vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 284) geändert worden ist, erteilte oder verlängerte Zulassungen. (3) § 14 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für die Aufrechterhaltung der zum Stichtag 31. Dezember 2025 bestehenden Versorgung durch Rundfunkprogramme in Hochschulen nach § 40d. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 129 Landesrundfunkgesetz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 42, 57, 66, 112, 119 und 129 geändert durch Artikel 2 des 13. Rundfunkänderungsgesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009. Siehe in der historischen SGV. NRW. unter Glied. Nr. 2251. (1) Das Rundfunkgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 240), zuletzt geändert durch

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