Nordrhein-Westfalen

Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 02.07.2002 Fassung Gültig ab 01.04.2026

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 02.07.2002 Fassung Gültig ab 01.04.2026 Fußnoten §§ 74, 105 bis 108 entfallen durch 12. Rundfunkänderungsgesetz vom 5.6.2007 (GV. NRW. S. 192), in Kraft getreten am 30. Juni 2007. GV. NRW. ausgegeben am 30. 7 .2002. Vom 2. Juli 2002 Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1       Geltungsbereich § 2       Grundsätze § 3       Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Zulassung § 4       Grundsätze § 5       Zulassungsvoraussetzungen § 6       Inkompatibilität § 7       Zulassungsverfahren § 8       Zulassungsbescheid § 9       Änderungen nach der Zulassung Abschnitt 3 Übertragungskapazitäten Unterabschnitt 1 Zuordnung § 10     Grundsätze § 10a   Zuordnung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten § 10b   Pilotversuch zur Einführung und Weiterentwicklung digitaler terrestrischer Übertragungstechniken § 11     Zuordnungsverfahren Unterabschnitt 2 Zuweisung § 12     Zuweisungserfordernis § 13     Zuweisungsvoraussetzungen § 14     Grundsätze § 15     Ausschreibung § 16     Zuweisungsverfahren § 17     Zuweisungsbescheid Unterabschnitt 3 Belegung von Kabelanlagen und terrestrisch verbreitenden Medienplattformen § 18     Analoge Übertragung in Kabelanlagen § 19     Ausnahmen bei analoger Übertragung in Kabelanlagen § 20     Verfahren bei analoger Übertragung in Kabelanlagen § 21     Digitalisierte Kabelanlagen § 22     Terrestrisch verbreitende Medienplattformen Unterabschnitt 4 Weiterverbreitung in Kabelanlagen in analoger Technik § 23     Grundsätze § 24     Anzeigepflicht § 25     Beanstandung und Aussetzung § 26     Untersagung Abschnitt 4 Umstellung von analoger auf digitale Übertragung, Experimentierklausel § 27     Aufgabe der LfM § 28     Zuweisung im Rahmen von Pilotversuchen zur Einführung und Weiterentwicklung digitaler terrestrischer Übertragungstechniken § 29     (weggefallen) § 30     Experimentierklausel Abschnitt 5 Anforderungen an das Programm und Veranstalterpflichten § 31     Programmauftrag und Programmgrundsätze § 31a   Regionalfensterprogramme § 32     Redaktionell Beschäftigte § 33     Sicherung der Meinungsvielfalt § 33a   Veranstaltung von und Beteiligung an Rundfunkprogrammen durch Presseunternehmen § 33b   Sendezeit für unabhängige Dritte § 33c   Programmbeirat § 33d   Aufgaben des Programmbeirates § 33e   Verpflichtungszusagen § 34     (weggefallen) § 35     Unzulässige Angebote, Jugendschutz § 36     Verlautbarungsrecht, Sendezeit für Dritte § 37     Kurzberichterstattung, europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen § 38     Finanzierung, Werbung und Gewinnspiele § 38a   Auskunftsrechte Abschnitt 6 Medienkompetenz, Bürgermedien und Mediennutzerschutz Unterabschnitt 1 Grundsätze § 39     Medienkompetenz § 39a   Medienversammlung § 40     Bürgermedien § 40a   Bürgerfunk im lokalen Hörfunk § 40b   Programmbeiträge für lokalen Hörfunk § 40c   Lehr- und Lernsender § 40d   Rundfunkprogramme in Hochschulen § 41     (weggefallen) Unterabschnitt 2 Programmbeschwerde und Auskunftsrechte § 42     Programmbeschwerde § 43     Einsichtnahmerecht und Aufzeichnungspflicht Unterabschnitt 3 Recht auf Gegendarstellung § 44     Gegendarstellung § 45     Rechtsweg Unterabschnitt 4 Datenschutz und Datenschutzrechte § 46     Datenverarbeitung für publizistische Zwecke § 47     Geheimhaltung § 48     Betriebliche Datenschutzbeauftragte der Veranstalter § 49     Datenschutzaufsicht über den privaten Rundfunk, über journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote bei Telemedien und über die LfM § 50     Überwachung des Datenschutzes bei der LfM, Jahresbericht über die gesamte Aufsichtstätigkeit § 51     Unabhängigkeit § 51a     Datenschutz bei sonstigen Anbietern von Telemedien Abschnitt 7 Lokaler Hörfunk § 52     Veranstalter § 53     Programmgrundsätze § 54     Verbreitungsgebiet § 55     Programmdauer § 56     Rahmenprogramm § 57     Sendezeit für Dritte § 58     Zulassung zum lokalen Hörfunk § 58a   Besondere Zulassungsvoraussetzungen für Veranstaltergemeinschaften § 59     Betriebsgesellschaft § 60     Rechte und Pflichten § 61     Kündigung der Vereinbarung § 62     Zusammensetzung der Veranstaltergemeinschaft § 63     Bestimmung der Gründungsmitglieder § 64     Mitgliedschaft § 65     Mitgliederversammlung § 66     Vorstand § 67     Chefredakteurin oder Chefredakteur, Redaktionsstatut § 68     Stellen- und Wirtschaftsplan § 69     Informationspflichten § 70     Anwendbare Vorschriften Abschnitt 8 (weggefallen) Abschnitt 9 Rundfunkprogramme in Einrichtungen, Wohnanlagen und bei örtlichen Veranstaltungen § 83     Vereinfachtes Zulassungsverfahren § 84     Rundfunkprogramme in Einrichtungen § 85     Rundfunkprogramme in Wohnanlagen § 86     Rundfunkprogramme bei örtlichen Veranstaltungen Abschnitt 10 Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 87     Rechtsform § 88     Aufgaben § 89     Beteiligungen § 90     Organe § 91     Inkompatibilität § 92     Vorzeitige Beendigung der Organmitgliedschaft Unterabschnitt 2 Medienkommission § 93     Zusammensetzung § 94     Aufgabe § 95     Rechte und Pflichten, Kontrahierungsverbot § 96     Amtszeit § 97     Vorsitz und Verfahren § 98     Beschlussfassung und Sitzungen § 99     Aufwendungen Unterabschnitt 3 Direktorin oder Direktor § 100   Wahl § 101   Inkompatibilität § 102   Vertretung § 103   Aufgaben § 104   Stellvertretende Direktorin oder stellvertretender Direktor Unterabschnitt 4 (weggefallen) Unterabschnitt 5 Haushalts- und Wirtschaftsführung, Rechtsaufsicht § 109   Haushaltsplan § 110   Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit § 111   Ermächtigung § 112   Jahresabschluss und Geschäftsbericht § 113   Prüfung des Jahresabschlusses § 114   Prüfungsverfahren § 115   Veröffentlichung § 116   Finanzierung § 117   Rechtsaufsicht Abschnitt 11 Verfahren bei Rechtsverstößen, Rücknahme und Widerruf § 118   Rechtsverstoß § 119   Rücknahme der Zulassung § 120   Widerruf der Zulassung § 121   Vertreter § 122   Rücknahme der Zuweisung einer Übertragungskapazität § 123   Widerruf der Zuweisung einer Übertragungskapazität § 124   Vermögensnachteile Abschnitt 12 Ordnungswidrigkeiten § 125   Ordnungswidrigkeiten § 126   Strafbestimmung Abschnitt 13 Übergangs- und Schlussvorschriften § 127   Übergangsregelung zu Amtszeiten und Entsendung § 128   Übergangsregelung zu laufenden Zuweisungsverfahren und bestehenden Zulassungen § 129   Landesrundfunkgesetz § 130   Inkrafttreten Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 202 Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2026, in Kraft getreten am 1. April 2026. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Abschnitt I Allgemeine Vorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Geltungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 2, 3, 4, 7, 8, 9, 10, 14, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 24, 25 (Absatz 1 und 2 neu gefasst), 27, 30, 31, 33, 35, 38, 40, 42, 58, 83, 84, 86, 91, 93, 98, 122, 123 und 125 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. (1) Dieses Gesetz gilt für die Veranstaltung und das Angebot, die Verbreitung und die Zugänglichmachung von Rundfunk und Telemedien in Nordrhein-Westfalen. (2) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für bundesweite, länderübergreifende und nicht länderübergreifende Angebote die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages vom 14./28. April 2020 (GV. NRW. 2020 S. 524), des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom 10./27. September 2002 (GV. NRW. 2003 S. 84), des ARD-Staatsvertrages vom 31. August 1991 (GV. NW. 1991 S. 408), des ZDF-Staatsvertrages vom 31. August 1991 (GV. NW. 1991 S. 408), des Deutschlandradio-Staatsvertrages vom 17. Juni 1993 (GV. NW. 1993 S.  874), des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages vom 26. November 1996 (GV. NW. S.  484) und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. 2011 S. 675) in der jeweils geltenden Fassung. Soweit dieses Gesetz auf Normen nach Satz 1 verweist, gilt jeweils die aktuelle Fassung. § 8 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt. (3) Auf den Westdeutschen Rundfunk Köln findet dieses Gesetz keine Anwendung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. (4) Von den Bestimmungen der Abschnitte 5 und 6 gelten für Teleshoppingkanäle nur die §§ 34, 35 und 38 Abs.1 sowie die §§ 46 bis 51. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Grundsätze Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 2, 3, 4, 7, 8, 9, 10, 14, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 24, 25 (Absatz 1 und 2 neu gefasst), 27, 30, 31, 33, 35, 38, 40, 42, 58, 83, 84, 86, 91, 93, 98, 122, 123 und 125 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. Ziel dieses Gesetzes ist es, die Meinungs- und Angebots- und Anbietervielfalt des Rundfunks sowie die Vielfalt der rundfunkähnlichen Telemedien in Nordrhein-Westfalen zu garantieren und zu stärken. Es stellt sicher, dass der Rundfunk Medium und Faktor der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung auch nach der Einführung digitaler Techniken ist. Es ermöglicht die Teilhabe der Telemedien an der Einführung und Weiterentwicklung digitaler Techniken. Weiterhin dient es den Nutzerinnen und Nutzern im Umgang mit herkömmlichen und neuen Medien und fördert ihre Medienkompetenz. