Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Rennwett- und Lotteriewesens (Zuständigkeitsverordnung Rennwetten – ZustVO RennwLottG)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 20.02.2024 Fassung Gültig ab 05.03.2024

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 20.02.2024 Fassung Gültig ab 05.03.2024 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Vom 20. Februar 2024   Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, insoweit nach Anhörung der fachlich zuständigen Ausschüsse des Landtags, sowie des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), verordnet die Landesregierung: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Zuständigkeiten Rennwett- und Lotteriegesetz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die jeweilige Bezirksregierung ist zuständig für   1. die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2065) in der jeweils geltenden Fassung,   2. die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes,   3. die Erteilung der Erlaubnisse nach § 2 Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes,   4. die Erteilung der Erlaubnis nach § 4 Absatz 2 Satz 2des Rennwett- und Lotteriegesetzes und   5. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Absatz 1 sowie § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Rennwett- und Lotteriegesetzes.   (2) Für das Zuweisungsverfahren nach § 7 des Rennwett- und Lotteriegesetzes und die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 und 5 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist die Bezirksregierung Düsseldorf landesweit zuständig.   (3) Für die in Absatz 2 geregelten Angelegenheiten ist oberste Fachaufsichtsbehörde das für Landwirtschaft zuständige Ministerium, in allen anderen Fällen das für Inneres zuständige Ministerium. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Zuständigkeiten Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Zuständige Behörde im Sinne der Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung, ist   1. für den Erlass von Bestimmungen über die Auferlegung von Beschränkungen nach § 5 Absatz 1 Satz 3 der Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung das für Inneres zuständige Ministerium und   2.   a) für die Prüfungsbefugnis nach § 2 Absatz 4 Satz 1 der Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung,   b) für die Entscheidung im Streitfall nach § 2 Absatz 6 Satz 2 der Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung,   c) für die Bestimmung der Art und Höhe der Sicherheit nach § 3 Absatz 4 Satz 1der Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung,   d) für die näheren Bestimmungen für den Betrieb der Wettannahmestellen nach § 4 Satz 3 Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung,   e) für die Erteilung der Erlaubnis nach § 5 Absatz 2 Satz 2 der Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung und   f) für die öffentliche Bekanntmachung sowie die Unterrichtung nach § 6 der Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung   die jeweilige Bezirksregierung.   (2) Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Rennwett- und Lotteriewesens vom 15. April 1987 (GV. NRW. S. 161), die durch Artikel 122 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306) geändert worden ist, außer Kraft.       Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Der Ministerpräsident   Der Minister des Innern   Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.