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Begriffsbestimmungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 2, 3, 4, 7, 8, 9, 10, 14, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 24, 25 (Absatz 1 und 2 neu gefasst), 27, 30, 31, 33, 35, 38, 40, 42, 58, 83, 84, 86, 91, 93, 98, 122, 123 und 125 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Fensterprogramm ein zeitlich und räumlich begrenztes Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen auf Nordrhein-Westfalen oder Teile davon bezogenen Inhalten im Rahmen eines Hauptprogramms, 2. Programmschema die nach Wochentagen gegliederte Übersicht über die Verteilung der täglichen Sendezeit auf die Bereiche Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung mit einer Darstellung der vorgesehenen wesentlichen Anteile von Sendungen mit regionalem und lokalem Bezug, 3. Multiplex die technische Zusammenfassung von Programmen, Telemedien und sonstigen Diensten in einem gemeinsamen Datencontainer, mit dem Daten aller Art über beliebige digitale Verbreitungswege übertragen werden können. (2) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Programmarten Fernsehen und Hörfunk, 2. Programmkategorien Vollprogramme, Spartenprogramme, Satellitenfensterprogramme, Regionalfensterprogramme und Fensterprogramme, 3. unabhängige Produzentinnen und Produzenten Hersteller von Beiträgen zu einem Fernsehprogramm, an deren Kapital oder Stimmrechten Fernsehveranstalter und ihnen zuzurechnende Unternehmen (§ 62 des Medienstaatsvertrages) nicht oder insgesamt mit weniger als 25 vom Hundert beteiligt sind, und die nicht an Fernsehveranstaltern oder ihnen zuzurechnenden Unternehmen (§ 62 des Medienstaatsvertrages) mit insgesamt 25 vom Hundert oder mehr am Kapital oder den Stimmrechten beteiligt sind, 4. lokale, regionale, landesweite oder bundesweite Rundfunkprogramme, Rundfunkprogramme mit lokaler, regionaler, landesweiter oder bundesweiter Ausrichtung. (3) Soweit in diesem Gesetz die Zuordnung oder Zuweisung von Übertragungskapazitäten geregelt ist, umfasst dies bei digitalen Übertragungskapazitäten auch die Zuordnung oder Zuweisung von Teilen einer Übertragungskapazität. Abschnitt 2 Zulassung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Grundsätze Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 2, 3, 4, 7, 8, 9, 10, 14, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 24, 25 (Absatz 1 und 2 neu gefasst), 27, 30, 31, 33, 35, 38, 40, 42, 58, 83, 84, 86, 91, 93, 98, 122, 123 und 125 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. (1) Wer Rundfunkprogramme veranstalten will, bedarf einer Zulassung durch die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM). Absatz 5 sowie § 106 Absatz 1 und 2 des Medienstaatsvertrages bleiben unberührt. (2) Jedes nach diesem Gesetz zugelassene landesweite, regionale oder lokale Rundfunkprogramm hat zu einem angemessenen Anteil auf das politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben im Sendegebiet Bezug zu nehmen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind vor allem die Programmkategorie und der im Programmschema vorgesehene Anteil an Information und Berichterstattung zu berücksichtigen. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung. (3) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, wenn ein Veranstalter nach Artikel 5 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 27. Mai 1994 (BGBl. 1994 II S. 639) der Rechtshoheit einer anderen Vertragspartei oder nach Artikel 2 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15. April 2010, S. 1), die durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28. November 2018, S. 69) geändert worden ist, der Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt. (4) Abweichend von Absatz 2 gelten für lokalen Hörfunk, Bürgermedien, Rundfunkprogramme in Einrichtungen, Wohnanlagen und bei örtlichen Veranstaltungen die Abschnitte 6 bis 9 dieses Gesetzes. (5) Für ausschließlich im Internet verbreitete, nicht bundesweite Hörfunkprogramme gilt § 54 Absatz 1 und Absatz 2 des Medienstaatsvertrages entsprechend; das Angebot ist der LfM anzuzeigen. Die Vorschriften der §§ 36 und 37 finden auf Programme nach Satz 1 keine Anwendung, § 5 mit Ausnahme seines Absatzes 2 Nr. 1 erste Alternative und § 6 finden entsprechende Anwendung. Die LfM kann von Veranstaltern von Hörfunkprogrammen im Sinne des Satzes 1 entsprechend § 7 Absatz 3 Informationen und Unterlagen verlangen. Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angezeigte, ausschließlich im Internet verbreitete, nicht bundesweite Hörfunkprogramme gelten als zugelassene Programme im Sinne des Absatzes 1. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Zulassungsvoraussetzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5, § 13, § 37, Überschrift Abschnitt 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. (1) Zugelassen werden dürfen 1. natürliche Personen, 2. nicht rechtsfähige Personenvereinigungen des Privatrechts, die auf Dauer angelegt sind, 3. juristische Personen des Privatrechts, 4. Kirchen, andere öffentlich-rechtliche Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, jüdische Kultusgemeinden, 5. Hochschulen. (2) Die Zulassung setzt voraus, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin 1. unbeschränkt geschäftsfähig ist, die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht durch Richterspruch verloren und das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht verwirkt (Art. 18 Grundgesetz) hat, 2. gerichtlich unbeschränkt verfolgt werden kann, 3. einen Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, 4. nicht aufgrund von Tatsachen Anlass zu Bedenken gegen die zuverlässige Erfüllung seiner Pflicht nach diesem Gesetz gibt, 5. erwarten lässt, jederzeit wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage zu sein, eine Rundfunkveranstaltung durchzuführen, die den programmlichen Anforderungen dieses Gesetzes entspricht. (3) Öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter und von diesen abhängige Unternehmen und Vereinigungen (§ 17 Aktiengesetz) dürfen sich an Veranstaltern, die der Zulassung nach diesem Gesetz bedürfen, im Rahmen der für sie geltenden Bestimmungen mit bis zu einem Drittel der Kapital- und Stimmrechtsanteile beteiligen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Inkompatibilität Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Nicht zugelassen werden dürfen 1. Veranstalter, deren Mitglieder, Gesellschafter, gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter zugleich gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind oder zu diesen in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis in leitender Stellung stehen. § 5 Abs. 1 Nr. 4, 5 bleibt unberührt, 2. Unternehmen und Vereinigungen, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts abhängig sind (§ 17 Aktiengesetz), 3. Veranstalter, deren Mitglieder, Gesellschafter, gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter zugleich Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung oder einer ausländischen Regierung sind, 4. Veranstalter, deren Mitglieder, Gesellschafter, gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter zugleich Mitglieder eines Organs eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters sind oder zu diesem in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, 5. politische Parteien und Wählervereinigungen und von diesen abhängige Unternehmen und Vereinigungen (§ 17 Aktiengesetz). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Zulassungsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 2, 3, 4, 7, 8, 9, 10, 14, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 24, 25 (Absatz 1 und 2 neu gefasst), 27, 30, 31, 33, 35, 38, 40, 42, 58, 83, 84, 86, 91, 93, 98, 122, 123 und 125 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. (1) Das Zulassungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Im Rahmen der Verfahren nach Abschnitt 9 ist ein Antrag auch in Textform möglich. (2) Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat alle Angaben zu machen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Zulassungsantrags erforderlich sind. (3) Für die Zulassung gelten § 26 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung und § 55 Absatz 1 bis 5 und 6 Satz 1 erste Alternative, Satz 2 sowie § 56 des Medienstaatsvertrages entsprechend. (4) Das Nähere regelt die LfM durch Satzung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Zulassungsbescheid Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 2, 3, 4, 7, 8, 9, 10, 14, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 24, 25 (Absatz 1 und 2 neu gefasst), 27, 30, 31, 33, 35, 38, 40, 42, 58, 83, 84, 86, 91, 93, 98, 122, 123 und 125 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. (1) Die Zulassung wird durch schriftlichen Bescheid der LfM für die Programmart, die Programmkategorie und das Sendegebiet erteilt. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wird die Zulassung unbefristet erteilt. (2) Die Zulassung ist nicht übertragbar. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Änderungen nach der Zulassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 2, 3, 4, 7, 8, 9, 10, 14, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 24, 25 (Absatz 1 und 2 neu gefasst), 27, 30, 31, 33, 35, 38, 40, 42, 58, 83, 84, 86, 91, 93, 98, 122, 123 und 125 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. (1) Der Veranstalter hat der LfM geplante Veränderungen der für die Zulassung maßgeblichen Umstände vor ihrem Vollzug schriftlich anzuzeigen. Es gelten § 55 Absatz 6 Satz 1 zweite Alternative, Satz 2, Absatz 7 sowie die §§ 56 und 63 des Medienstaatsvertrages entsprechend. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung. (2) Kann dem Veranstalter die Zulassung auch bei Vollzug der Änderung erteilt werden, bestätigt die LfM die Unbedenklichkeit der Änderung. Ist dies nicht der Fall, stellt die LfM fest, dass die Zulassung bei Vollzug der Änderung nicht erteilt werden kann. (3) Vollzieht der Veranstalter eine Änderung, die nicht nach Absatz 2 Satz 1 als unbedenklich bestätigt werden kann, wird die Zulassung von der LfM widerrufen. (4) Für die Veränderungen wirtschaftlicher und organisatorischer Art (§ 5 Absatz 2 Nummer 5), die der Veranstalter plant oder durchführt, nachdem er die Rundfunkveranstaltung aufgenommen hat, gelten die Absätze 1 bis 3 nur, sofern es sich um wesentliche Veränderungen handelt. Welche Umstände für die Erfüllung der Kriterien nach § 5 Absatz 2 Nummer 5 wesentlich sind, legt die LfM in der Zulassung fest. Abschnitt 3 Übertragungskapazitäten Unterabschnitt 1 Zuordnung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Grundsätze Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 2, 3, 4, 7, 8, 9, 10, 14, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 24, 25 (Absatz 1 und 2 neu gefasst), 27, 30, 31, 33, 35, 38, 40, 42, 58, 83, 84, 86, 91, 93, 98, 122, 123 und 125 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. (1) Freie terrestrische und Satelliten-Übertragungskapazitäten, die dem Land Nordrhein-Westfalen für Rundfunk und rundfunkähnliche Telemedien zur Verfügung stehen, sind der LfM für die privaten Veranstalter von Rundfunkprogrammen und Anbieter rundfunkähnlicher Telemedien  und den zur programmlichen Versorgung des Landes Nordrhein-Westfalen zuständigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern zuzuordnen. (2) Die Sicherstellung der funktionsgerechten Erfüllung des gesetzlichen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat Vorrang. Im Rahmen der Zuordnung analoger Übertragungskapazitäten gilt der Vorrang nur für die Aufrechterhaltung der zum 31. Dezember 2013 bestehenden Versorgungsgebiete der einzelnen gesetzlich bestimmten Programme; darüber hinausgehende analoge Übertragungskapazitäten können dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk nur im Fall, dass die LfM ihrerseits keinen Bedarf für eine konkrete Übertragungskapazität geltend macht, zugeordnet werden. Im Übrigen werden Übertragungskapazitäten nach folgender Priorisierung zugeordnet: 1. Sicherung einer möglichst umfassenden Versorgung der Bevölkerung mit einem vielfältigen Programmangebot und programmbegleitenden Diensten des privaten Rundfunks; 2. Sicherung der Fortentwicklung des Rundfunks durch neue Rundfunktechniken. (3) Die Zuordnung von Übertragungskapazitäten erfolgt befristet. Die Befristung soll in der Regel 15 Jahren betragen. Die Zuordnung kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. (4) Wird die Zuordnung mit Nebenbestimmungen versehen, so sind dabei die berechtigten Interessen der Begünstigten angemessen zu berücksichtigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10a Zuordnung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 10a, 10b, 31a, 33a, 33b, 33c, 33d, 33e, 38a und 58a neu eingefügt durch Artikel 2 des 13. Rundfunkänderungsgesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009; § 31a, 33a, 33b geändert sowie § 38a neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. §§ 10a, 10b, 56, 61, 65, 67, 68, 104 und 109 geändert durch Artikel 1 des 14. Rundfunkänderungsgesetzes vom 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 387), in Kraft getreten am 17. Juli 2014. Bei der Zuordnung digitaler, terrestrischer Übertragungskapazitäten sind neben den in § 10 Abs. 2 genannten Kr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.